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Endlich höchstrichterlich geklärt: Nasenkanülen dienen der Atemunterstützung, nicht der Beatmung
Stellungnahme der casusQuo GmbH zum BSG-Urteil vom 30.07.2019 (Az. B1 KR 13/18 R)

Hannover (ots)

Mit einem Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) am 30.07.2019 endlich Klarheit in zahlreiche schwebende Verfahren gebracht: Die Behandlung von Neugeborenen mittels HFNC (High Flow Nasal Cannula) ist demnach keine Beatmung gemäß Deutschen Kodierrichtlinien (DKR), sondern lediglich eine Atemunterstützung.

casusQuo begrüßt die Entscheidung des BSG. Seit vielen Jahren ist die Beatmung bei Neugeborenen ein Dauerbrenner in der Krankenhausabrechnungsprüfung. Die Vergütung dafür ist hoch, das Interesse auf Seiten der neonatologischen Abteilungen daher groß. Sowohl Kostenträger als auch Leistungserbringer profitieren nun von einer eindeutigen Regelung, die allen Beteiligten Rechtssicherheit bringt. Viele dieser zurückgestellten Fälle können jetzt endlich zum Abschluss gebracht werden.

Das BSG begründet seine Entscheidung damit, dass die Behandlung mittels HFNC nicht der maschinellen Beatmung gleichgesetzt werden könne, da sie nicht die Voraussetzungen der DKR erfülle. Die Behandlung mittels HFNC erfolgt über eine Nasenkanüle mit Schläuchen, durch die ein kontinuierlicher Luftstrom in die Nasenlöcher appliziert wird. Die DKR definieren demgegenüber in Nr. 1001l: "Maschinelle Beatmung (künstliche Beatmung) ist ein Vorgang, bei dem Gase mittels einer mechanischen Vorrichtung in die Lunge bewegt werden. Die Atmung wird unterstützt durch das Verstärken oder Ersetzen der eigenen Atemleistung des Patienten. Bei der künstlichen Beatmung ist der Patient in der Regel intubiert oder tracheotomiert und wird fortlaufend beatmet."

Für casusQuo als Arbeitsgemeinschaft ist bei dieser höchstrichterlichen Entscheidung noch ein anderer Aspekt von Bedeutung: "Letztendlich geht es doch immer um Verteilungsgerechtigkeit" so casusQuo-Geschäftsführer Udo Halwe. "Das Geld, das zu Unrecht in die Neonatologie fließt, fehlt an anderer Stelle im Budget."

Pressekontakt:

Kontakt casusQuo GmbH
Elke Lütkemeier (Marketing)
Email: elke.luetkemeier@casusquo.de
Telefon: 0511-93644-241
www.casusQuo.de

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