All Stories
Follow
Subscribe to StöbenWittlinger GmbH

StöbenWittlinger GmbH

Ungetrübte Sommerfreuden auf Terrasse und Balkon

Hamburg (ots)

Wer nach der Devise "Erlaubt ist, was gefällt" ein Sommerfest feiern möchte, sollte auf jeden Fall an seine Nachbarn denken. Mega-Watt-Lautsprecher, Beamer für die Bildübertragung der Fußball-Europameisterschaft, grölende Gäste und qualmende Grills gehören auf dafür geeignete öffentliche Plätze und nicht auf private Terrassen und Balkons. Damit das Sommerfest ein voller Erfolg wird, gibt Doris Wittlinger, Geschäftsführerin der Hausverwaltung Stöben Wittlinger in Hamburg, Tipps und Hinweise, was erlaubt, wünschenswert oder unzulässig ist.

   - Ein Fest rechtzeitig anzukündigen, ist nicht nur freundlich, 
     sondern vermeidet Ärger; eine persönliche Einladung ist eine 
     elegante Lösung.
   - Die Sicherheit der Gäste im Auge behalten: Elektrik vor Nässe 
     schützen, Grill sicher aufstellen, für genügend Licht bei 
     Treppen sorgen, die Heimfahrt organisieren.
   - Ein Grundrecht auf Feiern existiert nicht - weder einmal im 
     Monat noch dreimal im Jahr. Die Gerichte haben Streitfälle 
     unterschiedlich entschieden. Sie erlaubten Feiern zwischen 
     einmal im Monat mit Anmeldung bei den Nachbarn und drei- bis 
     fünfmal im Jahr.
   - Die Nachtruhe ist überall in Deutschland ausnahmslos geschützt. 
     Nach dem Hamburgischen Gesetz zum Schutz gegen Lärm sind alle 
     Tätigkeiten zwischen 22 und 7 Uhr verboten, die über 
     Zimmerlautstärke hinausgehen.
   - Gerüche können sehr belästigend sein, schließlich kann man die 
     Nase nicht wie die Augen einfach schließen. Bei nur 
     geringfügiger Belästigung muss der Nachbar Grillgerüche aber 
     tolerieren. Eine Mietvertragsklausel, die das Grillen auf dem 
     Balkon ganz verbietet, ist zulässig.
   - Schmuck am Haus ist eine Frage des Geschmacks, über den sich 
     bekanntlich nicht streiten lässt. Eine riesige 
     Deutschlandflagge, die über zwei Stockwerke die Fenster der 
     Nachbarn verdeckt, ist nicht zulässig. Eine zwei Quadratmeter 
     große Flagge an einem fünf Meter hohen Fahnenmast hat das 
     Oberverwaltungsgericht NRW einem Fußballfan aber genehmigt.

Pressekontakt:

Presse und Öffentlichkeit
Ansprechpartnerin
Astrid Grabener
Telefon 0431-5601566
astrid.grabener@grabener.de

Original content of: StöbenWittlinger GmbH, transmitted by news aktuell

More stories: StöbenWittlinger GmbH
More stories: StöbenWittlinger GmbH
  • 21.03.2016 – 14:00

    Staatlich regulierte Mieten helfen nicht weiter

    Hamburg (ots) - Der Preis für Baguettes war in Frankreich bis 1986 gesetzlich festgelegt. Sollte dieses Relikt aus Revolutionszeiten ein Vorbild für unseren deutschen Bundesjustizminister und sein zweites Mietrechtspaket sein? Das fragt sich Axel-H. Wittlinger, Geschäftsführer der Stöben Wittlinger GmbH in Hamburg. Er sagt: "Ja, die Mietmärkte in Ballungsgebieten sind teilweise angespannt. Ja, die Mieten sind in den ...

  • 28.10.2015 – 15:02

    Neues BGH-Urteil: Insolvenz des Mieters schützt ihn nicht vor Kündigung

    Hamburg (ots) - Über 80 Prozent aller Wohnungen in Deutschland gehören Privatpersonen. Von diesen sind viele vermietet. Zu den privaten Vermietern gehören Eigentümer mit mehreren Zinshäusern aber auch kleine Kapitalanleger, die nur eine einzige Eigentumswohnung vermieten. Der Mietmarkt wird keineswegs von Miethaien oder Heuschrecken bestimmt, im Gegenteil: Viele ...

  • 15.10.2015 – 09:39

    Neues BGH-Urteil: Mieter dürfen die Miete wegen Mängeln nur vorübergehend zurückbehalten

    Hamburg (ots) - Jedem Mietverhältnis über Wohnraum liegt ein auf Dauer angelegter Leistungsaustausch zu Grunde: Der Vermieter stellt Wohnraum zur Verfügung, der Mieter zahlt im Gegenzug Miete. Für den Fall, dass eine Vertragspartei ihre Pflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Mietvertrag gekündigt werden. Im einem besonders krassen Fall hatte der ...