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BGH bestätigt weitgehend Urteil gegen Energieanbieter „immergrün“

BGH bestätigt weitgehend Urteil gegen Energieanbieter „immergrün“
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BGH bestätigt weitgehend Urteil

gegen Energieanbieter „immergrün“

Kundenmitteilungen über Preisänderungen waren unzureichend

Der Strom- und Gasanbieter „immergrün“, eine Marke der Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (REG), hatte Verbraucher:innen während der Energiekrise in Kundenmailings und Briefen erhebliche Preiserhöhungen für die Belieferung mit Strom und Gas mitgeteilt. Manchen Kund:innen teilte das Unternehmen ohne hinreichende Begründung sogar mit, die Stromversorgung werde kurzfristig eingestellt. Dagegen ist die Verbraucherzentrale NRW vorgegangen. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun mit seinem Urteil vom 21. Oktober 2025 (Az. EnZR 97/23) in großen Teilen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. VI-5 U 4/22 [Kart] vom 21. September 2023).

„Die per E-Mail angekündigten Preiserhöhungen von ‚immergrün‘ waren intransparent. Mitteilungen im Kundenpostfach wurden unzureichend kommuniziert“, sagt Gregor Hermanni, Experte für Energierecht bei der Verbraucherzentrale NRW. „Die Situation Ende 2021 auf dem Strom- und Gasmarkt mit massiv steigenden Beschaffungspreisen war sicher eine unternehmerische Herausforderung. Doch gerade in Krisenzeiten ist es für Verbraucher:innen wichtig, dass Vertragszusagen Bestand haben. Der BGH sendet ein deutliches Signal an alle Strom- und Gasversorger: Auch in schwierigen Zeiten müssen sich die Anbieter fair und zuverlässig gegenüber ihren Kund:innen verhalten.“

Transparenz- und Informationspflichten bestätigt

Der BGH bestätigt damit die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Hinterlegung einer Mitteilung über eine Strompreisänderung in einem Online-Kundenpostfach nicht ausreicht. Um die Informationspflichten zu erfüllen, müsse der Energieversorger bei einer einseitigen Leistungsänderung zumindest zusätzlich auf transparente und verständliche Weise ankündigen, dass sich im Kundenpostfach eine Mitteilung befinde, die sich gerade auch auf eine Preisänderung bezieht.

Ebenso teilt der BGH die Auffassung, dass die Ankündigung von Strompreisänderungen per E-Mail intransparent ist, wenn der Betreff auch andere Informationen enthält als die beabsichtigte Preiserhöhung. Inhaltlich reiche es zudem nicht aus, nur den alten und den neuen Gesamtpreis zu nennen. Erst eine Gegenüberstellung der alten und neuen Preisbestandteile ermögliche es den Kund:innen, anbieterübergreifende Preisvergleiche vorzunehmen.

Betroffenen steht Rückzahlung zu

Dem Antrag der Verbraucherzentrale NRW, dass der Versorger automatisch eine Rückzahlung unrechtmäßig eingezogener Zahlungen an die jeweiligen Betroffenen vorzunehmen habe, wurde dagegen nicht stattgegeben. Die REG wurde jedoch verurteilt, per E-Mail oder über Kundenpostfach informierte Kund:innen durch ein Berichtigungsschreiben mitzuteilen, dass die angekündigte Preiserhöhung nicht wirksam ist. Gregor Hermanni: „Betroffene, die ein Berichtigungsschreiben erhalten, sollten dann aktiv eine Rechnungskorrektur und die Rückzahlung des zu viel gezahlten Geldes bei ‚immergrün‘ einfordern.“

Weiterführende Informationen:

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40215 Düsseldorf
Tel.: 0211/91380-1101
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