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Urteil für geschädigten Anleger zum Flugzeugfonds Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 137

Urteil für geschädigten Anleger zum Flugzeugfonds Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 137
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In einem von unserer Kanzlei erstrittenem Urteil hat das Landgericht Halle die Saalesparkasse AdÖR zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung am Flugzeugfonds Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 137 verurteilt (Urteil vom 26.04.2022, Az. 4 O 422/20, noch nicht rechtskräftig). "Im Rahmen der Beratung haben die Sparkassen-Berater gegen ein Empfehlungsverbot verstoßen, indem sie ihrem Kunden eine hochspekulative Anlage empfohlen haben - im Bewusstsein, dass es sich um einen eher sicherheitsorientierten Anleger handelt.", sagt der Partner der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christopher Kress.

Sachverhalt und Begründung zum Urteil wegen Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 137

Der Kläger wurde als langjähriger Kunde der Saalesparkasse zu seinem Wunsch, einen Betrag in Höhe von 20.000 Euro anzulegen, beraten. Als Anlagezweck hatte er „Altersvorsorge“ angeben. Von den Anlageberatern der Saalesparkasse wurde ihm eine Beteiligung am Dr. Peters DS-Rendite-Fonds Nr. 137 Flugzeugfonds XII GmbH & Co. KG empfohlen.

In dieser Ausgangslage der Beratung hätten die Bankberater dem Kläger die Beteiligung jedoch gar nicht erst anbieten dürfen. Sie erachteten die Anlage wegen der Risiken nur als (gering-) prozentuale (Risiko-) Beimischung in dem Vermögen des Klägers als für ihn geeignet. Dies war für das Landgericht Halle allerdings keine angemessene Einschätzung des Kundenprofils. Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Beteiligung an der DS-Rendite-Fonds Nr. 137 Flugzeugfonds XII GmbH & Co. KG nicht dem Anlegerhorizont des Klägers entsprach und damit nicht seinem Anlagewunsch, der Altersvorsorge. Zur Überzeugung des Gerichts stand fest, dass der Kläger erkennbar nicht in Verhältnissen lebte, die ihm erlaubten, den Verlust von 20.000 Euro ohne weiteres verschmerzen zu können und das naheliegende Risiko eingehen zu wollen.

Die offensichtlichen und erheblichen Widersprüche zwischen dem Anlegerprofil und der Anlage an einem geschlossenen Flugzeugfonds, hätten dazu führen müssen, dass die Berater diese Anlage gar nicht erst vorstellen, geschweige denn, diese empfehlen. Insoweit geht das Gericht von einem Empfehlungsverbot aus.

Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung verletzt

Vorliegend hat die Saalesparkasse durch ihre Bankberater sowohl gegen die Pflicht zur anlegergerechten und wie auch zur objektgerechten Beratung verstoßen, indem sie ihrem Kunden das Anlageprodukt einer treuhänderisch gehaltenen Beteiligung am DS-Rendite-Fonds Nr.137 empfahl.

Zwar hat der Kläger die Beratungsdokumentationen als zur Kenntnis genommen unterschrieben. Jedoch bestehen für das Gericht aus diesen schriftlichen Dokumenten heraus erhebliche Zweifel, dass der Kläger die Risikohinweise, wie sie sich aus den beiden Dokumenten ergeben, aufgrund des Beratungsgespräches tatsächlich zur Kenntnis genommen hat.

Aus den schriftlichen Angaben in den Protokollen ergeben sich erhebliche Widersprüche zwischen dem Anlegerprofil des Klägers und der empfohlenen Anlage. Die Anlage war aus zahlreichen Gründen, die auf drei dichtbeschriebenen Seiten ausgeführt wurden, überaus risikoreich, wobei das konkrete Risiko des Totalverlustes nur eines dieser Risiken darstellte.

Im Gegensatz dazu stand das Anlegerprofil des Klägers, wie es sich aus dem Beratungsprotokoll ergab. Der Kläger war zur Zeit des Beratungsgesprächs 56 Jahre alt und hatte als einziges Anlageziel „Altersvorsorge" angegeben. Bei diesem Profil war die empfohlene Anlage mit den zahlreichen Risiken kein für den Kläger geeignetes Produkt. Dies war auch für die Berater der Sparkasse ohne weiteres erkennbar.

Dies gilt auch dann, wenn ein ausführliches Beratungsgespräch stattgefunden hat und dabei das dreiseitige Protokoll mit den besonderen Risiken erläutert wurde, aus dem sich die Risiken ergeben und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger das allgemeine Beratungsprotokoll unterschrieb, in dem das Totalverlustrisiko ausdrücklich erwähnt wird.

Das Gericht vertritt hierbei die Ansicht, dass es Sache der Anlageberater ist einen Kunden so zu beraten, dass er keine Anlage zeichnet, die offensichtlich für ihn ungeeignet ist.

Denn der Bankberater nimmt Vertrauen des in Anlagefragen ungeschulten Kunden in Anspruch. Dies gilt im besonderen Maße bei einem langjährigen Kunden, dessen Verhältnisse einerseits der Bank bekannt sind, der andererseits aufgrund der langen Geschäftsbeziehung besonderes Vertrauen in seine Bank hat.

Auch wenn der Begriff des Totalverlusts in dem Beratungsgespräch gefallen sein sollte, so ist zu berücksichtigen, dass Totalverlustrisiko nicht gleich Totalverlustrisiko ist. Dieses kann nämlich sehr gering und quasi zu vernachlässigend sein oder sehr hoch und naheliegend. Selbst wenn das Totalverlustrisiko im Beratungsgespräch am 28.12.2010 erwähnt wurde, ist offensichtlich nicht zu dem Kläger durchgedrungen, dass bei dieser Anlage die reale und naheliegende Möglichkeit des Verlustes eines erheblichen Teils des für die Altersvorsorge angesparten Kapitalstocks drohte.

Die Berater der Sparkasse hätten dem Kläger angesichts seiner Anlageziele und seines Vermögensstandes erklären müssen, dass er ein reales Risiko in Form des Totalverlustes besteht. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätten sie von dieser Anlage abraten müssen bzw. diese gar nicht erst vorschlagen dürfen.

Fazit zum Urteil

Die Entscheidung stärkt die Interessen geschädigter Anleger*innen in besonderem Maße, insbesondere im Hinblick auf eine anlegergerechte Beratung, also eine den Anlagezielen entsprechende Beratung. Darüber hinaus stärkt die Entscheidung die Interessen von Anleger*innen im Hinblick auf eine genaue Aufklärung über die Risiken von Kapitalanlagen, insbesondere im Hinblick auf die Eignung entsprechender Anlagen zur Altersvorsorge.

Informationen zum Datenschutz finden Sie unter https://akh-h.de/datenschutz/.

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