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Hauptzollamt Bremen

HZA-HB: Reisetipps vom Zoll
So bleibt die Rückkehr aus dem Urlaub stressfrei

Bremen (ots)

In Bremen und Niedersachsen haben die Sommerferien begonnen. Damit 
Reisende gut vorbereitet in den Urlaub starten können und unangenehme
Überraschungen bei der Rückkehr ausbleiben, klärt der Zoll über die 
wichtigsten Reisebestimmungen auf und gibt einen Überblick, wo sich 
Bürgerinnen und Bürger ganz einfach und gezielt informieren können.
Online: www.zoll.de
Auf der Internetseite des Zolls sowie in der Online-Broschüre 
"Reisezeit - Ihr Weg durch den Zoll" erfährt man unter anderem, 
welche Souvenirs bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden 
können, welche Reisereimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern 
bestimmter Waren gelten und von welchen Waren man auf jeden Fall die 
Finger lassen sollte.
So dürfen beispielsweise bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (z.B. 
Großbritannien, Ägypten) und aus Sondergebieten (z.B. die Insel 
Helgoland, Grönland, die französischen Übersee-Departements oder die 
Kanarischen Inseln) mitgebrachte Waren zu nichtgewerblichen Zwecken 
nur innerhalb nachfolgender Mengen- und Wertgrenzen pro Person 
abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden: 
Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:
-	200 Zigaretten oder
-	100 Zigarillos oder
-	50 Zigarren oder
-	250 Gramm Rauchtabak (Feinschnitt, Wasserpfeifentabak,  erhitzter 
Tabak und Pfeifentabak) oder
-	eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens 17
Jahre alt ist:
-	1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 
Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt
von 80 Volumenprozent oder mehr oder
-	2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt 
von höchs-tens 22 Volumenprozent oder
-	eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
-	4 Liter nicht schäumende Weine und
-	16 Liter Bier
Arzneimittel
-	die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge
Kraftstoffe 
-	für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge und 
bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter
Substitute für Tabakwaren (z.B. Liquids für E-Zigaretten - nur für 
Personen ab 17 Jahren) und andere Waren
-	bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
-	bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 
430 Euro
-	bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 
175 Euro
Die Waren, für die eine besondere Mengengrenze gilt, werden beim 
Warenwert nicht mit eingerechnet.
Reisen innerhalb der EU unterliegen dagegen grundsätzlich keinen 
Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte 
Genussmittel (z.B. Alkohol und alkoholhaltige Getränke Tabakwaren und
Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee) für die EU-weit nationale 
Verbrauchsteuern erhoben werden. Für entsprechende Waren sind daher 
auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschiften und 
Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen 
wird, zu beachten.
Für die aus einem Drittland, einem Sondergebiet oder aus einem 
anderen Mitgliedstaat mitgebrachten Waren gelten die jeweiligen 
Freimengen nur, wenn diese von den Reisenden mitgeführt werden. Die 
Waren gelten als mitgeführt, wenn diese mit demselben Transportmittel
(z. B. Bus, Bahn oder Flugzeug), mit dem auch die Reisenden befördert
werden, nach Deutschland verbracht werden. Werden die Waren hingegen 
voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im 
Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, 
gelten andere Regelungen.
Online: Artenschutz-Online
Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf 
Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf
derartiger Waren tragen Touristen - meist unwissend - dazu bei, dass 
der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist.
Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder 
Waren daraus ist streng reglementiert. Verstöße werden konsequent 
verfolgt. Im Fall des Falles werden die Waren eingezogen und es 
drohen hohe Bußgelder oder Strafen. Um auch hier nichts falsch zu 
machen, bietet die Website www.artenschutz-online.de wichtige 
In-formationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, auf deren Kauf 
unbedingt verzichtet werden sollte. 
Pressesprecher Volker von Maurich vom Hauptzollamt Bremen rät: "Damit
die schönsten Wochen des Jahres in guter Erinnerung bleiben und es 
bei der Rückkehr aus dem Urlaub keine bösen Überraschungen beim Zoll 
gibt, sollten sich Reisende immer vor Reiseantritt über die 
wichtigsten Zollbestimmungen informieren. Denn auch im Reiseverkehr 
gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht."

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Bremen
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Volker von Maurich
Telefon: 0421 5154 - 1026
E-Mail: presse.hza-bremen@zoll.bund.de
www.zoll.de

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