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Ottakringer Getränke AG

EANS-Hauptversammlung: Ottakringer Getränke AG
Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
  verantwortlich.
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21.05.2021

Ottakringer Getränke AG
Wien, FN 84925 s
ISIN AT0000758008 (Stammaktien)
ISIN AT0000758032 (Vorzugsaktien)

Einberufung der 37. ordentlichen Hauptversammlung der Ottakringer Getränke AG
("Gesellschaft") für Mittwoch, den 23. Juni 2021, um 11:00 Uhr, Wiener Zeit
Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG ist 1160 Wien, Ottakringer
Platz 1
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG

1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)

Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und sonstigen Teilnehmer beschlossen,
von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu
machen.

Die Hauptversammlung der Ottakringer Getränke AG am 23. Juni 2021 wird auf
Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 156/
2020 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 616/2020)
unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der
Teilnehmer als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt.

Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung
der Ottakringer Getränke AG am 23. Juni 2021 Aktionäre und ihre Vertreter (mit
Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV)
nicht physisch anwesend sein können.

Die virtuelle Hauptversammlung findet ausschließlich unter physischer
Anwesenheit der Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Stellvertreters der
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden
öffentlichen Notars, der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen
Stimmrechtsvertreter und des Vertreters des Abschlussprüfersin 1160 Wien,
Ottakringer Platz 1, statt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.

Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht
Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch einen der von der
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4
COVID-19-GesV.

Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären
selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch
Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E-
Mail-Adresse  fragen.ottakringer@hauptversammlung.at der Gesellschaft, sofern die
Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt
IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V.
bevollmächtigt haben.

2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4
AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen.

Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage
von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 23. Juni 2021
ab ca. 11:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen
Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie
Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im
Internet unterwww.ottakringerkonzern.com als virtuelle Hauptversammlung
teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der
Hauptversammlung nicht erforderlich.

Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im
Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und
optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und
insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen und das
Abstimmungsverfahren der Aktionäre zu verfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die
Übertragung im Internet keine Zweiwege-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär
kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese
ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).

Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV
("Teilnahmeinformation") hingewiesen.

II. TAGESORDNUNG

  1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate Governance-
     Be­richts, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Vorschlags
     für die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat er­statteten Berichts für
     das Ge­schäftsjahr 2020
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
     Ge­schäftsjahr 2020
  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
     das Ge­schäftsjahr 2020
  5. Wahl von zwei Mitgliedern in den Aufsichtsrat
  6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
     2021
  7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
  8. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes zur Veräußerung
     eigener Aktien auf eine andere Art als über die Börse oder durch
     öffentliches Angebot und Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit
     (Ausschluss des Bezugsrechts) der Aktionäre


III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER
INTERNETSEITE
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG
spätestens ab 2. Juni 2021 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.ottakringerkonzern.com zugänglich:

* Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die
  Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV
  ("Teilnahmeinformation"),
* Jahresabschluss mit Lagebericht,
* Corporate-Governance-Bericht,
* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
* gesonderter nichtfinanzieller Bericht,
* Vorschlag für die Gewinnverwendung,
* Bericht des Aufsichtsrats

jeweils für das Geschäftsjahr 2020;

* Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu den
  Tagesordnungspunkten 2 bis 8,
* Erklärungen der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu TOP 5 gemäß §
  87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf,
* Vergütungsbericht,
* Bericht des Vorstands gem § 65 Abs 1b AktG iVm § 153 Abs 4 S 2 AktG zu TOP 8,
* Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4
  COVID-19-GesV,
* Frageformular,
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
* vollständiger Text dieser Einberufung.

IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 13. Juni
2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV ist nur
berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der
Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am
18. Juni 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden
Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gem §
18 Abs 3 genügen lässt
Per E-Mail:  anmeldung.ottakringer@hauptversammlung.at
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF)
Per Telefax: +43 (1) 8900 500 - 63

(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
Per Post oder Boten: Ottakringer Getränke AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60
Per SWIFT: GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599; dabei ist unbedingt im Text anzugeben:
- bei Stammaktien ISIN AT0000758008,
- bei Vorzugsaktien ISIN AT0000758032)

Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen.

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit
der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
  zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen
  Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen
  Personen,
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs; Stammaktien ISIN
  AT0000758008, Vorzugsaktien ISIN AT0000758032 (international gebräuchliche
  Wertpapierkennnummer),
* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
* Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptver­sammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 13. Juni 2021
(24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher
Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen.

V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE
VERFAHREN
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung nachgewiesen
hat, hat das Recht einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen.

Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Ottakringer Getränke AG
am 23. Juni 2021 kann gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der
besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen.

Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet
und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen:

(i) Dipl.-Volkswirt, Dipl.-Jurist Florian Beckermann, LL.M.
c/o Interessenverband für Anleger, IVA
1130 Wien, Feldmühlgasse 22
E-Mail:  beckermann.ottakringer@hauptversammlung.at

(ii) Rechtsanwalt Dr. Christoph Diregger
c/o DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH
1090 Wien, Währinger Straße 2-4
E-Mail:  diregger.ottakringer@hauptversammlung.at

(iii) Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer
c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH
1010 Wien, Karlsplatz 3/1
E-Mail:  oberhammer.ottakringer@hauptversammlung.at

(iv) Rechtsanwalt Dr. Christian Temmel, MBA
c/o DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH
1010 Wien, Schottenring 14
E-Mail:  temmel.ottakringer@hauptversammlung.at

Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen.

Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.ottakringerkonzern.com ein eigenes
Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten dieses Vollmachtsformular zu
verwenden.
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Festlegungen zu
beachten.
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich
ausgeschlossen.

VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen
und die seit min­destens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien
sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung
dieser Hauptver­sammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses
Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 2. Juni 2021 (24:00
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse 1160 Wien,
Ottakringer Platz 1, Abteilung Investor Relations, z.H. Herrn Mag. Alexander
Tesar, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur an die
E-Mail-Adresse  anmeldung.ottakringer@hauptversammlung.at oder per SWIFT an die
Adresse GIBAATWGGMS zugeht. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung
oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit
qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit
Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt bei Stammaktien ISIN
AT0000758008 und bei Vorzugsaktien ISIN AT0000758032 im Text anzugeben ist.
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die an­tragstellenden Aktionäre
seit mindestens drei Monaten vor Antragstel­lung Inhaber der Aktien sind und die
zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sie­ben Tage sein
darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das
Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag,
Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbe­stätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen.

2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu
je­dem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt
Be­grün­dung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätes­tens am 14. Juni 2021 (24:00
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an + 43 (1) 49 100 -
2208 oder an 1160 Wien, Ottakringer Platz 1, Abteilung Investor Relations, z.H.
Herrn Mag. Ale­xander Tesar, oder per E-Mail an 
alexander.tesar@ottakringerkonzern.com, wobei das Verlangen in Textform,
beispielsweise als PDF-Dokument, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern
für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, so
muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften
Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des
Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag,
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein.

Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die
nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen.

3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG
Zum Tagesordnungspunkt 5. "Wahl von zwei Mitgliedern in den Aufsichtsrat" und
der allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre
gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:
Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 10 Abs 1 der Satzung aus mindestens drei von
der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern.
Da der Aufsichtsrat der Gesellschaft nur aus fünf Kapitalvertretern besteht,
unterliegt die Ottakringer Getränke AG nicht dem Anwendungsbereich von § 86 Abs
7 AktG (Geschlechterquote), sodass es auch keiner Angaben gem § 110 Abs 2 Satz 2
iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG bedarf.
Dessen ungeachtet hat die Gesellschaft schon bisher das Mindestanteilsgebot
gemäß § 86 Abs 7 AktG erfüllt, da dem Aufsichtsrat, der aus fünf Mitgliedern
besteht, zwei Frauen und drei Männern angehört haben.

4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tages­ordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die
Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter
(Punkt V. der Einberufung).

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das Rederecht
während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der
elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung von Fragen bzw des
Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft ausschließlich an die E-Mail
Adresse  fragen.ottakringer@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann.

Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E-
Mail an die Adresse  fragen.ottakringer@hauptversammlung.at zu übermitteln und
zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 3. Werktag vor der
Hauptversammlung, das ist der 18. Juni 2021, bei der Gesellschaft einlangen.
Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der
Hauptversammlung, insbesondere für Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit
bedürfen.

Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.

Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.ottakringerkonzern.com abrufbar ist. Wenn dieses
Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person (Name/Firma, Geburtsdatum/
Firmenbuchnummer des Aktionärs) im entsprechenden E-Mail genannt werden. Um die
Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der
Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre
Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.

Bitte beachten Sie, dass während der Hauptversammlung von der Vorsitzenden
angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.

Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der
Aktionäre gemäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt
in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-
19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der
Tagesordnung Anträge zu stellen.

Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zu Antragsstellung an den besonderen
Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen Hauptversammlung
vom Vorsitzenden festgelegt.

Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt IV.
dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den
besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung.

Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend
die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gem § 110 AktG voraus:
Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 5 der Tagesord­nung) können nur von
Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen,
vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 14. Juni 2021
in der oben angeführten Weise (Punkt VI. Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem
Wahlvor­schlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen
Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren
Funktionen sowie über alle Um­stände, die die Besorgnis einer Befangenheit
begründen könnten, anzuschließen.
Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei
der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.

Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
Aktionäre gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

6. Information zum Datenschutz für Aktionäre
DieOttakringer Getränke AGverarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der
geltenden Datenschutzgesetze und dem Aktiengesetz, um den Aktionären die
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Informationen zur Verarbeitung dieser Daten sowie zum Datenschutz sind auf der
Internetseite der Ottakringer Getränke AG unter www.ottakringerkonzern.com/
investoren zu finden und können auch über die E-Mail-Adresse 
datenschutz@ottakringerkonzern.com angefordert werden.

VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 20.634.585,82 und ist zerlegt in 2.412.829
Stück Stammaktien und 426.552 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Jede
Stammaktie gewährt eine Stimme in der virtuellen Hauptversammlung.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 173.884
Stück eigene Stammaktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu, auch nicht das
Stimmrecht.Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung 2.238.945 Stimmrechte. 299 Stück Stammaktien
sind gem § 67 iVm § 262 Abs 29 AktG für kraftlos erklärt worden.
Eine allfällige Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Hauptversammlung
und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in dieser bekannt gegeben werden.

Keine physische Anwesenheit
Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der
kommenden Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß der COVID-19-
GesV am Ort der Hauptversammlung weder Aktionäre noch Gäste persönlich
zugelassen sind.

Wien, im Mai 2021, Der Vorstand



Rückfragehinweis:
Prok. Mag. Alexander Tesar
Leiter Finanz- u. Rechnungswesen
Investor Relations
Tel.: +43 1 49100-2253

Ende der Mitteilung                               euro adhoc
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WWW:      www.ottakringerkonzern.com
ISIN:        AT0000758032, AT0000758008
Indizes:
Börsen:      Wien
Sprache:     Deutsch

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