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VW-Dieselabgasskandal: Beweisbeschlüsse sollen bei VW-Bulli T5 für Klarheit sorgen

VW-Dieselabgasskandal: Beweisbeschlüsse sollen bei VW-Bulli T5 für Klarheit sorgen
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Mönchengladbach (ots)

Auch der VW-Bulli T5 kommt nicht aus den Schlagzeilen. Die beliebten Fahrzeuge sind mit dem Zweiliter-Dieselmotor EA189 mit vier Zylindern ausgestattet und nehmen eine immer größere Rolle im Dieselabgasskandal ein.

Dieselgate 1.0 und Dieselgate 2.0 der Volkswagen AG nehmen kein Ende. Denn immer öfter entscheiden die Gerichte bei Streitigkeiten um den Vierzylinder-Diesel EA288 im Sinne der geschädigten Verbraucher, und es fallen auch weiterhin Urteile zum EA189. Mittlerweile regelmäßig im Fokus von Dieselgate 1.0: der VW-Bulli T5. Die Volkswagen AG wird für die Manipulationen an den beliebten Transporter immer wieder zu Schadenersatz verurteilt.

In zwei derzeit streitigen Dieselverfahren, die sich um den VW-Bulli T5 drehen, haben die Gerichte Beweisbeschlüsse angeordnet. Das Landgericht Kleve (Az.: 3 O 79/21) hat entschieden, dass durch Einholung eines zunächst schriftlich zu erstattenden Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden soll über die Behauptung des Klägers, die im Motorsteuergerät seines Fahrzeugs hinterlegte Softwarefunktion, mit deren Hilfe erkannt werden kann, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand zum durchfahren des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) befindet und mit dem es möglich ist, die Abgasrückführung im Prüfstand in anderer Weise zu regeln als im normalen Straßenverkehr mit der Folge, dass auf dem Prüfstand die gesetzlich geforderten Stickoxidemissionen eingehalten werden, während sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr durchgängig in einem anderen Modus mit höheren Stickoxidemissionen befindet, sei in seinem Fahrzeug auch tatsächlich in Funktion.

Und das Oberlandesgericht Hamm (Az.: I-21 U 173/20 zu Az.: I-6 O 129/20 Landgericht Bochum) will wissen: Ist die Motorsteuerung-Software bei dem streitgegenständlichen VW T5 Multivan so programmiert, dass sie zwischen zwei Betriebsmodi für den normalen Fahrbetrieb einerseits und den Betrieb auf dem Prüfstand andererseits unterscheidet, indem die Abgasrückführungsrate derart angepasst wird, dass infolge einer softwaremäßigen Erkennung der Parameter im Prüfstandsmodus gemäß Neuem Europäischen Fahrzyklus NEFZ die gesetzlichen Grenzwerte der Abgasnorm Euro 5 eingehalten werden, während die Rate der Abgasrückführung im normalen Betrieb so abgesenkt wird, dass die Grenzwerte nicht mehr eingehalten werden (sogenannte Umschaltlogik)? Ist die Funktionsweise der Motorsteuerung beim streitgegenständlichen Fahrzeug insofern mit derjenigen bei anderen Modellen der Volkswagen AG mit Motoren der Baureihe EA189 vergleichbar, die Gegenstand eines Rückrufs durch das Kraftfahrt-Bundesamt waren?

"Die Beweisbeschlüsse können sich als sehr vorteilhaft für geschädigte Verbraucher herausstellen. Die Volkswagen AG verliert damit und durch die laufenden verbraucherfreundlichen Urteile immer mehr an Boden, sich aus dem Abgasskandal herauszureden. Käufer müssen die massiven Wertverluste und möglicherweise drohenden Fahrverbote im Dieselskandal nicht einfach hinnehmen, sondern können auf dem Wege der Betrugshaftungsklage ihre Fahrzeuge zurückgeben und sich dafür entschädigen lassen. Der Weg zu einer wirtschaftlich guten Lösung für Dieselfahrer im VW-Dieselgate 1.0 führt also nur über die Gerichte!", sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ( www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung gilt als "Dieselanwalt" der ersten Stunde und hat die Beweisbeschlüsse erstritten.

Pressekontakt:

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Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach
Telefon: 02161 68456-0
E-Mail: kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hartung-rechtsanwaelte.de

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