Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
BGH stärkt Verbraucherrechte bei Online-Coachings: Hochpreisige Mentoring-Programme ohne Zulassung nichtig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Entscheidung vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) ein deutliches Signal gegen Online-Coaching-Abzocke gesetzt: Nach Ansicht des Gerichts unterliegen Coaching-Verträge dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) – und zwar auch dann, wenn sie von Unternehmern abgeschlossen werden. Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung durch die ZFU (§ 12 FernUSG), ist der Vertrag nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG). Die Entscheidung betrifft vor allem hochpreisige Online-Coachings und Mentoring-Angebote, die systematisch Wissen vermitteln. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer sieht darin einen Meilenstein für den Schutz Betroffener. Eine kostenlose Ersteinschätzung bietet der Coaching-Abzocke-Online-Check der Kanzlei.
Der Fall vor dem BGH: Hochpreis-Coaching ohne Zulassung
Der BGH hat entschieden, dass das Fernunterrichtsgesetz (FernUSG) auch für Unternehmen gilt. Wie lag der Fall vor dem BGH?
- Ein Teilnehmer schloss im April 2021 einen Vertrag über ein „9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“ zum Preis von 47.600 Euro.
- Enthalten waren Online-Videos, Live-Calls, Hausaufgaben, Fragemöglichkeiten per Mail und Einzelcoachings – ohne ZFU-Zulassung.
- Da das Coaching nicht den Erwartungen entsprach, kündigte der Kläger und forderte die Rückzahlung der bereits gezahlten 23.800 Euro.
- Während das LG Heilbronn (Az. 3 O 108/23) die Klage abwies, gab das OLG Stuttgart (Az. 13 U 176/23) dem Kläger Recht. Der BGH wies die Revision der Anbieterin zurück.
Kernaussagen der BGH-Entscheidung zur Coaching-Abzocke
- Coaching-Angebote sind Fernunterricht (§ 1 Abs. 1 FernUSG): Wissensvermittlung bei räumlicher Trennung mit Lernerfolgskontrollen – etwa durch Hausaufgaben oder Fragemöglichkeiten.
- Auch Unternehmer genießen Schutz (§ 2 Abs. 1 FernUSG): Der BGH stellt klar: Der Anwendungsbereich des FernUSG ist nicht auf Verbraucher beschränkt.
- Verträge ohne ZFU-Zulassung sind unwirksam (§ 7 Abs. 1 FernUSG): Die Folge: Rückabwicklung möglich, bereits gezahlte Beträge können über § 812 BGB zurückverlangt werden.
- Kein Wertersatz trotz Teilnahme: Die Anbieterin konnte den Wert der Leistung nicht nachweisen – ein Anspruch auf Bezahlung besteht nicht.
Juristische Bewertung durch den BGH
Der III. Zivilsenat formuliert deutliche Maßstäbe:
- Der Begriff „Fernunterricht“ umfasst auch hybride und digitale Lernformate – mit Fragemöglichkeiten, aufgezeichneten Calls und Lerninhalten.
- Die Zulassungspflicht nach § 12 FernUSG schützt vor unseriösen Programmen. Bei Verstoß ist der Vertrag automatisch nichtig.
- Unternehmer sind gleichberechtigt geschützt – eine bis dato umstrittene Rechtsfrage wurde nun höchstrichterlich geklärt.
Das Urteil stärkt die Position von Teilnehmenden und grenzt sich klar gegen intransparente Geschäftsmodelle im Coaching-Markt ab.
Was bedeutet das für Betroffene von Coaching-Abzocke?
Dr. Stoll & Sauer bewertet das Urteil als starkes Signal für alle, die sich durch überteuerte Coaching-Verträge übervorteilt fühlen. Die Entscheidung schließt eine Lücke im Verbraucherschutz – auch für Selbstständige.
Unser Rat: Lassen Sie Ihren Coaching-Vertrag jetzt rechtlich prüfen – wenn:
- das Programm ohne ZFU-Zulassung angeboten wurde,
- es Lerninhalte und Lernerfolgskontrollen (z. B. Fragerunden, Hausaufgaben, Feedbacks) enthielt,
- der Anbieter trotz Widerruf, Kündigung oder Anfechtung weiter auf Zahlung besteht.
Die Ersteinschätzung übernehmen wir – kostenlos im Coaching-Abzocke-Online-Check.
Häufige Fragen zur rechtlichen Lage bei Coaching-Verträgen
- Wie komme ich aus einem Coaching-Vertrag wieder heraus? Wenn keine ZFU-Zulassung vorliegt, ist der Vertrag meist nichtig (§ 7 FernUSG). Auch ein Widerruf (§ 355 BGB) ist oft noch lange möglich – etwa bei fehlender Belehrung.
- Gilt das FernUSG auch für Selbstständige? Ja. Der BGH hat ausdrücklich bestätigt, dass auch Unternehmer unter das Schutzgesetz fallen (§ 2 FernUSG).
- Muss ich weitere Raten zahlen, wenn der Vertrag nichtig ist? Nein. Bei Unwirksamkeit entfällt die Zahlungspflicht. Bereits gezahltes Geld kann über § 812 BGB zurückgefordert werden.
- Was tun, wenn der Anbieter weiterhin Geld verlangt? Lassen Sie die Rechtslage prüfen. Häufig ist der Vertrag widerrufbar, kündbar oder nichtig. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet hierzu eine kostenlose Ersteinschätzung an.
Dr. Stoll & Sauer bietet hierzu eine kostenlose Ersteinschätzung im Coaching-Abzocke-Online-Check an.
Dr. Stoll & Sauer: Eine der führenden Kanzleien im Verbraucherrecht
Die Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zählt mit 18 Anwälten an den Standorten Lahr und Stuttgart zu den führenden Kanzleien im Verbraucherrecht. Schwerpunkte sind das Bank- und Kapitalmarktrecht, der Abgasskandal, Datenschutz, Arbeits- und IT-Recht sowie Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die erfolgreiche Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen und handeln derzeit das Verfahren gegen die Mercedes-Benz Group AG. Kanzlei-Anwälte vertreten außerdem den Verbraucherzentrale Bundesverband im Verfahren gegen Meta (Facebook-Datenleck). Im JUVE-Handbuch 2019/2020 wurde Dr. Stoll & Sauer als marktprägend im Management von Massenverfahren ausgezeichnet.
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