Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH
Energetische Sanierung: Was steuerlich möglich ist, und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen
Neustadt a. d. W. (ots)
Wer sein bestehendes Wohngebäude energetisch saniert, kann Steuern sparen. Und zwar bis zu 40.000 Euro. Das Finanzamt will dann aber unter anderem eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens sehen. Dafür stellt das Bundesfinanzministerium (BMF) ab diesem Jahr ein neues Muster zur Verfügung und bietet einen Fragen-Antworten-Katalog an. Was wird wie hoch und wann beziehungsweise wie lange gefördert, wer darf die Maßnahmen ausführen: Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) klärt auf.
Finanzamt will Bescheinigung nach amtlichem Muster
Damit eine energetische Sanierungsmaßnahme steuerlich gefördert wird, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst greift das Ganze nur bei einem "begünstigten Objekt": Wer Ausgaben steuerlich geltend machen möchte, muss Eigentümer oder Eigentümerin des Gebäudes sein, dieses muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, in Deutschland oder in der EU stehen und bei Beginn der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt sein. Darüber hinaus ist eine Bescheinigung über die vorgenommenen Arbeiten nach amtlich vorgeschriebenem Muster erforderlich. Und Rechnungen dürfen nicht bar bezahlt worden sein.
Die besagte Bescheinigung muss vom ausführenden Fachunternehmen oder Personen mit einer Ausstellungsberechtigung nach Paragraf 88 Gebäudeenergiegesetz ausgestellt werden. Frühere Musterbescheinigungen hat das BMF ab 2025 zu einem einheitlichen Muster zusammengeführt und bietet dieses auf seinen Webseiten zum Download an.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt sich die Frage, welche energetischen Maßnahmen überhaupt steuerlich gefördert werden. Das BMF listet folgende auf:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
- Erneuerung von Fenstern oder Außentüren und Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes
- Erneuerung und Einbau von Lüftungsanlagen
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
- Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
Darüber hinaus ist auch die steuerliche Förderung einer energetischen Baubegleitung und Fachplanung möglich. Diese muss von entsprechend zugelassenen Energieberaterinnen und -beratern oder Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten durchgeführt werden.
Bis zu 40.000 Euro Steuerermäßigung
Die Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen beläuft sich auf bis zu 40.000 Euro. Und zwar auf drei Jahre verteilt: Im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme sowie im darauffolgenden Kalenderjahr ist eine Steuerermäßigung von jeweils 7 Prozent der Kosten möglich (jeweils höchstens 14.000 Euro) und im letzten Jahr nochmals eine von 6 Prozent (höchstens 12.000 Euro). Dieser Zeitrahmen ist fix, Steuerpflichtige haben kein Wahlrecht, in welchen Jahren sie in den Genuss der Ermäßigung kommen möchten. Kosten für eine energetische Baubegleitung und Fachplanung dürfen allerdings direkt zu 50 Prozent abgesetzt und müssen nicht über mehrere Jahre verteilt werden.
Wichtig: Wurden bereits zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse für die energetische Sanierung gewährt oder ist die Maßnahme öffentlich gefördert, gibt es keine Steuerermäßigung mehr. "Deshalb ist es ratsam, sich vor der Sanierungsmaßnahme steuerlichen Rat zu holen, um die optimale Variante zu finden", sagt VLH-Vorstandsmitglied Uwe Rauhöft.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
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