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BG Verkehr: Neue Regelung der sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung

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BG Verkehr: Neue Regelung der sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung

Die BG Verkehr setzt zum 1. Januar 2026 die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 in Kraft. Diese Unfallverhütungsvorschrift konkretisiert rechtliche Pflichten der Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Die Neuregelung ermöglicht künftig eine teilweise digitale Betreuung der Betriebe durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte/-ärztinnen.

Für die Mitgliedsbetriebe der BG Verkehr ändern sich die Regelungen über die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung. Grund hierfür sind Änderungen an der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit", welche die Vertreterversammlung der BG Verkehr beschlossen hat. Die BG Verkehr ist für die Branchen Verkehrswirtschaft, Post-Logistik und Telekommunikation zuständig. Die Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

Betriebsärztinnen und Betriebsärzte (BÄ) sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifas) unterstützen die Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Organisation von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb. Die Rahmenbedingungen für den Einsatz dieser Fachleute sind in der DGUV Vorschrift 2 geregelt.

„Die neue DGUV Vorschrift 2 ermöglicht künftig eine teilweise digitale Betreuung der Betriebe und sie erweitert den Kreis möglicher Professionen der Präventionsfachkräfte. So können Ressourcen besser genutzt werden, ohne dass die Qualität der Betreuung leidet. Parallel wurde eine DGUV Regel erarbeitet, welche die Unternehmen dabei unterstützt, die Vorschrift entsprechend ihrer betrieblichen Anforderungen umzusetzen“, erläutert Wolfgang Laske, Leiter des Geschäftsbereichs Prävention der BG Verkehr.

Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Digitale Betreuung möglich. BÄ und Sifas dürfen die Unternehmen nun bis zu einem Drittel des gesamten Betreuungsumfangs telefonisch oder online beraten. Diese Möglichkeit ergänzt die Präsenzberatung und kann bis auf maximal 50 Prozent erweitert werden, wenn bestimmte Kriterien aus der Vorschrift erfüllt sind. Die digitale Beratung bietet den Betrieben die Möglichkeit, bei kurzfristigen Fragen schneller Rat zu bekommen als bisher. Die Sifas und BÄ sparen gegenüber der Präsenzberatung die Zeit für die Anreise. Wichtig: Die Verhältnisse im Betrieb müssen den Sifas und BÄ bekannt sein – durch eine Erstbegehung und regelmäßige Präsenz in den Betrieben. Die digitale Beratung muss von den zuständigen Fachleuten persönlich erfolgen.

Vereinfachte Regelbetreuung für kleine Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten. Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung kleiner Betriebe gilt nun für eine Betriebsgröße von bis zu 20 Beschäftigten (bisher 10 Beschäftigte). Grundsätzlich muss alle drei Jahre eine der beiden beteiligten Personen (Sifas oder BÄ) vor Ort sein – die andere Fachdisziplin ist bedarfsweise einzubeziehen. Die sogenannte anlassbezogene Betreuung, etwa bei Neuplanungen und Änderungen im Betrieb oder Unfalluntersuchungen, müssen die Betriebe erforderlichenfalls in Anspruch nehmen.

Sifas aus mehr Fachgebieten möglich. Die Ausbildung zu Fachkräften für Arbeitssicherheit steht nun Absolventinnen und Absolventen aus mehr Fachgebieten als bisher offen. Genannt werden: Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaft.

Mehr Transparenz. BÄ sowie Sifas erbringen in ihrem jährlichen Bericht zukünftig Nachweise über absolvierte Fortbildungen. Für Unternehmen bedeutet diese Neuerung mehr Kontrolle über die Qualität der von Ihnen beauftragten Fachleute.

Betriebsspezifische Betreuung. Für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten bilden die "Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung" weiterhin die zentralen Elemente für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung. Beratungen im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung beziehen sich auf betriebsindividuelle Gegebenheiten. Diese können einen besonderen Betreuungsaufwand erfordern, für den keine Einsatzzeiten vorgegeben sind. Zu speziellen Fachthemen können auch Personen mit entsprechender Fachkompetenz herangezogen werden, die keine BÄ oder Sifa sind. Die neue DGUV Regel 100-002 gibt hierzu weitere Empfehlungen und nennt Beispiele:

  • Spezialistinnen und Spezialisten von der Feuerwehr, die bei der Organisation des betrieblichen Brandschutzes helfen,
  • Arbeitspsychologinnen und -psychologen, die rund um das Thema psychische Belastung bei der Arbeit beraten, oder
  • Gesundheitswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, die beim Aufbau der betrieblichen Gesundheitsförderung unterstützen.

Die DGUV Vorschrift 2 und die DGUV Regel 100-002 sind in den offiziellen Bekanntmachungen der BG Verkehr nachzulesen. www.bg-verkehr.de Webcode: 25298310

Mit freundlichen Grüßen

Björn Helmke

BG Verkehr
Pressesprecher
Ottenser Hauptstraße 54
22765 Hamburg
Telefon: +49 40 3980-1155
Fax: +49 40 3980-1199
E-Mail:  bjoern.helmke@bg-verkehr.de
Internet:  www.bg-verkehr.de
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