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THEMENVORSCHLAG | Übergangene Erben: Rechtzeitig an die Verjährung denken

THEMENVORSCHLAG | Übergangene Erben: Rechtzeitig an die Verjährung denken

Übergangene Erben, die einen Pflichtteilsanspruch haben, sollten ausreichend zeitlichen Puffer für die Durchsetzung einplanen. Der Grund: Machen sie den Anspruch zu spät gegenüber den Erben geltend, droht ihnen eine Kostenfalle. Dann heißt es: Wie gewonnen, so zerronnen.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt in der Regel mit Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige übergangene Erbe vom Tod des Vererbenden und von der eigenen Enterbung erfahren hat. Das bedeutet, wenn der Erbfall beispielsweise kurz vor Weihnachten 2022 eintrat, das Testament jedoch erst im Januar 2023 vom Gericht eröffnet wurde, der Anspruch erst mit Schluss des Jahres 2026 verjährt.

Klagedruck nimmt zu

„Übergangene Erben, die sich erst im letzten Monat vor dem Verjährungseintritt um den Pflichtteil kümmern, kommen meist zu spät“, warnt Rechtsanwalt Dr. Sven Gelbke. Der Geschäftsführer des Erbrechtsportals „Die Erbschützer” muss es wissen: Er und seine KollegInnen von den Erbschützern haben sich darauf spezialisiert, Pflichtteilsansprüche auf reiner Erfolgshonorarbasis durchzusetzen. „Um die Höhe des Pflichtteils genau berechnen zu können, muss klar sein, wie groß die Erbschaft insgesamt ist und welchen Wert sie hat. Diese Auskunft schulden die Erben. Das Problem dabei: Wenn die Erben erst zwei, drei Wochen vor Verjährungsende angeschrieben werden, droht weiterhin die Verjährung, weil den Erben wenig Zeit zur Antwort verbleibt und sie im Zweifel die Verjährung abwarten. Deshalb bleibt dem Pflichtteilsberechtigten nur, Klage gegen die Erben zu erheben.“

Sofortiges Anerkenntnis der Erben bringt Pflichtteilsberechtigten in die Bredouille

Mit der Zahlungsklage verhindert der Pflichtteilsberechtigte also die Verjährung. Erkennen die Erben den Pflichtteilsanspruch vor Gericht sofort an, bleibt der Pflichtteilsberechtigte auf den Verfahrenskosten sitzen – und zwar vor allem auf den Kosten des eigenen und des gegnerischen Anwalts. Denn das frühe Anerkenntnis der Erben im Gerichtsverfahren hat zur Folge, dass diese keinen Anlass zu einer Klageerhebung gegeben haben. Um diese Kostenfalle zu verhindern, hätte der Pflichtteilsberechtigte zunächst den Pflichtteilsanspruch außergerichtlich geltend machen und dem Erben zur Erfüllung der Ansprüche genügend Zeit einräumen müssen. Und an dem Punkt beißt sich die Katze in den Schwanz: Wer die Erben zu spät anschreibt und diesen zu lange Zeit zur Auskunft sowie Zahlung gibt, dem droht die Verjährung des Anspruchs.

Mindestens e in Jahr Vorlauf einplanen

Rechtsanwalt Dr. Sven Gelbke empfiehlt deshalb, den Pflichtteilsanspruch mit einem Vorlauf von mindestens einem Jahr durchzusetzen. „Denn aufgrund der zahlreichen Auskünfte und Wertermittlungen bezüglich des Nachlasses können sich viele Unbestimmtheiten ergeben, welche wiederum viele unnötige Kosten produzieren. Dazu kommt: Je länger der jeweils relevante Erbfall zurückliegt, desto schwerer lässt sich der dem Pflichtteil zugrundeliegende Nachlass ermitteln.”

Übergangene Erben sitzen Rechtsirrtümern auf

Eine weitere Fehlerquelle bei der Durchsetzung des Pflichtteils besteht darin, dass die übergangenen Erben irrtümlich glauben, dass ihr Anspruch erst in 30 Jahren verjähren würde. Tatsächlich aber wurde die Verjährungsfrist schon im Jahr 2010 von 30 auf drei Jahre verkürzt. Und einige Erben versuchen sich nach Eintritt der Verjährung mit dem Argument zu retten, sie hätten von der Enterbung nichts gewusst. Wer allerdings von dem Erbfall erfährt und sich Monate lang nicht darum kümmert, ob ein Testament existiert, dem verweigern die Gerichte meistens den Pflichtteil. Denn auch die „versehentliche“ Unkenntnis darüber, bei der Erbschaft übergangen worden zu sein, führt zur Verjährung.

Besonders gefährlich: Die Verjährung bei Schenkungen

Eine weitere Falle lauert bei sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Solche bestehen, wenn der Vererbende vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen hat, welche den Pflichtteilsanspruch der übergangenen Erben schmälern würden. Beispielsweise die Übertragung des Eigenheims auf ein Kind wenige Wochen vor dem Versterben, um diese an unliebsamen Nachkommen vorbeizuschmuggeln. Hier gesteht der Gesetzgeber einen Anspruch des übergangenen Erben gegen den Beschenkten auf Ergänzung des Pflichtteils um den anteiligen Wert der Schenkung zu. Der Haken dabei: Ein möglicher Anspruch auf Zahlung oder Herausgabe der Zuwendung gegen den Beschenkten verjährt bereits exakt drei Jahre nach dem Erbfall selbst - also nicht erst zum Jahresende. “Immer wieder treten Pflichtteilsberechtigte an uns heran, die im Internet gelesen haben, dass erst zum 31.12. Verjährung eintritt. Hatte der Verstorbene größere Geschenke vorgenommen, ist dann natürlich die Enttäuschung der übergangenen Erben groß, dass sie bezogen auf das elterliche Haus oder eine Lebensversicherung leer ausgehen werden.”

Das vergiftete Anerkenntnis

Pflichtteilsberechtigte, deren Anspruch zu verjähren droht, haben neben der kostenpflichtigen Klageerhebung noch zwei Alternativen: Verzichten die Erben ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung, ist eine sofortige Klageerhebung nicht nötig. Dasselbe gilt im Fall eines Anerkenntnisses seitens der Erben. Doch auch hier lauern einige Fallen, in die gerade juristische Laien immer wieder hineintreten. „Insbesondere ist beim Pflichtteilsanspruch wichtig, dass sowohl der Auskunftsanspruch als auch der Zahlungsanspruch von den Erben anerkannt werden. Wird beispielsweise lediglich der Auskunftsanspruch anerkannt, muss der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten zwar genau darlegen, wie hoch sich der Wert des Gesamtnachlasses darstellt. Die Zahlung der sich daraus ergebenden Pflichtteilsquote kann er jedoch verweigern“, warnt Dr. Sven Gelbke von den Erbschützern.

Zum Hintergrund:

Hat der Erblasser einzelne Kinder oder sonstige nahe Verwandte testamentarisch übergangen, haben die enterbten Personen einen Geldanspruch gegen die Erben. Es handelt sich dabei um eine Art Abfindung – das Gesetz spricht vom Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Bsp.: Hat der Erblasser mit seiner Frau in Zugewinngemeinschaft gelebt und vererbt er ihr drei Viertel seines Vermögens in Höhe von einer Million Euro und einem der beiden Söhne das restliche Viertel, kann der übergangene Sohn den Pflichtteil verlangen. Für die Berechnung geht das Gesetz davon aus, dass kein Testament existiert. Nach der dann greifenden gesetzlichen Erbfolge würde die Frau die Hälfte des Nachlasses erben und die Söhne jeweils ein Viertel. Da der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht, könnte der Sohn also ein Achtel der Erbschaft von den beiden Erben in Geld fordern, also 125.000 Euro.

Pressekontakt: Marcus Creutz, Public & Media Relations, Am Stocker 20, 83661 Lenggries, T: 0170-5456533, www.marcus-creutz.de, E-Mail: info@marcus-creutz.de.

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E-Mail:  info@erbschuetzer.de
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