AKNR erzielt weiteren Teilerfolg: Schadensersatz unwahrscheinlicher
Düsseldorf / Karlsruhe (ots)
Der Bundesgerichtshof hat wenige Aspekte ans Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner heutigen Entscheidung das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf insgesamt aufgehoben und die Schadensersatzklage eines ausländischen Arzneimittelversenders bezüglich drei weiterer einstweiliger Verfügungen endgültig zurückgewiesen. Bezüglich zweier weiterer einstweiliger Verfügungen der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) gegen diesen Versender hat der BGH die Sache zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Über die Gründe für die Zurückverweisung kann aktuell nur spekuliert werden.
Vorbehaltlich einer abschließenden Bewertung, die erst nach Veröffentlichung der Urteilsgründe möglich sein wird, hat die AKNR mit dem heutigen Urteil jedenfalls einen Teilerfolg erzielt. Von den ursprünglich sieben Entscheidungen, auf deren Rechtswidrigkeit DocMorris seinen Schadensersatzanspruch gestützt hatte, wurden bereits fünf endgültig bestätigt und damit in Sinne der AKNR entschieden. "In weiten Teilen wurde uns zuvor also bereits Recht gegeben - Unklarheiten gibt es nur noch in wenigen Teilbereichen", ordnet Dr. Bettina Mecking, Geschäftsführerin und Justiziarin der Apothekerkammer den aktuellen Stand ein.
Bezüglich zweier weiterer Urteile wurde das Grundurteil ebenfalls aufgehoben. Selbst wenn der Klage dem Grunde nach wegen dieser zwei einstweiligen Verfügungen nach Abschluss des Verfahrens vor dem OLG Düsseldorf stattgegeben würde, könnte der Erlass dieser einstweiligen Verfügungen nicht ansatzweise einen Schaden in der von DocMorris geltend gemachten Höhe rechtfertigen. Dies hatte das OLG Düsseldorf bereits für den Fall klargestellt, dass alle fünf einstweilige Verfügungen zu Unrecht ergangen wären, und gilt somit erst recht nach dem Erlass des heutigen Urteils des BGH. Für einen Schadensersatzanspruch von DocMorris besteht nahezu keine Grundlage mehr.
Auch wenn die AKNR eine vollständige Abweisung der Klage sicher präferiert hätte, sieht sie die Zurückweisung auch als Chance die allgemein interessierende Frage zu klären, ob DocMorris überhaupt berechtigt war, Arzneimittel zu versenden. Sollte dies nämlich abgelehnt werden, würde nicht nur die Klage in sich zusammenbrechen, sondern auch erhebliche Rückzahlungsansprüche von Seiten der gesetzlichen Kostenträger auf DocMorris zukommen.
Zugleich führt dieses Verfahren erneut vor Augen, welche Defizite bei der Überwachung von Apotheken bestehen: Allein die Tatsache, dass im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geklärt werden soll, ob ein Anbieter überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt oder nicht, zeigt, dass es dringend erforderlich ist, die Zuständigkeit der deutschen Behörden hinsichtlich einer regelmäßigen Kontrolle von im Ausland ansässigen Versender zu regeln. Sämtliche Normen bestehen nur auf dem Papier; die Durchsetzung kann kaum kontrolliert werden. Die heutige Entscheidung ist somit auch eine Aufforderung an den Gesetzgeber, hier endlich klare Zuständigkeiten zu schaffen, am besten im aktuellen Gesetzgebungsprozess.
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Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin der berufsständischen Selbstverwaltung der Apothekerinnen und Apotheker, die in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf arbeiten oder leben. Sie vertritt die Interessen der über 12.100 Kammerangehörigen, die in öffentlichen Apotheken, Krankenhäusern, Wissenschaft, Industrie und Verwaltung oder bei der Bundeswehr tätig sind. Die Apotheke vor Ort übernimmt eine hoheitliche Aufgabe: die sichere, vom Heilberuf getragene, wohnortnahe Versorgung der Menschen mit Arznei- und Hilfsmitteln, 365 Tage im Jahr, rund um die Uhr.
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