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Mitfahrbänke - die neue Art des Trampens
Unfall: Was müssen der mitnehmende Autofahrer und der Tramper wissen?

Mitfahrbänke - die neue Art des Trampens / Unfall: Was müssen der mitnehmende Autofahrer und der Tramper wissen?
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Coburg (ots)

Trampen war gestern, eine Smartphone-App für die Mitfahrgelegenheit ist heute. Das stimmt so nicht ganz. Gerade im ländlichen Bereich, dort wo Busse eher selten fahren, findet eine neue Idee immer mehr Anklang: die Mitfahrbank. Sie steht am Ortsrand und jeder, der dort Platz nimmt, signalisiert sein Interesse mitgenommen zu werden. Anders als früher wird keine Mitfahrgelegenheit von Hamburg nach München, sondern eher eine in die nächst größere Stadt, zum nächsten Einkaufscenter oder Arzt gesucht.

Beim Einsteigen in den fremden Pkw denkt niemand an einen Unfall. Doch sollte es dazu kommen: Ist der Mitfahrende geschützt? Könnten bei einem Unfall Schadenersatzforderungen des Trampers auf den Mitnehmenden zukommen?

Wie die HUK-COBURG mitteilt, kann der Tramper entspannt mitfahren. Seine eventuellen Schadenersatzansprüche sind gedeckt. Eigenvorsorge ist unnötig. Warum? In Deutschland muss für jeden Pkw eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Darüber sind alle Haftpflichtansprüche Dritter - also auch die des Mitfahrenden - versichert. Reguliert werden neben Personenschäden auch Schäden, die als Folge eines Unfalls auftreten, zum Beispiel Verdienstausfall, Schmerzensgeld oder Rentenzahlungen. Außerdem ersetzt die Kfz-Haftpflichtversicherung beschädigte Sachen, die Autoinsassen üblicherweise mit sich führen wie Kleidung, Brille oder Handy.

Dementsprechend ist es unerheblich, ob der mitnehmende Autofahrer schuldlos in eine Karambolage verwickelt wird oder ob er selbst für die Kollision verantwortlich ist. Beide Pkw sind versichert und die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers kümmert sich auf jeden Fall um die Regulierung.

Für den mitnehmenden Autofahrer bedeutet ein selbstverschuldeter Unfall: Zwar kann ein Tramper von ihm eine Entschädigung für Personen- oder Sachschäden verlangen, doch stellt ihn die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung von allen Ansprüchen frei. Sie ist für die Regulierung und damit auch für alle eventuellen Zahlungen zuständig. Fazit: Einer gelegentlichen Mitnahme Fremder steht nichts im Wege. Sie ist im Rahmen der privaten Kfz-Haftpflichtversicherung mitversichert. Etwas anders sieht es bei einer gewerblichen Mitnahme aus. Wer Zweifel hat, kontaktiert am besten seinen Kfz-Haftpflichtversicherer.

Pressekontakt:

Karin Benning
Abt. Unternehmenskommunikation
Tel.: 09561/96-2084
E-Mail: karin.benning@huk-coburg.de

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