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Novellierung des Gentechnikgesetzes: Wettbewerbsnachteile für Deutschland vermeiden

Frankfurt am Main (ots)

Die konsequente Umsetzung der
EU-Anwendungsrichtlinie in deutsches Recht hat Dr. Jens Katzek,
Geschäftsführer der Deutschen Industrievereinigung Biotechnologie
(DIB), heute bei der öffentlichen Anhörung zur Novellierung des
Gentechnikgesetzes im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages
gefordert.
"Die Erfahrungen mit der Gentechnik in Deutschland und Europa in
den vergangenen 30 Jahren haben längst gezeigt, dass die aufwändigen
Verwaltungsverfahren nicht mehr im Verhältnis zum eigentlichen Risiko
stehen. Das haben die EU-Kommission und die Bundesregierung selbst
bestätigt. Warum werden aus dieser Erkenntnis nicht endlich
Konsequenzen gezogen?", so Katzek.
Die EU-Anwendungsrichtlinie bezieht sich auf gentechnische
Arbeiten in geschlossenen Systemen. Mit der Novellierung des
Gentechnikgesetzes soll sie in deutsches Recht umgesetzt werden.
Gegenstand der Anhörung waren der Gesetzentwurf der Bundesregierung
vom 16. Januar 2001 und die Stellungnahme des Bundesrates vom 1. März
2002.
Die Gesetzentwürfe der Bundesregierung und des Bundesrates sind
nach Auffassung der DIB wenig befriedigend, weil sie im Gegensatz zur
EU-Richtlinie keine wesentlichen Verfahrensvereinfachungen vorsehen.
Beispielsweise spricht sich die DIB dafür aus, dass alle
gentechnischen Arbeiten der niedrigsten Sicherheitsstufe nicht mehr
angemeldet, sondern den Behörden nur noch angezeigt werden müssen.
Anders als beim Anmeldeverfahren kann der Anlagenbetreiber nach einer
Anzeige unmittelbar, nicht erst nach einem Monat Wartezeit, mit der
Arbeit beginnen. Außerdem muss er weniger Unterlagen einreichen.
Eine Anmeldepflicht, wie sie die Bundesregierung und insbesondere
der Bundesrat fordern, hätten erhebliche Zeitverzögerungen zur Folge.
Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Ländern, die die EU-Richtlinie
1:1 umgesetzt haben, wären vorprogrammiert.
Geradezu verwirrend sind die Novellierungsentwürfe, wenn es um den
Punkt "wesentliche Änderungen" der Forschungseinrichtungen der
niedrigsten Sicherheitsstufe geht. Zum einen wird der Begriff
"wesentliche Änderung" nicht klar definiert, wodurch eine erhebliche
Rechtsunsicherheit besteht. Zum anderen belegt man diejenigen, die
eine solche wesentliche Änderung nicht vorschriftsmäßig anmelden,
erstmals mit einem Bußgeld. Führt man in der Anlage jedoch weitere
Arbeiten durch, bedarf es lediglich einer Aufzeichnung, die weit
weniger aufwändig ist.
"Der Erfahrungsschatz wächst. Dennoch nehmen die
Überwachungsmaßnahmen in der niedrigsten Sicherheitsstufe zu, die
Kontrollen werden schärfer, die Wartezeiten länger, die
verwaltungstechnischen Hürden höher - und gleichzeitig will man
Deutschland zum führenden Biotechnologie-Standort in Europa machen.
Das passt nicht zusammen", kommentierte Katzek die bisherige
Diskussion über die Novellierung des Gentechnikgesetzes.

Kontakt:

Dr. Elke Ditterich,
Verband der Chemischen Industrie,
Pressestelle,
Tel. 069/2556-1438,
Fax: 069/2556-1613,E-Mail: ditterich@vci.de

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