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Oberbank AG

EANS-Hauptversammlung: Oberbank AG
Ergebnisse zur Hauptversammlung

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Beschluss der Versammlung der Vorzugsaktionäre der Oberbank AG
Dienstag, 8. Mai 2012

Beschlussfassung über
  + den Widerruf der in der 128. ordentlichen Hauptversammlung vom 27. Mai 2008
erteilten Ermächtigung des Vorstandes gemäß § 169 AktG, das Grundkapital binnen
vier Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch -
allenfalls in mehreren Tranchen - um bis zu EUR720.000,-- durch Ausgabe von bis
zu 240.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien unter Ausschluss
des Bezugsrechtes der Aktionäre bei Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende
Angestellte, an die Belegschaftsbeteiligungsprivatstiftung der Oberbank AG und
Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder eines mit ihre verbundenen
Unternehmens zu erhöhen, unter gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstandes, das
Grundkapital binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden
Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen - um bis zu
EUR750.000,-- durch Ausgabe von bis zu 250.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende
Stamm-Stückaktien zu erhöhen, wobei die Art der Aktien, der Ausgabekurs und die
Ausgabebedingungen vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates festgesetzt
werden, durch Ausgabe von Aktien gegen Bareinlage gegen Ausschluss des
Bezugsrechtes der Aktionäre, sofern die Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Aktien
an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, an die
Belegschaftsbeteiligungsprivatstiftung der Oberbank AG und Mitglieder des
Vorstandes der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens dient.
Ermächtigung des Aufsichtsrates, Änderungen der Satzung, die sich durch die
Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen;
  + die entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital und Aktien) Abs
(2).

"Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)      Die in der 128. ordentlichen Hauptversammlung vom 27. Mai 2008 erteilte
Ermächtigung des Vorstandes gemäß § 169 AktG, das Grundkapital binnen vier
Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch -
allenfalls in mehreren Tranchen - um bis zu EUR720.000,-- durch Ausgabe von bis
zu 240.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien unter Ausschluss
des Bezugsrechtes der Aktionäre bei Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende
Angestellte, an die Belegschaftsbeteiligungsprivatstiftung der Oberbank AG und
Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder eines mit ihre verbundenen
Unternehmens zu erhöhen, wird widerrufen und der Vorstand gleichzeitig
ermächtigt, das Grundkapital binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden
Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen - um bis zu
EUR750.000,-- durch Ausgabe von bis zu 250.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende
Stamm-Stückaktien zu erhöhen, wobei die Art der Aktien, der Ausgabekurs und die
Ausgabebedingungen vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates festgesetzt
werden, durch Ausgabe von Aktien gegen Bareinlage unter Ausschluss des
Bezugsrechtes der Aktionäre, sofern die Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Aktien
an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, an die
Belegschaftsbeteiligungsprivatstiftung der Oberbank AG und Mitglieder des
Vorstandes der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens dient.
Ermächtigung des Aufsichtsrates, Änderungen der Satzung, die sich durch die
Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen.
b)      die entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital und Aktien)
Abs. (2)."

Pro     1.108.386 Stimmen
Contra          0 Stimmen
Enthaltung       0 Stimmen

Beschlüsse der 132. ordentlichen Hauptversammlung der Oberbank AG
Dienstag, 8. Mai 2012


TAGESORDNUNGSPUNKT 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres
2011.
"Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem im Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2011 ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 14.486.546,63 eine Dividende
von EUR 0,50 pro dividendenberechtigter Aktie auszuschütten und den
verbleibenden Restbetrag auf neue Rechnung vorzutragen.
Weiters schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, als Zahltag für die Dividende
den 15.5.2012 festzusetzen."

Pro     22.680.159 Stimmen
Contra           0 Stimmen
Enthaltung      0 Stimmen


TAGESORDNUNGSPUNKT 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011
"Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, sowohl allen Mitgliedern des
Vorstandes, als auch allen Mitgliedern des Aufsichtsrates in für Vorstand und
Aufsichtsrat getrennter Abstimmung jeweils en bloc für das Geschäftsjahr 2011
die Entlastung zu erteilen."

Entlastung Vorstand:
Pro     22.671.007 Stimmen

Contra           0 Stimmen
Enthaltung      0 Stimmen

Entlastung Aufsichtsrat:

Pro     22.658.617 Stimmen
Contra           0 Stimmen
Enthaltung      0 Stimmen


TAGESORDNUNGSPUNKT 4
Wahlen in den Aufsichtsrat
Gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung scheidet alljährlich mit Beendigung der
ordentlichen Hauptversammlung mindestens ein Fünftel der Mitglieder des
Aufsichtsrates aus. Ist die Zahl der Mitglieder nicht durch fünf teilbar, so
wird die nächst höhere, durch 5 teilbare Zahl zugrunde gelegt. Dem Aufsichtsrat
gehören zum Stichtag 31.12.2011 13 von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder
an, sodass 3 Mitglieder des Aufsichtsrates ausscheiden.
Durch Ablauf der Funktionsperiode scheiden heuer aus: DI Peter Mitterbauer, Karl
Samstag.
Durch Losentscheid wurde als weiteres auszuscheidendes Mitglied bestimmt: Dr.
Christoph Leitl.
Alle drei Mitglieder stehen für eine Wiederwahl zur Verfügung.
Von jedem einzelnen Kandidaten liegt ein detaillierter Lebenslauf und die
Erklärung nach § 87 (2) AktG vor und wurde gemäß § 108 Abs. 3 und 4 entsprechend
zeitgerecht zur Einsicht aufgelegt und im Internet veröffentlicht, aus der ihre
fachliche Qualifikation,  ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen
entnommen werden kann und aus der hervorgeht, dass keine Umstände vorliegen, die
die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten.
Bezüglich der fachlichen Qualifikation und der beruflichen Zuverlässigkeit
liegen keine Hinweise auf Nichterfüllung vor.

"Der Aufsichtsrat der Oberbank schlägt vor, die Herren DI. Peter Mitterbauer,
Dr. Christoph Leitl und Karl Samstag auf die satzungsmäßige Höchstdauer, das ist
bis zum Ende jener Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2016 beschließt, einzeln in getrennter Abstimmung nach der vorne
verlesenen Reihung in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen."

Wahl Mitterbauer
Pro     22.678.415 Stimmen

Contra           0 Stimmen
Enthaltung    2.044 Stimmen

Wahl Leitl

Pro     22.678.035 Stimmen
Contra       1.368 Stimmen
Enthaltung    1.056 Stimmen

Wahl Samstag
Pro     22.679.583 Stimmen
Contra           0 Stimmen
Enthaltung      876 Stimmen


TAGESORDNUNGSPUNKT 5
Beschlussfassung über die Festsetzung einer Vergütung an die Mitglieder der
Ausschüsse des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 und die folgenden
Geschäftsjahre.
Der Aufsichtsrat hat mehrere Ausschüsse eingerichtet, in denen Schwerpunkte
seiner Tätigkeit vor Behandlung im Gesamt-Aufsichtsrat intensiv diskutiert und
Empfehlungen für den Aufsichtsrat erarbeitet werden. In Übereinstimmung mit der
Satzung sind der Kreditausschuss und der Arbeitsausschuss entscheidungsbefugt
und entscheiden aufgrund der Dringlichkeit der Materie in Form von
Umlaufbeschlüssen. Der zusätzliche Aufwand, der den Ausschussmitgliedern durch
Vorbereitung und Teilnahme an den Ausschusssitzungen bzw. durch das Studium der
entscheidungsrelevanten Unterlagen entsteht, wurde im bestehenden, im Vorjahr
mit Wirkung für die folgenden Geschäftsjahre gefassten -
Hauptversammlungsbeschluss über die Vergütung des Aufsichtsrates nicht
berücksichtigt.

"Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrates, die in Ausschüssen tätig sind, diesen zusätzlichen Aufwand mit
einem Gesamtbetrag pro Jahr zu honorieren und dafür folgenden Beschluss zu
fassen:
Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2012 erhalten jene Mitglieder des Aufsichtsrates,
die im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr einem oder mehreren Ausschüssen des
Aufsichtsrates angehörten, für ihre diesbezügliche Tätigkeit folgende
zusätzliche Vergütung: Prüfungsausschuss EUR 4.000,-- p.a., Kreditausschuss EUR
4.000,-- p.a., Arbeitsausschuss EUR 2.000,-- p.a., Vergütungsausschuss EUR
1.000,-- p.a., Nominierungsausschuss EUR 1.000,-- p.a.
Mitglieder, welche ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, erhalten keine
Vergütung."

Pro     22.678.435 Stimmen
Contra       1.368 Stimmen
Enthaltung      657 Stimmen


TAGESORDNUNGSPUNKT 6
Wahl des Bankprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Für das Geschäftsjahr 2013 ist der Bankprüfer neu zu wählen. Gemäß § 92 Absatz
4a Aktiengesetz hat der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates einen Vorschlag für
die Wahl des Abschlussprüfers erstattet und dem Aufsichtsrat in seiner Sitzung
am 29. März 2012 darüber berichtet.

"Der Aufsichtsrat der Oberbank schlägt daher vor, die KPMG Austria AG,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Linz, zum Abschlussprüfer
und Bankprüfer für den Jahres- und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2013
zu bestellen."

Pro     22.677.859 Stimmen
Contra               1.925 Stimmen
Enthaltung      676 Stimmen


TAGESORDNUNGSPUNKT 7
Beschlussfassung über
* den Widerruf der in der 128. ordentlichen Hauptversammlung vom 27. Mai 2008
erteilten Ermächtigung des Vorstandes gemäß § 169 AktG, das Grundkapital binnen
vier Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch -
allenfalls in mehreren Tranchen - um bis zu EUR720.000,-- durch Ausgabe von bis
zu 240.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien unter Ausschluss
des Bezugsrechtes der Aktionäre bei Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende
Angestellte, an die Belegschaftsbeteiligungsprivatstiftung der Oberbank AG und
Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder eines mit ihre verbundenen
Unternehmens zu erhöhen, unter gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstandes, das
Grundkapital binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden
Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen - um bis zu
EUR750.000,-- durch Ausgabe von bis zu 250.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende
Stamm-Stückaktien zu erhöhen, wobei die Art der Aktien, der Ausgabekurs und die
Ausgabebedingungen vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates festgesetzt
werden, durch Ausgabe von Aktien gegen Bareinlage gegen Ausschluss des
Bezugsrechtes der Aktionäre, sofern die Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Aktien
an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, an die
Belegschaftsbeteiligungsprivatstiftung der Oberbank AG und Mitglieder des
Vorstandes der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens dient.
Ermächtigung des Aufsichtsrates, Änderungen der Satzung, die sich durch die
Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen;
* die entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital und Aktien) Abs.
(2).

"Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)      Die in der 128. ordentlichen Hauptversammlung vom 27. Mai 2008 erteilte
Ermächtigung des Vorstandes gemäß § 169 AktG, das Grundkapital binnen vier
Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch -
allenfalls in mehreren Tranchen - um bis zu EUR720.000,-- durch Ausgabe von bis
zu 240.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien unter Ausschluss
des Bezugsrechtes der Aktionäre bei Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende
Angestellte, an die Belegschaftsbeteiligungsprivatstiftung der Oberbank AG und
Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder eines mit ihre verbundenen
Unternehmens zu erhöhen, wird widerrufen und der Vorstand gleichzeitig
ermächtigt, das Grundkapital binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden
Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen - um bis zu
EUR750.000,-- durch Ausgabe von bis zu 250.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende
Stamm-Stückaktien zu erhöhen, wobei die Art der Aktien, der Ausgabekurs und die
Ausgabebedingungen vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates festgesetzt
werden, durch Ausgabe von Aktien gegen Bareinlage unter Ausschluss des
Bezugsrechtes der Aktionäre, sofern die Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Aktien
an Arbeitnehmer, leitende Angestellte, an die
Belegschaftsbeteiligungsprivatstiftung der Oberbank AG und Mitglieder des
Vorstandes der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens dient.
Ermächtigung des Aufsichtsrates, Änderungen der Satzung, die sich durch die
Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen.
b)      die entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital und Aktien)
Abs. (2)."

Pro     22.677.807 Stimmen
Contra       1.166 Stimmen

Enthaltung      0 Stimmen


TAGESORDNUNGSPUNKT 8
Beschlussfassung über:
* Den Widerruf der in der 129. Hauptversammlung vom 27. Mai 2009 erteilten
Ermächtigung des Vorstandes, binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden
Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen - das
Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu EUR 8.127.000,-- durch
Ausgabe von bis zu 2.709.000 Stück auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien zu
erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem
Aufsichtsrat festzusetzen, im bisher nicht ausgenützten Umfang, unter
gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstandes, binnen fünf Jahren ab Eintragung der
entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen
- das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu EUR 9.375.000,--
durch Ausgabe von bis 3.125.000 Stück auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien zu
erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem
Aufsichtsrat festzusetzen.
* Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die
Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen.
c) Die Satzung wird im § 4 in der Weise geändert, dass der Absatz (3) auf
folgenden Wortlaut abgeändert wird:
(3) Der Vorstand ist binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden
Satzungsänderung im Firmenbuch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das
Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu EUR 9.375.000,-- durch
Ausgabe von bis zu 3.125.000 Stück auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien zu
erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem
Aufsichtsrat festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Änderungen der
Satzung, die sich aus der Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital
ergeben, zu beschließen. (Genehmigtes Kapital 2012)

"Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)      Die in der 129. Hauptversammlung vom 27. Mai 2009 erteilte Ermächtigung
des Vorstandes, binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden
Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen - das
Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu EUR 8.127.000,-- durch
Ausgabe von bis zu 2.709.000 Stück auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien zu
erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem
Aufsichtsrat festzusetzen, im bisher nicht ausgenützten Umfang, wird widerrufen
und der Vorstand gleichzeitig ermächtigt, binnen fünf Jahren ab Eintragung der
entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen
- das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu EUR 9.375.000,--
durch Ausgabe von bis zu 3.125.000 Stück auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien
zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit
dem Aufsichtsrat festzusetzen.
b)      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch
die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen.

c)      Die Satzung wird im § 4 in der Weise geändert, dass der Absatz (3) auf
folgenden Wortlaut abgeändert wird:

(3) Der Vorstand ist binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden
Satzungsänderung im Firmenbuch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das
Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu EUR 9.375.000,-- durch
Ausgabe von bis zu 3.125.000 Stück auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien zu
erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem
Aufsichtsrat festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Änderungen der
Satzung, die sich aus der Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital
ergeben, zu beschließen. (Genehmigtes Kapital 2012)"

Pro     22.678.140 Stimmen
Contra           0 Stimmen
Enthaltung      0 Stimmen


TAGESORDNUNGSPUNKT 9
Beschlussfassung über den Widerruf der in der 130. ordentlichen Hauptversammlung
vom 10. Mai 2010 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 65
Abs.1 Z 4 AktG im unausgenützten Umfang unter gleichzeitiger Ermächtigung des
Vorstandes zum Erwerbs eigener Aktien zum Zweck des Angebotes an Arbeitnehmer,
leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates der
Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb gemäß § 65
Abs. 1 Z 4 AktG bis zu 5 % des Grundkapitals auf die Dauer 30 Monaten ab dem Tag
der Beschlussfassung der 132. ordentlichen Hauptversammlung.

 "Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor folgenden Beschluss zu fassen:
* Widerruf der in der 130. ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Mai 2010 auf
die Dauer von 30 Monaten ab 10. Mai 2010 erteilten Ermächtigung gemäß § 65 Abs.
1 Z. 4 AktG eigene Aktien zum Zweck des Angebotes an Arbeitnehmer, leitende
Angestellte und Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates der Gesellschaft
oder einem mit ihr verbundenen Unternehmens zu erwerben, wobei die zu diesem
Zweck zu erwerbenden Aktien den anteiligen Betrag von 5 % des Grundkapitals
nicht übersteigen darf, im unausgenützten Umfang.
* Ermächtigung der Oberbank AG eigene Aktien zum Zweck des Angebotes an
Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes oder
Aufsichtsrates der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmens zum
Erwerb gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 AktG bis zu 5 % des Grundkapitals auf die Dauer 30
Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der 132. ordentlichen Hauptversammlung
zu erwerben.
Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf jeweils den Durchschnitt der an
der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der
Oberbank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen nicht um mehr als
20 % übersteigen oder unterschreiten.
Diese Ermächtigung gilt auf die Dauer von  30 Monaten ab dem Tag der
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung und endet somit am 7. November
2014."

Pro     22.674.757 Stimmen
Contra       1.166 Stimmen
Enthaltung      0 Stimmen


TAGESORDNUNGSPUNKT 10
Beschlussfassung über den Widerruf der in der 130. ordentlichen Hauptversammlung
vom 10. Mai 2010 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 65
Abs.1 Z 7 AktG im unausgenützten Umfang unter gleichzeitiger Ermächtigung des
Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien bis zu 5 % des Grundkapitals auf die Dauer
von 30 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung der 132. ordentlichen
Hauptversammlung zum Zweck des Wertpapierhandels gemäß § 65 Abs. 1 Z 7 AktG.
"Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
* Widerruf der in der 130. ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Mai 2010 auf
die Dauer von 30 Monaten ab 10. Mai 2010 erteilten Ermächtigung gemäß § 65 Abs.
1 Z. 7 AktG eigene Aktien zum Zweck des Wertpapierhandels mit der Maßgabe zu
erwerben, dass der  Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien den
anteiligen Betrag von 5 % des Grundkapitals am Ende jeden Tages nicht
übersteigen darf, im unausgenützten Umfang.
* Ermächtigung der Oberbank AG gemäß § 65 Abs. 1 Z. 7 AktG eigene Aktien zum 
Zweck des Wertpapierhandels mit der Maßgabe zu erwerben, dass der Handelsbestand
der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien den anteiligen Betrag von 5 % des
Grundkapitals am Ende jeden Tages nicht übersteigen darf.
Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf jeweils den Durchschnitt der an
der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der
Oberbank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen nicht um mehr als
20 % übersteigen oder unterschreiten.
Diese Ermächtigung gilt auf die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der
Beschlussfassung durch die 132. Hauptversammlung und endet somit am 7. November
2014."

Pro     22.675.597 Stimmen
Contra           0 Stimmen
Enthaltung      376 Stimmen


TAGESORDNUNGSPUNKT 11
Beschlussfassung über den Widerruf der in der 130. ordentlichen Hauptversammlung
vom 10. Mai 2010 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 65
Abs.1 Z 8 AktG im unausgenützten Umfang unter gleichzeitiger Ermächtigung des
Vorstandes zum zweckneutralen Erwerb eigener Aktien bis zu 10 % des
Grundkapitals gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG auf die Dauer 30 Monaten ab dem Tag der
Beschlussfassung der 132. ordentlichen Hauptversammlung
 "Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor folgenden Beschluss zu fassen:
* Widerruf der in der 130. ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Mai 2010 auf
die Dauer von 30 Monaten ab dem 10. Mai 2010 erteilten Ermächtigung gemäß § 65
Abs. 1 Z 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien im unausgenützten Umfang.
* Ermächtigung der Oberbank gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG zum Erwerb eigener
Aktien. Der Handel in eigenen Aktien als Erwerbszweck wird ausdrücklich
ausgeschlossen. Der Anteil der zu erwerbenden Aktien darf 10% des Grundkapitals
nicht übersteigen. Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf den
Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für
die Aktien der Oberbank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen um
nicht mehr als 20% unterschreiten oder übersteigen.
Der Vorstand ist ermächtigt, aufgrund dieses Beschlusses erworbene eigene Aktien
wieder zu veräußern. Der Vorstand ist verpflichtet, das jeweilige
Rückkaufprogramm sowie dessen Dauer und ein allfälliges Wiederverkaufsprogramm
unmittelbar vor Durchführung entsprechend den Bestimmungen des Börsegesetzes zu
veröffentlichen. Jedes Rückkauf- und gegebenenfalls Wiederverkaufsprogramm muss
den Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß §47 a AktG entsprechen.
Der mit den von der Gesellschaft gemäß §65 Abs. 1 Z 1, 4, 7 und 8 AktG
erworbenen eigenen Aktien verbundene Anteil am Grundkapital darf zusammen mit
den anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und
noch besitzt, 10 von 100 des Grundkapitals nicht übersteigen. Diese Ermächtigung
gilt bis zum 7. November 2014."

Pro     22.674.741 Stimmen
Contra           0 Stimmen
Enthaltung      376 Stimmen


TAGESORDNUNGSPUNKT 12
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in den §§ 6 und 19 zur Anpassung
an das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011
"Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zur Anpassung an das
Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 die Satzung in den §§ 6 und 19 in der
Weise zu ändern, dass Abs. (3) des § 19 ersatzlos gestrichen wird und § 6 sowie
§ 19 Abs. (2) folgenden neuen Wortlaut erhalten:
§ 6 (1) Die Inhaberaktien der Gesellschaft werden in zwei oder mehreren
Sammelurkunden verbrieft. Die Sammelurkunde(n) sind bei einer
Wertpapiersammelbank nach § 1 Abs. 3 DepotG oder einer gleichwertigen
ausländischen Einrichtung zu hinterlegen.
(2) Die Form der Aktienurkunden bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrates.

§ 19 (2) Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag erfolgt durch eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten
Werktag vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse zugehen muss."

Pro     22.666.907 Stimmen
Contra           0 Stimmen
Enthaltung      0 Stimmen


Rückfragehinweis:
Mag. Frank Helmkamp
0043 / 732 / 7802 - 7247
 
frank.helmkamp@oberbank.at

Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
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