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Pressemitteilung: Arbeitsmarktzugang für Beschäftigte aus dem Balkan bis 2023 vereinfacht

Pressemitteilung: Arbeitsmarktzugang für Beschäftigte aus dem Balkan bis 2023 vereinfacht
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Pressemitteilung

Arbeitsmarktzugang für Beschäftigte aus dem Balkan bis 2023 vereinfacht

Verlängerte Westbalkanregelung soll Engpässe am Arbeitsmarkt für Handwerk und Pflege auffangen

Düsseldorf, 19.03.2021. Um den Fachkräftemangel gerade im Baugewerbe sowie im Gesundheits- und Sozialwesen zu beheben, wurde zum 1.01.2021 die Westbalkanregelung um drei weitere Jahre verlängert. Diese Regelung sieht vor, dass Unternehmen Arbeitskräfte aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien auch ohne anerkannten Ausbildungs- oder Studienabschluss beschäftigen dürfen. Die MSH Rechtsanwälte aus Düsseldorf weisen darauf hin, dass mit der Neuregelung zum Jahreswechsel auch Änderungen der bisher geltenden Rechtslage einhergehen.

Neue jährliche Obergrenzen zur Steuerung des Zuzugs

Damit der Zuzug aus dem Westbalkan nicht unkontrolliert erfolgt, wurde für die Erstellung der nationalen Visa eine jährliche Obergrenze von 25.000 Beschäftigten festgesetzt. Die auf das Migrationsrecht spezialisierte Rechtsanwältin Maria Smolyanskaya erläutert: „Dieses Kontingent gilt nur für Erstanträge zu einem nationalen Visum. Ein Arbeitgeberwechsel oder eine Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels werden hier nicht angerechnet.“

Erstmalige Antragsstellung nur innerhalb des Westbalkans möglich

In der neuen Regelung wird klargestellt, dass bei erstmaliger Antragsstellung des Arbeitnehmers das nationale Visumverfahren durchgeführt werden muss. Sprich: Der Antrag muss am Wohnsitz des Arbeitnehmers in einem der sechs Westbalkanstaaten bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt werden. Wurde die Arbeitserlaubnis bereits erteilt und es kommt zu einem Arbeitgeberwechsel, so ist dies ohne erneutes Visumverfahren möglich. Die Aufenthaltserlaubnis kann in diesem Fall unmittelbar in Deutschland verlängert werden.

Keine Anrechnung der Vorbeschäftigungs- und Voraufenthaltszeiten

Auch wenn die Arbeitskräfte aus dem Westbalkan mindestens zwei Jahre versicherungspflichtig in Deutschland tätig waren bzw. seit drei Jahren im Bundesgebiet rechtmäßig leben, benötigen sie künftig bei Verlängerungsanträgen bzw. beim Arbeitgeberwechsel im Inland erneut die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Diese erfolgt nur mit vorheriger Vorrangprüfung. Hierbei wird geprüft, ob auf dem Arbeitsmarkt geeignete vorrangig berechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Zudem prüft die Behörde, ob die Arbeitsbedingungen angemessen sind und nicht schlechter als für vergleichbare inländische Arbeitnehmer.

Rechtsberatung bietet Sicherheit für Unternehmer bei der Personalsuche

Grundsätzlich sorgt die Verordnung dafür, dass inländische Arbeitgeber weiterhin ihren Engpass an Arbeitskräften mit Migranten aus den Westbalkanstaaten ohne anerkannte Qualifikation beheben können und die Visastellen in den entsprechenden Staaten enorm entlastet werden. „Die langen Wartezeiten für einen Termin zur Beantragung eines Visums führten bisher sowohl bei den Arbeitgebern als auch bei den Arbeitskräften zu hoher Unzufriedenheit“, betont Maria Smolyanskaya von MSH Rechtsanwälte. Je nach Art der Beschäftigung und des konkreten Arbeitsplatzangebot kann es Schwierigkeiten aufgrund des Prüfungsverfahrens bei der Bundesagentur für Arbeit oder bei der Erteilung des Visums durch die Auslandsvertretung geben. Um dies zu vermeiden, sollten sich Unternehmen zur Klärung der Rechtslage an einen im Ausländerrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

Über MSH Rechtsanwälte:

MSH Rechtsanwälte sind eine der führenden Rechtsanwaltssozietäten in Deutschland für Migrations- bzw. Ausländerrecht. Die Schwerpunkte der international erfahrenen Juristen liegen in den Bereichen Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht. Dazu gehört auch die Beratung und Schulung von Unternehmern zu aufenthaltsrechtlichen Fragen für die Beschäftigung von qualifizierten Fachkräften aus dem Ausland oder zu ihrer Selbständigkeit als Ausländer, dem so genannten Business Immigration Service. Die Rechtsberatung erfolgt auf Deutsch, Englisch, Russisch oder Armenisch. Die frauengeführte Kanzlei mit Sitz in Düsseldorf engagiert sich zudem für karitative Kinder- und Frauenprojekte, u.a. für die Stiftung „It‘s for Kids“.

Weitere Informationen: www.msh-rechtsanwaelte.de

Pressekontakt:

Melanie Staudt
Mobil: 0173-1932641
E-Mail:  msh@pr-profil.de
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