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Reisesicherungsfondsgesetz (RSG) tritt ab 1. Juli in Kraft

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Pressemitteilung

Reisesicherungsfondsgesetz (RSG) tritt ab 1. Juli in Kraft

Köln, 15.06.2021 – Das Reisesicherungsfondsgesetz (RSG), das in der Nacht auf Freitag in zweiter und dritter Lesung den Deutschen Bundestag passierte, wird planmäßig am 1. Juli in Kraft treten. Das Gesetz regelt, dass die zukünftige Insolvenzsicherung für Pauschalreisen über den neuen Reisesicherungsfonds erfolgen wird, wobei Ausnahmeregelungen für kleine und mittelständische Reiseveranstalter vorgesehen sind.

Aufgrund der essentiellen Bedeutung der neuen Insolvenzsicherung für das Bus- und Gruppenpauschalreisegeschäft begleitet der RDA den Gesetzgebungsprozess seit anderthalb Jahren mit hoher Intensität.

In zahlreichen Stellungnahmen, politischen Fachgesprächen, Anhörungen vor Ausschüssen und auf dem Wirtschaftsgipfel machte der RDA als ständiges Mitglied des Tourismusbeirats im Bundeswirtschaftsministerium deutlich, dass zusätzliche Belastungen für die Unternehmen mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie soweit wie möglich verhindert werden müssen.

Zu den wichtigsten Kernforderungen des Verbandes zählt die Anhebung der Opt-Out-Umsatzgrenze, ab der für Reiseveranstalter eine Versicherungspflicht im Reisesicherungsfonds gilt. Der RDA forderte eine deutliche Anhebung von € 3 Mio. auf € 10 Mio. basierend auf der Aussage der Versicherungswirtschaft, dass in dieser Umsatzklasse adäquate Versicherungsangebote bereitstehen würden. Diese Forderung des RDA stieß innerhalb der Tourismus- und Versicherungswirtschaft auf breite Zustimmung.

„Der Gesetzgeber ist unserer Argumentation richtigerweise gefolgt, was nicht einfach war. Die Festlegung der Opt-Out-Umsatzgrenze auf € 10 Mio. wird dazu führen, dass mehr als 95 % der Reiseveranstalter in der Bus- und Gruppentouristik die Möglichkeit haben werden, sich wie bisher auf dem Versicherungsmarkt abzusichern. Erleichternd kommt hinzu, dass der pandemiebedingt niedrige Pauschalreiseumsatz aus 2020 bei der Opt-Out-Betrachtung zu Grunde gelegt werden kann“, fügt RDA Präsident Benedikt Esser hinzu.

Eine weitere Kernforderung des RDA, die vom Gesetzgeber erfüllt wurde, war die Herabsetzung der Anforderungen an die zu stellenden Sicherheiten von 7 auf 5 % des Pauschalreiseumsatzes für Reiseveranstalter, die eine Absicherung innerhalb des Reisesicherungsfonds anstreben bzw. für die diese verbindlich vorgeschrieben ist. Damit zusammenhängend forderte der RDA den Zugang zu öffentlichen Bürgschaftsprogrammen, um die Hürden der Sicherheitenstellung für die Reiseveranstalter erheblich zu erleichtern.

„Die Herabsetzung der Anforderungen an die zu stellenden Sicherheiten von 7 auf 5 % des Pauschalreiseumsatzes sowie die Bereitstellung öffentlicher Bürgschaftsprogramme bis zum Jahresende erleichtert die Insolvenzsicherung innerhalb des Reisesicherungsfonds.

Die Bürgschaftsprogramme stehen auch denen zur Verfügung, die sich außerhalb des Reisesicherungsfonds im Versicherungsmarkt absichern können. Der zu Grunde liegende Pauschalreiseumsatz wird zumeist anhand einer Prognose für 2022 durch den Reiseveranstalter selbst zu ermitteln sein, da das zurückliegende Geschäftsjahr aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht herangezogen werden kann“, kommentiert RDA Vizepräsident Dr. Ulrich Basteck die einschlägige Regelung im RSG.

Die gemeinsam von RDA und gbk geforderte Entgeltermäßigung von 15 % für erdgebundene Reisen, also insbesondere Buspauschalreisen, soll im Rahmen der folgenden Evaluierungsgespräche geprüft werden. Bis dahin verbleibt die Höhe des geplanten Entgeltes für die Absicherung innerhalb des Reisesicherungsfonds einheitlich bei einem Prozent des Reisepreises.

„Da das Repatriierungsrisiko bei Buspauschalreisen so gut wie nicht vorhanden ist, wäre eine Entgeltermäßigung von 15 % für alle erdgebundenen Pauschalreisen bereits jetzt angezeigt gewesen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass dem unstrittig niedrigeren Schadensrisiko von Buspauschalreisen nicht zu Beginn durch die geforderte Entgeltermäßigung Rechnung getragen wird“, so RDA Rechtsberaterin Brigitte Bech-Schröder.

Der neue Reisesicherungsfonds soll ab 1. November die Absicherung übernehmen. Der RDA wird gemeinsam mit den Verbänden DRV, VIR und asr die Erlaubnis beantragen, den Reisesicherungsfonds zu betreiben. Dazu haben die Verbände bereits eine GmbH gegründet, die diese Aufgaben künftig übernehmen kann.

Über den RDA

Der RDA Internationaler Bustouristik Verband e.V. mit Sitz in Köln wurde 1951 gegründet. Der Verband hat rund 3.000 direkte und korporative Mitglieder. Als führender internationaler Fachverband für die Bus- und Gruppentouristik in Europa engagiert sich der RDA für bessere Rahmenbedingungen der gesamten Branche.

Pressekontakt:

Clara Janning

RDA Internationaler Bustouristik Verband e.V.

Barcelona-Allee 1

51103 Köln

Telefon: +49 (0)221 912772-0

Telefax: +49 (0)221 912772-27

presse@rda.de

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USt.-Id. DE 122791792 • Vereinsregister 43 VR 10398 • AG Köln
Tel.: +49 221 912772-0 • Fax: +49 221 912772-27 • E-Mail:  info@rda.de
Der Verband wird rechtsgeschäftlich vertreten durch den Präsidenten allein oder die beiden Vizepräsidenten gemeinsam.
Präsidium: Benedikt Esser, Präsident (Hürth) • Heinrich Marti, Vizepräsident (Kallnach) • Dr. Ulrich Basteck, Vizepräsident (Berlin)
Geschäftsführung: Benedikt Esser
Verantwortlicher i. S. d. § 55 Abs. 2 RStV ist Benedikt Esser, Präsident.
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