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POL-OG: Sinzheim - Auto überschlägt sich

Sinzheim (ots)

Einem Wildtier ausweichend verunfallte am Mittwochabend ein 18-jähriger Autofahrer. Der Hyundai-Lenker befand sich gegen 23 Uhr auf dem Verbindungsweg von der Klosterschenke in Richtung Sinzheim, als ein Reh seine Fahrbahn gekreuzt haben soll. Eigenen Angaben nach kam er hierbei infolge einer notwendigen Lenkbewegung von der Fahrbahn ab und fuhr in die bepflanzte Böschung. Das Auto überschlug sich zweimal und kam auf dem Dach zum Liegen. Der 18-Jährige kam mit dem Schrecken davon, während sein Auto einen erheblichen Schaden von etwa 20.000 Euro davontrug.

Im Zusammenhang mit Wildunfällen weist die Polizei auf folgendes hin:

   - Wildtiere können jederzeit und überall auf der Straße 
     auftauchen.
   - Ganz besonders aber in den Zeiten der Morgen- und Abenddämmerung
     sind Wildtiere unterwegs und aktiv. Zwar sind gefährdete 
     Strecken zumeist durch das Warnschild 'Wildwechsel' 
     gekennzeichnet, was aber nicht bedeutet, dass die übrigen 
     Straßen frei von dieser Gefahr sind.
   - Deshalb gilt ganz besonders im Wald und an unübersichtlichen 
     Stellen auf offenem Feld: Fuß vom Gas, aufmerksam und 
     bremsbereit sein und besonders auf die Fahrbahnränder achten. 
     Wenn ein Wildtier auf der Fahrbahn steht: Bremsen, Hupen und 
     Abblenden - keine riskanten Ausweichmanöver in den Gegenverkehr 
     oder den Straßengraben riskieren. Dies hat meist gravierende 
     Schäden oder gar Verletzungen zur Folge.
   - Wenn es dann doch zum Unfall kommt? Anhalten und unbedingt die 
     Unfallstelle absichern! Dazu verpflichtet § 34 der 
     Straßenverkehrsordnung. Im Anschluss ist die Polizei über den 
     Notruf 110 zu verständigen. Die Polizei informiert auch den 
     Jagdausübungberechtigten, der für den Bereich der Unfallstelle 
     zuständig ist - unabhängig davon, ob das Tier getötet oder 
     verletzt wurde. Zu verletzten oder toten Tieren unbedingt 
     Abstand halten. In beiden Fällen kann es ohne Vorwarnung zu 
     unkontrollierbaren und verletzungsträchtigen Bewegungen kommen. 
     Verletzte und tote Tiere werden vom Jäger versorgt. In keinem 
     Fall solch ein Tier mitnehmen, das kann den Tatbestand der 
     Jagdwilderei erfüllen.
   - Ein Tier auf der Fahrbahn zurücklassen verbietet sich aus § 32 
     der Straßenverkehrsordnung. Das bedeutet, dass Fahrzeugführer 
     nach Zusammenstößen mit Wild, das auf der Straße liegen bleibt, 
     das Tier als `Gegenstand` im Sinne des § 32 StVO unverzüglich 
     von der Straße zu entfernen haben. Können sie dies nicht 
     leisten, muss die Gefahrenstelle abgesichert und Hilfe, zum 
     Beispiel durch die Polizei, gerufen werden.

/je

Rückfragen bitte an:

Polizeipräsidium Offenburg
Telefon: 0781 - 211211
E-Mail: offenburg.pp.sts.oe@polizei.bwl.de
http://www.polizei-bw.de/

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