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Trotz Kritik: Entfernungspauschale entlastet Millionen Pendler

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Neustadt a. d. W. (ots)

Die Diskussion ist nicht neu: Kritiker bezeichnen die Entfernungspauschale als umweltschädlich und kontraproduktiv für die Verkehrswende. Weil sie dazu animiere, mit dem Auto zur Arbeit zu fahren. Bei der Steuererklärung profitieren jedoch Jahr für Jahr Millionen Arbeitnehmende von dieser Entlastung für Berufspendler. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mit den wichtigsten Fakten zur Entfernungspauschale.

Kein Beweis für umweltschädliche Wirkung der Pauschale

Die VLH hält die Kritik an der Entfernungspauschale für ungerechtfertigt: "Es gibt keinen wissenschaftlich belegten Nachweis für eine umweltschädliche Wirkung der Entfernungspauschale", betont VLH-Vorstandsmitglied Uwe Rauhöft. Vielmehr zeige eine empirische Untersuchung von Professor Dr. Frank Hechtner (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg) und Professor Dr. Kay Blaufus (Leibniz-Universität Hannover) aus dem Jahr 2023, dass die Entfernungspauschale keine relevante Auswirkung auf die Wahl des Wohnorts hat. Demnach würden 10 Cent mehr oder weniger Entfernungspauschale den Arbeitsweg nur um etwa 330 Meter verändern - und selbst ein Wegfall der Entfernungspauschale würde die Pendeldistanz je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nur um 1,8 Kilometer verringern.

"Weil die Entfernungspauschale vom gewählten Verkehrsmittel unabhängig ist, kann der steuerliche Vorteil bei Fahrgemeinschaften, Mitfahrern, Nutzern öffentlicher Verkehrsmittel oder Fahrradfahrern die tatsächlichen Kosten manchmal sogar übersteigen. Damit wird umweltfreundliches Verhalten belohnt", erläutert Uwe Rauhöft.

65 Prozent der Beschäftigten fahren mit dem Auto zur Arbeit

Die Mehrheit der Beschäftigten in Deutschland fährt mit dem Auto zur Arbeit: Rund 65 Prozent waren es im Jahr 2024. Das geht aus aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamts hervor, die sich auf Ergebnisse des jüngsten Mikrozensus stützen. Demnach nutzten knapp 16 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel für den Weg zum Job. Rund 10 Prozent schwangen sich aufs Fahrrad, rund 7 Prozent gingen zu Fuß.

Wie auch immer man den Weg zurücklegt: Berufspendlerinnen und -pendler können in ihrer Steuererklärung die Entfernungspauschale geltend machen. Diese gilt für jeden vollen Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zur Arbeit - beziehungsweise zur ersten Tätigkeitsstätte, wie es offiziell heißt. Und zwar für jeden Tag, an dem diese Strecke zurückgelegt worden ist. So mindert die Entfernungspauschale das zu versteuernde Einkommen.

Fahrtkosten dürfen die Werbungskostenpauschale übersteigen

Die Entfernungspauschale gehört steuerlich zu den Werbungskosten. Das sind beruflich bedingte Ausgaben, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden können. Die Werbungskostenpauschale, auch Arbeitnehmer-Pauschbetrag genannt, beträgt aktuell 1.230 Euro (seit 2023). Dieser Mindestbetrag wird bei Abgabe einer Steuererklärung vom Finanzamt automatisch für die Berechnung der Steuerlast berücksichtigt.

Zu den beruflichen Ausgaben gehören unter anderem Kosten für Fachliteratur, Fort- und Weiterbildungen, Beiträge zu Berufsverbänden - und eben die Entfernungspauschale sowie Reisekosten bei einer Dienstreise. Wer nachweislich höhere berufsbedingte Ausgaben als 1.230 Euro im Jahr hat, kann die tatsächlichen Kosten steuerlich geltend machen und ist nicht auf den Pauschbetrag beschränkt. Und mit den Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte liegen viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer recht schnell über der Grenze von 1.230 Euro.

30 Cent pro Kilometer und 38 Cent ab dem 21. Kilometer

Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte erkennt das Finanzamt pro Arbeitstag und Kilometer der einfachen Wegstrecke für die kürzeste Straßenverbindung 30 Cent an. Ab dem 21. Entfernungskilometer sind es 38 Cent. Wer mit dem eigenen oder einem zur Nutzung überlassenen Auto fährt, kann die Entfernungspauschale für diese Arbeitstage unbegrenzt steuerlich geltend machen. Natürlich nur für die Tage, an denen der Weg tatsächlich zurücklegt wurde.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist im vergangenen Jahr an 220 Tagen jeweils 20 Kilometer zu seiner ersten Tätigkeitsstätte gefahren. Somit kann er in der Steuererklärung für 2024 eine Pendlerpauschale von 1.320 Euro geltend machen - und somit bereits 90 Euro mehr als mit der Werbungskostenpauschale. Hätte die Strecke zu seiner Arbeit 45 Kilometer betragen, würde das Finanzamt sogar 3.410 Euro Pendlerpausche berücksichtigen:

  • 220 Arbeitstage x 20 Kilometer x 0,30 Euro = 1.320 Euro
  • 220 Arbeitstage x 25 Kilometer x 0,38 Euro = 2.090 Euro

Öffentliche Verkehrsmittel und Teilstrecken

Grundsätzlich ist die Entfernungspauschale für alle Verkehrsmittel einheitlich und wird mit der kürzesten Straßenverbindung für die einfache Strecke zur ersten Tätigkeitsstätte berechnet. Werden unterschiedliche Verkehrsmittel für den Weg zur Arbeit genutzt, wird aber in manchen Fällen recht umständlich mit Teilstrecken gearbeitet. Zum Beispiel ab etwa 58 Kilometern bei 220 Arbeitstagen, wenn eine Teilstrecke davon mit dem Auto zurückgelegt wird. Und: Für öffentliche Verkehrsmittel gibt es zwar eine Deckelung von 4.500 Euro. Sind die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel allerdings höher, können diese ebenso wie bei der Autonutzung in voller Höhe geltend gemacht werden, denn dann entfällt die Begrenzung der Pauschale.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse

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