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Zuordnung von Assistenzleistungen in die Eingliederungshilfe

Eines der größten Ziele des Bundesteilhabegesetzes ist die Reformierung der Eingliederungshilfe, welche stufenweise zu einem moderneren Teilhaberecht umgestaltet wird. Während Menschen mit Behinderung mehr Möglichkeiten zur Teilhabe und Selbstbestimmung erhalten sollen, geht die Reform mit zahlreichen gesetzlichen Änderungen einher. Darunter auch, dass Assistenzleistungen seit dem 01. Januar 2020 der Eingliederungshilfe zugeordnet werden und somit unter das IX Sozialgesetzbuch fallen.

Neue Zuständigkeiten - neue Vereinbarungen

Die Assistenzpflege ist eine individualisierbare Hilfeleistung, die leistungsberechtigten Personen umfassende Gestaltungsspielräume eröffnet. In Berlin wurde die Persönliche Assistenz im Rahmen der Hilfe zur Pflege bislang über den Leistungskomplex 32 geregelt, welcher insbesondere auf die intensive Unterstützung von mehr als fünf Stunden täglich ausgerichtet war. Im Zuge der 3. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes werden Assistenzleistungen nun als mögliche Leistungen der Eingliederungshilfe benannt. Als Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe ordnet das Land Berlin die Leistungen nicht mehr nur der Hilfe zur Pflege, sondern auch der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zu.

Diese Neustrukturierung hat zur Folge, dass seit dem 01. Januar 2020 das Landesamt für Gesundheit und Soziales für die Gewährung und Weiterbewilligung der Assistenzleistungen zuständig ist und nicht mehr die Bezirke. Während dieser Zuständigkeitswechsel neue Ansprechpartner für die LeistungsnehmerInnen bedeutet, müssen Pflegedienste im gleichen Zuge neue Vereinbarungen mit den Leistungsträgern abschließen. Das ist der Fall, wenn ein Leistungserbringer die Persönliche Assistenz auch nach dem 01. Januar 2020 anbieten möchte. So muss nun eine zusätzliche dritte Vereinbarung mit dem Träger der Eingliederungshilfe getroffen werden.

Anbieter von Persönlicher Assistenz für Menschen mit Behinderung

Eine Vereinbarung mit dem Träger der Eingliederungshilfe abzuschließen wurde den Leistungserbringern zwar empfohlen, ist jedoch keine Pflicht. Notwendig ist sie nur dann, wenn die Leistungen in der Persönlichen Assistenz künftig weitergeführt werden sollen. Einige Pflegedienste, die sich vorrangig auf die Altenpflege fokussieren und nur vereinzelt Assistenzleistungen anbieten, haben sich dazu entschlossen, keine weitere Vereinbarung zu treffen. Ausschlaggebend dafür sind die Einzelvergütungsvereinbarungen und neuen Lohnstrukturen für alle Beschäftigten. In solchen Fällen können die Pflegedienste ihren KlientInnen keine Assistenzleistungen mehr anbieten.

Im Umkehrschluss müssen viele Menschen mit Behinderung nach einer alternativen Versorgung suchen, um eventuelle Lücken zu vermeiden. Während eine gewisse Zahl von Dienstleistern auf die Fortführung der Assistenzleistungen verzichtet, gibt es weiterhin viele Pflegedienste, welche die erforderlichen Vereinbarungen mit den Leistungsträgern getroffen haben. Spezialisierte Anbieter wie Futura aus Berlin, deren Leistungsspektrum konkret auf die Persönliche Assistenz ausgerichtet ist, stehen leistungsberechtigten Personen in sämtlichen Fragen rund um die neuen Regelungen zur Seite. Sei es im Haushalt, bei der Arbeit, in der Pflege oder anderen Lebensbereichen - auf Grundlage eines gemeinsam erarbeiteten Pflegekonzepts wird eine bedarfsgerechte Versorgung nach eigenen Wünschen sichergestellt. Weitere Informationen zu den Pflegeleistungen der Futura GmbH.

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