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Urteil zu ECI US Öl- und Gasfonds XIII GmbH & Co. KG: Schadensersatz für geschädigten Anleger

Urteil zu ECI US Öl- und Gasfonds XIII GmbH & Co. KG: Schadensersatz für geschädigten Anleger
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In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth die Valuniq AG auf Schadenersatz und damit zur Rückabwicklung der in Aktien umgewandelten Beteiligung an der US Öl- und Gasfonds XIII GmbH & Co. KG des ursprünglichen Anbieters Energy Capital Invest (heute Deutsche Oel & Gas) verurteilt (Urteil vom 01.12.2022, Az. 6 O 1097/22, noch nicht rechtskräftig). Der geschädigte Anleger erhält Schadensersatz in Höhe von rund 11.000,- Euro.

„Das Urteil zeigt, dass es auch im Umfeld vieler Insolvenzen möglich ist, liquide Haftungsgegner zu ermitteln, die für eine Schadenskompensation der Geschädigten erfolgreich in Anspruch genommen werden können“, sagt Christopher Kress, Partner und Rechtsanwalt der Esslinger Kanzlei AKH-H.

Der Sachverhalt zum Fall

Der Kläger zeichnete im Februar 2012 nach einer vorherigen Beratung durch einen Berater der Valuniq AG eine Beteiligung am US Öl- und Gasfonds XIII in Höhe von 13.650,- Euro. In den ersten drei Jahren erhielt er noch Ausschüttungen über rund 3.000 Euro. Statt weitere Ausschüttungen zu erhalten, sind die Anleger*innen der US Öl- und Gasfonds seit dem Jahr 2015 mit einer „Zwangsumwandlung“ zu Aktionären, Gerichtsverfahren und zahlreichen Insolvenzen und Sanierungsverfahren in Deutschland und den USA konfrontiert.

Landgericht Nürnberg-Fürth: Beratungsfehler bei der Anlageberatung

Das Landgericht Nürnberg-Fürth geht von einem Anlageberatungsvertrag zwischen der beklagten Valuniq AG und dem Kläger aus und kommt zur Überzeugung, dass die Valuniq AG ihre Pflicht zur Aufklärung über die Verflechtungen in dem ursprünglich als geschlossenen Fonds konzipierten Energy Capital Invest GmbH - US Öl- und Gasfonds XIII GmbH & Co. KG verletzt hat. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des BGH sind personelle und kapitalmäßige gesellschaftliche Verflechtungen stets aufklärungspflichtig (Beschluss vom 18.02.2020, Az. XI ZR 196/19; BGH, Urteil vom 30.10.2014, Az. III ZR 493/13).

Das Landgericht greift die BGH-Rechtsprechung auf und vertritt die Ansicht, dass die Hinweispflicht für den Anlageberater der Valuniq AG deshalb besteht, weil derartige Verflechtungen die Gefahr einer Interessenskollision, auch zum Nachteil der im Rahmen einer Unterbeteiligung beitretenden Gesellschafter wie den Kläger, begründen. Der Kläger durfte daher erwarten, dass er über diese Gegebenheit aufgeklärt wird, damit er drohende Gefährdungen seiner Interessen erkennen und in Kenntnis dieses Risikos seine Entscheidung treffen kann.

US Öl- und Gasfonds XIII: Aufklärungspflichtige personelle und kapitalmäßige gesellschaftliche Verflechtungen

Die beklagte Valuniq AG hat den Kläger im vorliegenden Fall nicht hinreichend über die personellen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen den Verantwortlichen der Fondsgesellschaft, des Fondsvertriebes und der Treuhänderin aufgeklärt. Sie hatte nicht in Abrede gestellt, dass hinsichtlich des US Öl- und Gasfonds XIII persönliche Verflechtungen und Interessenskonflikte bestehen, insbesondere hinsichtlich der Personen Kay Rieck, Matthias Moosmann, Stefanie Rieck und Timo Biebert, die bereits nach dem Vorbringen der Beklagten in verschiedenen Funktionen in allen an der Anlage beteiligten Gesellschaften vertreten sind.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth führt unter Beachtung der vom BGH aufgestellten Grundsätze aus, dass der Anlageberater den Anleger über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen den Gesellschaften und Unternehmen, in deren Hand die Gesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat, informieren muss, weil zu einem richtigen Bild über die beabsichtigte Beteiligung auch die Kenntnis davon gehört, dass die Gestaltung der Beteiligung die konkrete Gefahr von Sondervorteilen zu Lasten der Beteiligungsgesellschaft birgt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist der Überzeugung, dass im vorliegenden Fall insbesondere der Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin, Timo Biebert, an allen anderen Gesellschaften, mithin auch der Komplementärin und Anbieterin, beteiligt ist. Bereits hierin liegt eine aufklärungspflichtige personelle Verflechtung.

Informationen zum Datenschutz finden Sie unter https://akh-h.de/datenschutz/.

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