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Freiheit am Lebensende
Das Bundesverfassungsgericht erklärt das Sterbehilfe-Verbot für nichtig. Das ist ein befreiender Entschluss in einer hochsensiblen Frage. Von Jana Wolf

Regensburg (ots)

Darf der Gesetzgeber über das Lebensende eines Menschen entscheiden? Nein, das darf er nicht. Dieses klare Nein wurde am Mittwoch mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts besiegelt, das den umstrittenen Paragraf 217 des Strafgesetzbuches für nichtig erklärte. Dass die Karlsruher Richter nicht am Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe in seiner bisherigen Form festhalten würden, war schon im Vorfeld absehbar. Dass sie Paragraf 217 gänzlich kippen, ist ein juristischer Paukenschlag. Dieses bahnbrechende Urteil bringt rechtliche Sicherheit für Palliativmediziner, die sich bislang mit einem Bein im Gefängnis wähnten, wenn sie todkranke Menschen ärztlich begleiteten. Und wichtiger noch: Es stärkt das Recht eines jeden Menschen, selbstbestimmt über das eigene Sterben zu entscheiden. Das Urteil schafft Freiheit am Lebensende. Wenn hier von Freiheit die Rede ist, dann ist keineswegs ein leichtfertiger Umgang mit dem Sterben gemeint. Die Frage, wie ein Mensch aus dem Leben scheidet und ob er den Zeitpunkt selbst festlegen will, ist hochsensibel. Sie geht nahe, stimmt traurig und kann auf so vielfältige Weise beantwortet werden, so vielfältig auch das Leben ist. Hier geht es auch nicht, das sei ebenfalls betont, um die aktive Sterbehilfe, sondern um die Beihilfe zum Suizid. Wer einen Menschen auf dessen Wunsch tötet, macht sich in Deutschland strafbar - vor und nach dem Urteil. Die Verfassungsrichter hatten sich einer großen Aufgabe gestellt. Sie wollten eine Antwort darauf geben, wie weit die Selbstbestimmung von Menschen reicht, die ihrem Leben ein Ende setzen wollen. Umso bemerkenswerter ist die Klarheit ihrer Entscheidung. Erstmals formulieren die Richter in aller Deutlichkeit, dass es ein Recht auf einen selbstbestimmten Tod gibt. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei von Dritten begleitet zu werden. Um diese Freiheit geht es. Bemerkenswert sind auch die Worte des Gerichtspräsidenten Andreas Voßkuhle: "Wir mögen seinen Entschluss (den des Sterbewilligen) bedauern, wir dürfen alles versuchen, ihn umzustimmen, wir müssen seine freie Entscheidung aber in letzter Konsequenz akzeptieren." Das zeigt deutlich: Hier soll keine fragwürdige Sterbeindustrie gestärkt werden, sondern die individuellen Grundrechte. Kritik an dem Urteil folgte dennoch prompt, etwa von der Deutschen Stiftung Patientenschutz. Wenn die Skeptiker anmahnen, dass der Selbsttötung und ihrer Beihilfe nun Tür und Tor geöffnet seien, dann verkennen sie wichtige Details aus der Urteilsbegründung. In Karlsruhe war explizit davon die Rede, dass der Gesetzgeber "ein breites Spektrum an Möglichkeiten" hat, die Suizidhilfe zu regulieren und palliativmedizinische Angebote zu stärken. Diese Möglichkeit auch auszuschöpfen, ist nicht die Aufgabe der Richter, sondern der Politik. Die Bundesregierung kündigte schon an, das Urteil zunächst prüfen zu wollen. Konkrete Schritte sollten folgen. Paragraf 217 wurde ursprünglich erlassen, um dubiosen Sterbehilfe-Vereinen das Handwerk zu legen. Er sollte das kommerzielle Geschäft mit dem Tod stoppen. Das ist im Kern ein guter Ansatz. In den mehr als vier Jahren seit seiner Einführung hat sich jedoch gezeigt, dass der Paragraf negative Folgen für verantwortungsvolle Ärzte mit sich bringt. Bis zu drei Jahren Haft sah das Gesetz vor - das war vielen Medizinern zu heikel. In der Konsequenz zogen sich viele Medizinier lieber zurück, anstatt todkranke Patienten in dieser schwierigen Zeit zu begleiten. Was für ein trauriger Gedanke, dass Menschen beim Sterben alleine gelassen werden, weil ein Paragraf ihren Ärzten die Hände band. Es ist ein gutes Signal, dass das Bundesverfassungsgericht nun diesen befreienden Beschluss traf. Er schafft mehr Freiheit nicht nur für die Ärzte, sondern für uns alle.

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