CDU/CSU - Bundestagsfraktion

Selbstbestimmung stärken - Patientenwohl schützen Neuer Gruppenantrag zu Patientenverfügungen vorgestellt

21.10.2008 – 12:09

Berlin (ots)

Nach intensiven Beratungen in der Sommerpause haben
sich die Abgeordneten-Gruppen um den bisherigen Entwurf 
Bosbach/Röspel/Winkler/Fricke und die Gruppe Göring-Eckardt/Terpe auf
einen gemeinsamen Gesetzentwurf zur Verankerung der 
Patientenverfügung im Betreuungsrecht geeinigt. Hierzu erklären die 
Abgeordneten Wolfgang Bosbach MdB (CDU/CSU), René Röspel MdB (SPD), 
Katrin Göring-Eckardt MdB (Bündnis 90/Die Grünen) und Otto Fricke MdB
(FDP):
Ziel unseres gemeinsamen Gesetzentwurfs ist es, das 
Selbstbestimmungsrecht und das Patientenwohl auch in Situationen zu 
stärken, in denen der Patient das Bewusstsein verloren hat und darum 
keine eigene Entscheidung über die Fortsetzung oder den Abbruch einer
medizinischen Behandlung mehr treffen kann. Dazu werden die 
Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht gesetzlich geregelt.
In einer Patientenverfügung getroffene Anordnungen über Art und 
Umfang der Behandlung sind nach Verlust der Einwilligungsfähigkeit 
grundsätzlich verbindlich.
Auch der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung kann 
unabhängig vom Stadium der Erkrankung in einer notariell beurkundeten
Patientenverfügung verbindlich angeordnet werden, der eine umfassende
ärztliche Beratung vorausgeht. Eine solche Patientenverfügung muss 
alle fünf Jahre bestätigt werden.
In einer einfachen Patientenverfügung (ohne vorherige Beratung und
Beurkundung) ist die Anordnung eines Behandlungsabbruchs nur 
verbindlich, wenn eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit oder
ein Fall endgültigen Bewusstseinsverlusts vorliegt.
Anders als der vor der Sommerpause von einer anderen Gruppe von 
Abgeordneten im Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf lehnt dieser 
Entwurf eine Pflicht zum Abbruch lebenserhaltender Behandlungen 
unabhängig vom Stadium einer Erkrankung ab, wenn der 
Patientenverfügung keine ärztliche Beratung vorausgeht.
Lebensschutz und ärztliche Sorge für das Patientenwohl werden 
gewahrt durch die ärztliche und notarielle Aufklärung vor der 
Errichtung einer qualifizierten Patientenverfügung bzw. bei einfachen
Patientenverfügungen ohne Beratung durch die Beschränkung der 
Verbindlichkeit auf bestimmte Krankheitsstadien.
Im Einzelnen sieht der Entwurf folgende Regelungen vor:
  • Mit dem neugeregelten Instrument der Vorsorgevollmacht kann für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit vom Betroffenen selbst ein Bevollmächtigter bestellt werden. Die Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht ist dann i.d.R. nicht erforderlich. Mit der Neuregelung in dem Entwurf ebenfalls neugeregelten Betreuungsverfügung können Vorschläge zur Auswahl des Betreuers und zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert werden.
  • Daneben wird die Patientenverfügung erstmals gesetzlich verankert (§ 1901 b). In einer Patientenverfügung schriftlich geäußerte Wünsche und Entscheidungen über medizinische Maßnahmen gelten nach Verlust der Einwilligungsfähigkeit fort. Sie sind für Bevollmächtigte und Betreuer verbindlich.
  • Die in einer Patientenverfügung getroffenen Verfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden. Niemand kann zu einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Ein Vertrag darf nicht von der Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung abhängig gemacht werden (Koppelungsverbot).
  • Für Anordnungen über den Abbruch lebenserhaltender Behandlungen gelten besondere Voraussetzungen: In einer Patientenverfügung mit Beratung kann der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung (unabhängig vom Krankheitsstadium) verbindlich angeordnet werden, wenn eine umfassende ärztliche Beratung vorausgegangen, dokumentiert und vom Notar mit der Patientenverfügung beurkundet und nicht älter als fünf Jahre oder bestätigt ist.
  • Auch in einer Patientenverfügung ohne Beratung kann der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung verbindlich angeordnet werden für den Fall, dass eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit oder eine Situation vorliegt, in der der Patient mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit trotz Ausschöpfung aller medizinischen Möglichkeiten das Bewusstsein niemals wiedererlangen wird. Bei heilbaren Erkrankungen werden Arzt und Betreuer/Bevollmächtigter durch eine Patientenverfügung ohne Beratung also nicht gezwungen, entgegen dem Patientenwohl eine Rettung oder lebenserhaltende Behandlung abzubrechen.
Ein Teil der Unterstützer des Entwurfs wird einen Änderungsantrag 
einbringen, der die Möglichkeit der verbindlichen Anordnung eines 
Behandlungsabbruchs für Fälle irreversiblen Bewusstseinsverlusts in 
einer einfachen Patientenverfügung aus dem Entwurf (§ 1901 b Abs. 3 
Nr. 2) streicht. Der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bei 
irreversiblem Bewusstseinsverlust soll nach Ansicht dieser 
Abgeordneten nur aufgrund einer Patientenverfügung mit Beratung 
möglich sein.
  • Wünsche und Entscheidungen in einer Patientenverfügung sind nicht verbindlich, wenn sie erkennbar in Unkenntnis der Möglichkeiten medizinischer Behandlung oder späterer medizinischer Entwicklungen abgegeben wurden, bei deren Kenntnis der Betroffene vermutlich eine andere Entscheidung getroffen hätte.
  • Eine Patientenverfügung ist an die Grenzen des rechtlich Zulässigen gebunden: Inhalte einer Patientenverfügung, die gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen, sind nichtig. Aktive Sterbehilfe ist verboten. Die Basisversorgung kann nicht ausgeschlossen werden. (Das bedeutet nicht Ernährung mittels PEG-Sonde.)
  • Ohne eine Patientenverfügung kann eine lebenserhaltende Behandlung nur bei Vorliegen einer unheilbaren. tödlich verlaufenden Krankheit beendet werden und wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht. Anhaltspunkte für einen mutmaßlichen Willen sind frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Betroffenen, seine religiösen Überzeugungen, persönlichen Wertvorstellungen und seine Einstellung zu Sterben und verbleibender Lebenszeit sowie unvermeidbare und für den Betroffenen unerträgliche Schmerzen.
  • Wenn eine lebenserhaltende Behandlung beendet werden soll, ist von Betreuer und Arzt nach Beratung mit Pflegepersonen, nächsten Angehörigen und vom Betroffenen benannter nahestehenden Personen zu klären, ob dies dem Willen des Betroffenen entspricht und alle Voraussetzungen vorliegen.
  • Wenn nach dieser Beratung zwischen Arzt und Betreuer ein Dissens über das Vorliegen aller Voraussetzungen besteht, entscheidet das Vormundschaftsgericht. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist auch dann erforderlich, wenn kein Dissens besteht, aber eine lebenserhaltende Behandlung ohne Vorliegen einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit oder aufgrund des mutmaßlichen Willens des Betroffenen abgebrochen werden soll.
Der Gesetzentwurf soll im November den Abgeordneten vorgestellt 
und dann als fraktionsübergreifender Gruppenantrag im Bundestag 
eingebracht werden.

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