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OLG Naumburg und OLG Köln verurteilen Daimler im Abgasskandal zu Schadenersatz

OLG Naumburg und OLG Köln verurteilen Daimler im Abgasskandal zu Schadenersatz
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Hannover (ots)

Daimler kann sich im Abgasskandal nicht mehr hinter Betriebsgeheimnissen verstecken. Die Gerichte lassen sich zunehmend nicht mehr mit unvollständigen, geschwärzten und wenig aussagekräftigen Dokumenten zu bemängelten Funktionen abspeisen und sprechen geschädigten Mercedes-Käufern immer häufiger Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu.

"Diese Tendenz zeigt sich nicht nur an den Landgerichten, sondern erfreulicherweise auch an den Oberlandesgerichten. Zuletzt haben das OLG Naumburg und das OLG Köln Daimler zu Schadenersatz verurteilt und die Revision zum Bundesgerichtshof erst gar nicht zugelassen. Die Pleiten dürften für Daimler richtig schmerzhaft sein und zeigen, dass die Chancen auf Schadenersatz steigen", sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering aus Hannover.

Das OLG Naumburg hatte mit Urteil vom 18. September 2020 eine erstinstanzliche Entscheidung des LG Magdeburg gekippt und dem Käufer eines Mercedes GLK 220 CDI 4Matic, Baujahr 2013, Schadenersatz zugesprochen (Az.: 8 U 8/20). Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte für das Modell mit dem Dieselmotor OM 651 und der Abgasnorm Euro 5 im Juni 2019 einen verpflichtenden Rückruf angeordnet und die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft. Die Funktion sorge zwar dafür, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus eingehalten werden. Im realen Straßenverkehr steigt der Emissionsausstoß allerdings wieder an, weil die Funktion dann überwiegend deaktiviert ist.

Das OLG folgte der Einschätzung, dass es sich hier um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Daimler habe dies nicht widerlegt und nur wenig aussagekräftige Dokumente zur Funktionsweise oder der Kommunikation mit dem KBA vorgelegt. Das war dem OLG Naumburg viel zu wenig. Der Kläger könne daher gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen, entschied das Gericht.

Ähnlich verhielt es sich in dem Fall vor dem OLG Köln (Az.: 7 U 35/20). Hier ging es um einen Mercedes 250 Diesel des Typs Marco Polo mit dem Motor OM 651 und der Abgasnorm Euro 6. Bei dem Wohnmobil werde gleich ein ganzes Bündel von Funktionen verwendet, die im Zusammenspiel eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen, führte der Kläger an. Neben einem Thermofenster bei der Abgasrückführung und der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung seien dies u.a. eine Aufwärmfunktion mit Prüfstandserkennung oder unterschiedliche Modi bei der Motorsteuerung. Unterm Strich führten diese Funktionen dazu, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten werden - aber nur im Prüfmodus.

Auch hier konnte Daimler den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht entkräften und legte wieder nur unvollständige und zu großen Teilen geschwärzte Unterlagen vor. Ergebnis: Mit Urteil vom 5. November 2020 sprach das OLG Köln dem Kläger Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu.

"Daimler legt die Karten weiterhin nicht auf den Tisch und versucht sich hinter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu verstecken. Mit dieser Taktik kommt der Autobauer nicht länger durch. Der BGH hat schon im Januar klargestellt, dass Daimler sich im Rahmen der sekundären Darlegungslast zur Funktionsweise der Abschalteinrichtungen äußern und erklären muss, warum die Funktionen ausnahmsweise zulässig sein sollten. Diesen Nachweis will oder kann Daimler offenbar nicht erbringen. Die Folge ist, dass die Gerichte im Mercedes-Abgasskandal zunehmend verbraucherfreundlich entscheiden. Die OLG-Urteile dürften für die weitere Rechtsprechung richtungsweisend sein", so Rechtsanwalt Schwering.

Rückenwind haben Schadenersatzklagen im Abgasskandal auch durch die Ausführungen der EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 30. April 2020 erhalten. Diese machte deutlich, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie im normalen Straßenverkehr zu einer Erhöhung des Emissionsausstoßes führen. Ausnahmen seien nur sehr begrenzt und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung zulässig.

"Funktionen, die den Motor eher langfristig vor Verschmutzung schützen sollen wie zum Beispiel ein Thermofenster gehören nicht zu den zulässigen Ausnahmen. Vor diesem Hintergrund dürfte es Daimler schwerfallen, die Gerichte von der Zulässigkeit der beanstandeten Funktionen zu überzeugen", erklärt Rechtsanwalt Schwering.

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