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Erben und vererben: Nachlass von Geldvermögen auf privaten Bankkonten

Erben und vererben: Nachlass von Geldvermögen auf privaten Bankkonten
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Wie andere Vermögenswerte auch, gehören zum Nachlass eines Erblassers auch Bankkonten und bei Banken geführte Depots (Bankguthaben). Hiervon erfasst sind auch Bankguthaben von Selbstständigen oder Gewerbetreibenden, gemeinhin als Einzelunternehmer bezeichnet. Die Rechte und Pflichten eines Kontoinhabers gehen bei dessen Tod auf den oder die Erben über.

Je nachdem, wie die vertraglichen Regelungen mit der Bank vom Erblasser gestaltet sind, ergeben sich individuelle Anforderungen und unterschiedliche Konstellationen für die Erben. Zu Lebzeiten kann die unmittelbare Verfügung über ein Bankkonto sichergestellt werden. Nach Eintritt des Erbfalls besteht für die Erben nicht selten die Konsequenz, bestehende Verfügungen für einzelne Personen über Bankkonten eines Erblassers zu unterbinden oder sicherzustellen. Je nach Konstellation ist deshalb eine Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht in Dresden zu Lebzeiten aber auch unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls zu empfehlen.

Erste Schritte nach dem Tod des Kontoinhabers

Banken werden vom Tod eines Erblassers nicht von Amts wegen informiert, sodass alle Lastschriften und Daueraufträge bis zum Widerruf ausgeführt werden. Wurde zu Lebzeiten für eine Person eine Kontovollmacht eingerichtet, kann der Bevollmächtigte, unabhängig von seiner Stellung als Erbe, über ein Bankguthaben uneingeschränkt verfügen. Das gleiche gilt, falls der Bank eine über den Tod hinaus gültige Vorsorgevollmacht im Original von einem Erben oder Dritten vorgelegt wird.

Es ist deshalb von den Erben zeitnahe nach dem Anfall der Erbschaft zu prüfen, ob und welche Verfügungsberechtigung über Bankkonten des Erblassers besteht und ob diese einschließlich von Daueraufträgen und Lastschriften widerrufen oder zur Erfüllung der aus dem Erbfall resultierenden Zahlungsverpflichtungen belassen werden sollten.

Das Erbrecht muss gegenüber der Bank durch Vorlage eines Erbscheines im Original oder der beglaubigten Abschrift eines vom Nachlassgericht eröffneten Testamentes nachgewiesen werden. Liegt z.B. gesetzliche Erbfolge vor, vergehen in Dresden derzeit mindestens 2 - 3 Monate, bis ein Erbschein ausgestellt ist. Besteht keine Bankvollmacht, kann bis dahin über das Bankguthaben nicht verfügt werden, sodass unter Umständen Beerdigungskosten usw. von den Erben zunächst aus eigenem Vermögen zu bezahlen sind und die Gefahr besteht, dass unberechtigte Kontobelastungen erfolgen.

Um Auseinandersetzungen vorzubeugen und einen unkomplizierten Zugriff auf das Bankkonto zu gewährleisten, kann eine Regelung für den Fall des Todes durch den Kontoinhaber mit der kontoführenden Bank getroffen werden.

Je nachdem, welche erbrechtliche Gestaltung im Übrigen vorgesehen ist, sollte zuvor eine Beratung mit einem Anwalt für Erbrecht erfolgen. Denn die Rechtswirkungen können, je nach Gestaltung im Verhältnis zur Bank, unterschiedliche Konsequenzen für die Erbmasse selbst und daraus resultierende Ansprüche der Erben untereinander haben oder Pflichtteilsrechte entstehen lassen.

Handhabung vom Bankkonten vor dem Erbfall klären

Um die unmittelbare Verfügung über ein Bankguthaben nach dem Erbfall zu gewährleisten, kann gegenüber der Bank jeder volljährigen natürlichen Person eine über den Tod hinaus gültige Bankvollmacht erteilt werden. Eine solche Bankvollmacht ändert aber am Erbrecht nichts und gewährleistet, dass unmittelbar nach dem Erbfall ohne Vorlage eines Erbnachweises alle Zahlungsverpflichtungen weiter erfüllt und unbegründete Daueraufträge oder Lastschriften widerrufen werden können.

Das Gleiche kann mit einer notariell beglaubigten Vorsorgevollmacht erreicht werden.

Darüber hinaus können Ehegatten ein gemeinsames Konto führen, bei dem zwischen sogenannten Oder-Konto und einem Und-Konto unterschieden wird, was auch zu unterschiedlichen erbrechtlichen Wirkungen führt.

Beim Oder-Konto kann jeder Kontoinhaber allein verfügen. In der letzten gedachten Sekunde vor dem Tod eines Ehegatten geht das gesamte Kontoguthaben auf den Überlebenden über. Diese Wirkung wird üblicherweise im Kontovertrag mit der Bank vereinbart. Unabhängig von anderen erbrechtlichen Regelungen befindet sich das Kontoguthaben damit nicht in der Erbmasse. Mit dem Todesnachweis wird der Konto auf den überlebenden Ehegatten umgeschrieben. Dieser kann alle Zahlungsverpflichtungen, ohne einen Erbnachweis vorlegen zu müssen, erfüllen.

Wird eine solche Gestaltung gewählt und sind noch weitere Erben, in der Regel Kinder, vorhanden oder in einem Testament bestimmt worden, ergeben sich hieraus aber Folgeansprüche. Ob und welche dies sind, hängt von der Höhe der übrigen Erbmasse und weiteren erbrechtlichen Gestaltung ab. Bei Einrichtung eines Oder-Kontos sollten deshalb die erbrechtlichen Folgen mit einem Fachanwalt für Erbrecht erörtert und gegebenenfalls ein Testament errichtet werden, um späteren Streit unter mehreren Erben auszuschließen und die beabsichtigte Wirkung, Übereignung des Kontoguthabens an den Ehegatten, sicherzustellen.

Die vorstehenden Wirkungen entstehen bei einem Und-Konto in der Regel nicht. Bei diesem können beide Kontoinhaber nur gemeinsam verfügen. Es wird widerleglich vermutet, dass das Kontoguthaben jeden Kontoinhaber zur Hälfte zusteht, weshalb diese Hälfte in den Nachlass fällt.

Der überlebende Ehegatte kann im Kontovertrag trotzdem eine Vollmacht zur weiteren Verfügung über das Kontoguthaben erhalten, um die Nachlassverbindlichkeiten zunächst bezahlen zu können.

Zusammenfassung

Unabhängig von der Art und Weise der Sicherstellung der Kontoverfügung ist damit keine erbrechtliche Regelung getroffen. Bestehende Kontovollmachten sollten unmittelbar nach dem Erbfall von den Erben überprüft und gegebenenfalls widerrufen werden. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht ist vor oder nach Eintritt des Erbfalls immer dann zu empfehlen, wenn mehrere Erben oder vom Erbrecht ausgeschlossene Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind.

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