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EANS-Hauptversammlung: freenet AG
Einberufung der Hauptversammlung

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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freenet AG

                                   Büdelsdorf


                               ISIN: DE000A0Z2ZZ5



                                   WKN: A0Z2ZZ



                Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2012



   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit  zu  der  am  Mittwoch  den
   9. Mai 2012, um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr), im Congress Center  Hamburg,
   Saal  G,  Am  Dammtor/Marseiller  Straße,   20355   Hamburg,   stattfindenden
   ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.




                                  Tagesordnung



     1.  Vorlage  des   festgestellten   Jahresabschlusses,   des   gebilligten
        Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die freenet  AG  und  den
        Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats und des  erläuternden  Berichts
        des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4 und 5,  315  Abs. 4
        Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr 2011


        Da die Vorlage der vorgenannten Unterlagen nach  der  gesetzgeberischen
        Intention nur der Information der Hauptversammlung dient,  wird  es  zu
        diesem   Tagesordnungspunkt   keine   Beschlussfassung    geben.    Der
        Jahresabschluss 2011 ist bereits durch den Aufsichtsrat  gebilligt  und
        damit festgestellt worden. Die vorgenannten  Unterlagen  sind  von  der
        Einberufung   der   Hauptversammlung   an   bis   zum   Abschluss   der
        Hauptversammlung über  die  Internetseite  unserer  Gesellschaft  unter
        http://www.freenet-group.de/investor-relations/hauptversammlung/2012
        zugänglich. Die Unterlagen werden  auch  in  der  Hauptversammlung  der
        freenet AG zur Einsichtnahme ausgelegt. Sie liegen ferner vom Zeitpunkt
        der Einberufung der Hauptversammlung  an  in  den  Geschäftsräumen  der
        Gesellschaft (Hollerstraße 126,  24782  Büdelsdorf;  Deelbögenkamp  4c,
        22297 Hamburg) zur Einsicht aus.  Auf  Verlangen  wird  jedem  Aktionär
        unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen übersandt.


     2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns


        Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn  in  Höhe  von
        Euro 506.791.903,79 wie folgt zu verwenden:


        Ausschüttung einer Dividende von Euro  1,00  je  dividendenberechtigter
        Stückaktie, d.h. Euro 128.011.016,00 als  Gesamtbetrag  der  Dividende,
        und Vortrag des Restbetrags in Höhe von  Euro 378.780.887,79  auf  neue
        Rechnung. Die Dividende ist am 10. Mai 2012 zahlbar.


                     Gesamtbetrag der Dividende         Euro 128.011.016,00
                     Vortrag auf neue Rechnung          Euro 378.780.887,79
                     Bilanzgewinn                       Euro  506.791.903,79


        Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die  Gesellschaft  mittelbar  50.000
        eigene  Stückaktien,  die  nicht  dividendenberechtigt  sind.  Bis  zur
        Hauptversammlung kann sich durch den Erwerb, die  Einziehung  oder  die
        Veräußerung eigener Aktien die Zahl der  dividendenberechtigten  Aktien
        verändern. In diesem  Fall  wird  bei  unveränderter  Ausschüttung  von
        Euro 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein
        angepasster Beschlussvorschlag über die  Gewinnverwendung  unterbreitet
        werden, der eine entsprechende Anpassung des insgesamt an die Aktionäre
        auszuschüttenden Betrags der Dividende und eine entsprechende Anpassung
        des auf neue Rechnung vorzutragenden Betrags vorsehen wird.


     3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des  Vorstands  der
        Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011


        Vorstand und Aufsichtsrat  schlagen  vor,  den  im  Geschäftsjahr  2011
        amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft  Entlastung  für
        diesen Zeitraum zu erteilen.


     4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder  des  Aufsichtsrats
        der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011


        Vorstand und Aufsichtsrat  schlagen  vor,  den  im  Geschäftsjahr  2011
        amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der  Gesellschaft  Entlastung
        für diesen Zeitraum zu erteilen.


     5. Beschlussfassung über die Neuwahl des Aufsichtsrats


        Die Amtszeit der  derzeitigen  Anteilseignervertreter  im  Aufsichtsrat
        endet mit der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2012.


        Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach § 101 Abs. 1 AktG iVm
        § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG 1976 aus je  6
        Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen.


        Der Aufsichtsrat schlägt vor,


        a) Maximilian Ardelt, Starnberg
           Geschäftsführender  Gesellschafter  der   ConDigit   Consult   GmbH,
           Starnberg


        b) Dr. Arnold Bahlmann, München
           Selbständiger Unternehmensberater, München


        c) Maarten Henderson, Hamburg
           Selbständiger Unternehmensberater, Hamburg


        d) Dr. Boris Maurer, Berlin
           Selbständiger Unternehmensberater, Berlin


        e) Axel Rückert, Rueil-Malmaison, Frankreich
           Selbständiger Unternehmer und Unternehmensberater,  Rueil-Malmaison,
           Frankreich


        f) Achim Weiss, Karlsruhe
           Geschäftsführender Gesellschafter der ProfitBricks GmbH, Berlin


        für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung zu Mitgliedern des
        Aufsichtsrats zu wählen, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr
        2016 beschließt.


        Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Anteilseignervertreter  nicht
        an Wahlvorschläge gebunden. Mit Blick  auf  Ziffer  5.4.3  Satz  3  des
        Deutschen Corporate Governance Kodex wird  auf  Folgendes  hingewiesen:
        Herr Maarten Henderson  hat  erklärt,  dass  er  für  den  Fall  seiner
        erneuten Wahl auch zukünftig für das Amt des  Aufsichtsratsvorsitzenden
        der Gesellschaft zur  Verfügung  steht.  Die  derzeitigen  Mandate  der
        vorgeschlagenen   Aufsichtsratsmitglieder   der   Anteilseigner    sind
        nachfolgend in den Informationen zur Tagesordnung aufgeführt.


     6.  Beschlussfassung  über  die  Bestellung   des   Abschlussprüfers   und
        Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012  sowie  des  Prüfers
        für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts


        Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:


        a)        Die         PricewaterhouseCoopers         Aktiengesellschaft
            Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,  Frankfurt  am  Main,   wird   zum
            Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer  für  das  Geschäftsjahr
            2012 bestellt.


        b)        Die         PricewaterhouseCoopers         Aktiengesellschaft
            Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, wird zum Prüfer
            für eine etwaige prüferische Durchsicht  des  Abschlusses  und  des
            Zwischenlageberichts für das  erste  Halbjahr  des  Geschäftsjahres
            2012 bestellt.


      7. Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2005 gemäß
         § 4 Abs. 6 der Satzung, über die  Aufhebung  des  Genehmigten  Kapitals
         2009 gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung, über  die  Aufhebung  des  bedingten
         Kapitals gemäß § 4  Abs. 8  der  Satzung  sowie  des  zugrundeliegenden
         Hauptversammlungsbeschlusses vom 20. Juli 2007, sowie  Beschlussfassung
         über  die  Schaffung  eines  neuen   Genehmigten   Kapitals   mit   der
         Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie  die  entsprechenden
         Satzungsänderungen


        Der Ermächtigungszeitraum für das Genehmigte Kapital 2005  (§ 4  Abs. 6
        der   Satzung)    ist    am    18. August    2010    abgelaufen,    der
        Ermächtigungszeitraum für das Genehmigte Kapital 2009 (§ 4  Abs. 7  der
        Satzung) lief am 6. Juli 2011 ab. Sämtliche Aktienoptionen, die von der
        Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin der mobilcom AG fortgeführt  wurden
        und für die durch die Hauptversammlung vom 20. Juli 2007 ein  bedingtes
        Kapital geschaffen wurde (§ 4 Abs. 8 der Satzung) sind ausgelaufen.



         Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:



        a) § 4 Abs. 6 der Satzung, § 4 Abs. 7 der Satzung sowie  der  Beschluss
            der Hauptversammlung vom 20. Juli 2007 unter Tagesordnungspunkt  11
            zur  Schaffung  eines  bedingten  Kapitals  zur   Fortführung   der
            Aktienoptionen der mobilcom AG sowie § 4 Abs. 8 der Satzung  werden
            aufgehoben.


        b) Es wird ein neues genehmigtes Kapital  in  Höhe  von  EUR 12.800.000
            geschaffen.



            Hierzu wird § 4 Abs. 6 der Satzung wie folgt neu gefasst:



           "(6)  Der Vorstand ist  für  die  Dauer  von  fünf  Jahren  von  der
                   Eintragung dieser Ermächtigung  in  das  Handelsregister  an
                   ermächtigt,   mit   Zustimmung   des    Aufsichtsrats    das
                   Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar-  und/oder
                   Sacheinlagen  einmal  oder  mehrmals,  insgesamt  jedoch  um
                   höchstens EUR 12.800.000 (in Worten:  Euro  Zwölf  Millionen
                   Achthundert Tausend) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital  2012).
                   Den  Aktionären  kann  das  gesetzliche   Bezugsrecht   auch
                   dergestalt eingeräumt werden, dass die  neuen  Aktien  einem
                   oder mehreren Kreditinstituten oder gemäß § 186 Abs. 5  AktG
                   gleichgestellten Unternehmen zur Übernahme angeboten  werden
                   mit  der  Verpflichtung,  sie  den  Aktionären   zum   Bezug
                   anzubieten  (mittelbares  Bezugsrecht).  Der  Vorstand   ist
                   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
                   der Aktionäre  bei  Ausgabe  der  Aktien  gegen  Sacheinlage
                   auszuschließen.  Der  Vorstand  ist  auch  ermächtigt,   mit
                   Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom  Bezugsrecht
                   auszuschließen. Ferner kann der Vorstand mit Zustimmung  des
                   Aufsichtsrats das Bezugsrecht  der  Aktionäre  ausschließen,
                   wenn  die   neuen   Aktien   gegen   Bareinlage   zu   einem
                   Ausgabebetrag ausgegeben werden,  der  den  Börsenpreis  von
                   Aktien   der   Gesellschaft   gleicher   Ausstattung   nicht
                   wesentlich  unterschreitet.   Von   der   Ermächtigung   zum
                   Ausschluss  des  Bezugsrechts   gemäß   dem   vorhergehenden
                   Satz kann jedoch nur soweit Gebrauch gemacht werden, wie der
                   anteilige Betrag der neuen Aktien am Grundkapital  10 %  des
                   Grundkapitals   zum   Zeitpunkt   der   Eintragung    dieser
                   Ermächtigung in das Handelsregister oder - falls geringer  -
                   zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht
                   übersteigt. Von der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des
                   Grundkapitals in Abzug zu bringen, der auf Aktien  entfällt,
                   die ggf. seit  Beschlussfassung  der  Hauptversammlung  über
                   diese Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung  zur  Ausgabe
                   neuer  Aktien  unter  Bezugsrechtsausschluss   nach   §§ 202
                   Abs. 2, 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden
                   oder die ggf.  seit  Beschlussfassung  der  Hauptversammlung
                   über diese  Ermächtigung  aufgrund  einer  Ermächtigung  zum
                   Erwerb  eigener  Aktien  unter  Bezugsrechtsausschluss  nach
                   §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert wurden.
                   Ebenso   abzuziehen   ist   der   anteilige    Betrag    des
                   Grundkapitals,  der  auf  Aktien  entfällt,  die  ausgegeben
                   werden können aufgrund von Schuldverschreibungen  mit  einem
                   Options-  bzw.  Wandlungsrecht  oder  einer  Options-   bzw.
                   Wandlungspflicht  oder   einem   Aktienlieferungsrecht   der
                   Gesellschaft,  soweit  diese   Schuldverschreibungen   gemäß
                   §§ 221  Abs. 4   S. 2,   186   Abs. 3   Satz 4   AktG   seit
                   Beschlussfassung    der    Hauptversammlung    über    diese
                   Ermächtigung begeben worden sind."



        c) Absatz (9) von § 4 der Satzung wird zu Absatz (7).





                                       ***

INFORMATIONEN ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 5




        Die unter Tagesordnungspunkt 5 zur Wahl als Aufsichtsratsmitglieder der
        Anteilseigner  vorgeschlagenen  Personen  sind  bei   den   nachfolgend
        aufgeführten Gesellschaften  Mitglied  eines  gesetzlich  zu  bildenden
        Aufsichtsrats  oder  eines  vergleichbaren   in-   oder   ausländischen
        Kontrollgremiums (Angaben gem. § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG):




        a) Maximilian Ardelt



           Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:


           Ecommerce Alliance AG, München, Vorsitzender des Aufsichtsrats
           Mannstaedt GmbH, Troisdorf, Vorsitzender des Aufsichtsrats


           Mitgliedschaften   in   vergleichbaren   in-    und    ausländischen
           Kontrollgremien:


           TECH DATA Corporation, Clearwater/Florida, USA, Mitglied in Board of

           Directors





        b) Dr. Arnold Bahlmann



           Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:


           eCircle AG, Münschen, Vorsitzender des Aufsichtsrats
           Business Gateway AG, Starnberg, Mitglied des Aufsichtsrats
           Telegate AG, Martinsried, Mitglied des Aufsichtsrats 


           Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen
           Kontrollgremien:



           TVN S.A. Group, Warschau, Polen, Mitglied des Aufsichtsrats




        c) Maarten Henderson


           Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:



           Keine


           Mitgliedschaften   in   vergleichbaren   in-    und    ausländischen
           Kontrollgremien:



           PV  Crystalox  Solar  plc,  Abingdon,  Oxfordshire,  Großbritannien,
           Vorsitzender des Aufsichtsrats





        d) Dr. Boris Maurer

           Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:


           Keine


           Mitgliedschaften   in   vergleichbaren   in-    und    ausländischen
           Kontrollgremien:



           Keine




        e) Axel Rückert


           Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:



           Keine


           Mitgliedschaften   in   vergleichbaren   in-    und    ausländischen
           Kontrollgremien:



           Filhet Allard SA, Bordeaux, Frankreich, Mitglied des Aufsichtsrats





        f) Achim Weiss

           Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:


           Fonpit AG, Berlin, Mitglied des Aufsichtsrats


           Mitgliedschaften   in   vergleichbaren   in-    und    ausländischen
           Kontrollgremien:


           ACAN Invest AG, Baar, Schweiz, Mitglied im Verwaltungsrat
           ACAN Management AG, Baar, Schweiz, Mitglied im Verwaltungsrat
           Finalfolder AG, Baar, Schweiz, Mitglied im Verwaltungsrat
           Parallels Inc., Seattle, USA, Mitglied im Aufsichtsrat





                                       ***


BERICHT AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG ZUM TAGESORDNUNGSPUNKT 7

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 7 vor, anstelle  der
ausgelaufenen, nicht ausgenutzten Genehmigten Kapitalia 2005 und 2009 ein  neues
genehmigtes Kapital von insgesamt EUR 12.800.000 für die Dauer von  5 Jahren  im
Wege der Satzungsänderung zu schaffen.

Der Vorstand erstattet dazu gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4  Satz 2  AktG  einen
schriftlichen Bericht, der nachstehend vollständig bekannt gemacht wird:

                         Bericht zu Tagesordnungspunkt 7

Von der  unter  Tagesordnungspunkt  7  der  ordentlichen  Hauptversammlung  2012
vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe  neuer  Aktien  gemäß  § 4  Abs. 6  der
Satzung kann unter Wahrung des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre, auch  in
der Form des mittelbaren Bezugsrechts, Gebrauch gemacht werden.

                  Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts

Die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien schließt jedoch auch die  Ermächtigung
des Vorstands ein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche  Bezugsrecht
der  Aktionäre  auszuschließen.  Dies  gilt  auch  für  den   Fall,   dass   als
Gegenleistung für Sacheinlagen teils Aktien ausgegeben  werden  und  teils  eine
Barzahlung oder eine andere Gegenleistung (ggf.  auch  eigene  Aktien)  erbracht
werden.  Die  Ermächtigung  zum  Bezugsrechtsausschluss  dient   den   folgenden
Zwecken:


   1)  Vorstand  und  Aufsichtsrat  sollen  die  Möglichkeit  haben,   auf   ein
      genehmigtes Kapital zum Zweck des Unternehmenszusammenschlusses  oder  zum
      Erwerb  von  Beteiligungen,   Unternehmen   und   Unternehmensteilen   als
      Sacheinlage gegen Ausgabe von Aktien  der  Gesellschaft  zurückgreifen  zu
      können. Ggf. kommt auch eine Einbringung  von  Beteiligungen,  Unternehmen
      und Unternehmensteilen in eine Tochtergesellschaft der  Gesellschaft  oder
      ein Unternehmenszusammenschluss mit einer Tochtergesellschaft in Betracht.

      Der Wert, zu dem die neuen Aktien in diesem Fall ausgegeben werden,  hängt
      von den  jeweiligen  Umständen  des  Einzelfalls  und  vom  Zeitpunkt  ab.
      Vorstand  und  Aufsichtsrat  werden  sich  bei  der  Festsetzung  an   den
      Interessen  der  Gesellschaft  sowie,  soweit   möglich,   am   Börsenkurs
      orientieren.


      Wie  bereits  in  der  Vergangenheit  prüft   der   Vorstand   fortlaufend
      Gelegenheiten  für  die   Gesellschaft   zum   Erwerb   von   Unternehmen,
      Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, die im  Bereich  der
      Telekommunikation oder  in  sonstiger  Weise  im  Unternehmensbereich  der
      Gesellschaft tätig sind. Der Erwerb derartiger Beteiligungen,  Unternehmen
      oder Unternehmensteile gegen Gewährung von Aktien liegt im  Interesse  der
      Gesellschaft, wenn der Erwerb zu  einer  Festigung  oder  Verstärkung  der
      jeweiligen Marktposition des freenet Konzerns führt oder den Markteintritt
      in neue Geschäftsfelder ermöglicht oder erleichtert. Um dem Interesse  der
      Veräußerer oder der Gesellschaft an einer Bezahlung in Form von Aktien der
      Gesellschaft für solche Erwerbsfälle zeitnah und flexibel Rechnung  tragen
      zu  können,  ist  es  erforderlich,  sofern  nicht   auf   eigene   Aktien
      zurückgegriffen werden kann und soll, dass der Vorstand zur Ausgabe  neuer
      Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung  des
      Aufsichtsrats ermächtigt wird. Da die  Aktien  zu  einem  Wert  ausgegeben
      werden sollen, der sich, soweit möglich, am Börsenkurs  orientiert,  haben
      interessierte Aktionäre die Möglichkeit, im  zeitlichen  Zusammenhang  mit
      einer zu den vorgenannten Zwecken erfolgenden Ausgabe  von  neuen  Aktien,
      bei der das Bezugsrecht der  Aktionäre  ausgeschlossen  wird,  Aktien  zum
      Börsenkurs und damit zu im Wesentlichen  vergleichbaren  Konditionen  über
      die Börse hinzu zu erwerben.

      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen liegt aus  Sicht  des  Vorstands  die
      vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe  neuer  Aktien  im  Interesse  der
      Gesellschaft und kann es im Einzelfall rechtfertigen, das Bezugsrecht  der
      Aktionäre auszuschließen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat  werden  daher
      in jedem einzelnen Erwerbsfall prüfen und abwägen,  ob  der  Erwerb  gegen
      Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts erforderlich ist  und
      im Interesse der Gesellschaft liegt.


   2) Die vorgeschlagene Ermächtigung in § 4 Abs. 6 der Satzung soll es Vorstand
      und Aufsichtsrat des Weiteren ermöglichen, das Genehmigte Kapital auch zur
      Ausgabe  von  Aktien  als  Gegenleistung   gegen   Einbringung   sonstiger
      sacheinlagefähiger   Wirtschaftsgüter,    insbesondere    von    Lizenzen,
      gewerblichen Schutzrechten, Forderungen  (auch  gegen  die  Gesellschaft),
      Grundbesitz und Rechten an Grundbesitz zu nutzen. Die Gewährung von Aktien
      liegt in den vorgenannten Fällen dann im Interesse der Gesellschaft,  wenn
      die als Sacheinlage eingebrachten Wirtschaftsgüter für die  Tätigkeit  der
      Gesellschaft von Nutzen sind oder der Erwerb für die  Finanz-,  Vermögens-
      oder Ertragslage der Gesellschaft, auch  in  Form  einer  Reduzierung  von
      Schulden, von Vorteil ist und ein Erwerb gegen Barzahlung nicht oder nicht
      zu angemessenen Konditionen möglich ist.


      Die Entscheidung,  ob  neue  Aktien  der  Gesellschaft  als  Gegenleistung
      gewährt werden, ist in jedem Einzelfall vom Vorstand  mit  Zustimmung  des
      Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Interessen  der  Gesellschaft  an
      der konkreten Maßnahme, der Erforderlichkeit der Gewährung von Aktien  und
      der Bewertung zu entscheiden. Die unter Ziff. 1 genannten  Erwägungen  zum
      Ausgabebetrag gelten entsprechend.


   3)  Anstelle der in den vorstehenden Ziffern 1) bis 2) genannten Sacheinlagen
      kann   jeweils   auch    die    Verpflichtung    zur    Übertragung    des
      Vermögensgegenstandes auf die  Gesellschaft  als  Sacheinlage  eingebracht
      werden, sofern die Leistung innerhalb von fünf Jahren nach der  Eintragung
      der Durchführung der Kapitalerhöhung zu bewirken ist.


   4)  Ferner soll der Vorstand aufgrund des Genehmigten Kapitals in § 4  Abs. 6
      der  Satzung  die  Möglichkeit  erhalten,  Aktien  an   Arbeitnehmer   der
      Gesellschaft und verbundener Unternehmen  (Belegschaftsaktien)  gegen  die
      Einbringung von Zahlungsansprüchen  oder  sonstigen  Vermögensgegenständen
      auszugeben.  Zu  den  etwaigen  Ausgabebeträgen  sind  zum   gegenwärtigen
      Zeitpunkt naturgemäß noch keine Angaben möglich.  Der  Vorstand  wird  den
      Ausgabebetrag unter Berücksichtigung der Interessen der  Gesellschaft  und
      ihrer Aktionäre sowie des jeweiligen Zwecks in Orientierung am  Börsenkurs
      angemessen festsetzen. Dabei soll der Ausgabebetrag der neuen  Aktien  den
      aktuellen  Börsenkurs  der  bereits  börsengehandelten  Aktien  allenfalls
      insoweit unterschreiten, wie dies für  Belegschaftsaktien  nicht  unüblich
      ist.


   5) Wenn die Verwaltung von der Ermächtigung Gebrauch macht, das Kapital gegen
      Bareinlage und unter Wahrung des gesetzlichen Bezugsrechts  der  Aktionäre
      zu  erhöhen,  kann   es   erforderlich   werden,   das   Bezugsrecht   für
      Spitzenbeträge auszuschließen, um glatte Bezugsverhältnisse zu  erreichen.
      Auch dazu wird der Vorstand mit Zustimmung des  Aufsichtsrats  ermächtigt.
      Ohne den  Ausschluss  des  Bezugsrechts  hinsichtlich  des  Spitzenbetrags
      würden die technische Durchführung der Kapitalerhöhung  und  die  Ausübung
      des  Bezugsrechts  erheblich  erschwert.  Die  als   freie   Spitzen   vom
      Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen  Aktien  werden  entweder
      durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich  für  die
      Gesellschaft verwertet.


   6) Vorstand und Aufsichtsrat sollen auch die Möglichkeit haben,  im  Einklang
      mit der gesetzlichen Regelung in den  §§ 203  Abs. 1  Satz 1,  186  Abs. 3
      Satz 4 AktG neue Aktien auch  in  anderer  Weise  als  unter  Wahrung  des
      gesetzlichen Bezugsrechts  der  Aktionäre  auszugeben,  wenn  die  Ausgabe
      entsprechend der Regelung der §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
      gegen Barzahlung zu einem Ausgabebetrag erfolgt, der den  Börsenpreis  der
      Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Als Zeitpunkt der
      Veräußerung gilt  der  Zeitpunkt,  in  dem  die  Übertragungsverpflichtung
      eingegangen  wird,  auch  wenn  diese  noch  bedingt  sein  sollte.  Diese
      Möglichkeit der Veräußerung eigener Aktien ist unter Berücksichtigung  der
      im Beschlussvorschlag genannten Abzüge gemäß  §§ 203  Abs. 1  Satz 1,  186
      Abs. 3 Satz 4 AktG auf 10 % des Grundkapitals begrenzt.


      Die Möglichkeit zur Ausgabe neuer Aktien wie vorstehend beschrieben  liegt
      im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, da durch die Ausgabe  von
      Aktien beispielsweise  an  institutionelle  Anleger  zusätzliche  in-  und
      ausländische Aktionäre  gewonnen  werden  können.  Die  Gesellschaft  wird
      darüber hinaus in die  Lage  versetzt,  ihr  Eigenkapital  den  jeweiligen
      geschäftlichen Erfordernissen anzupassen  und  schnell  und  flexibel  auf
      günstige Börsensituationen zu  reagieren.  Die  Vermögens-  wie  auch  die
      Stimmrechtsinteressen  der  Aktionäre  werden  gewahrt.   Den   Aktionären
      entsteht angesichts des geringen Volumens von maximal 10 % kein  Nachteil,
      da die Aktien nur  zu  einem  Preis  ausgegeben  werden  dürfen,  der  den
      Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht
      wesentlich unterschreitet. Interessierte Aktionäre können daher  eine  zum
      Erhalt ihrer Beteiligungsquote  erforderliche  Anzahl  von  Aktien  zu  im
      Wesentlichen vergleichbaren Konditionen über die Börse erwerben.



                                Berichterstattung


Der Vorstand wird in  jedem  Fall  sorgfältig  prüfen,  ob  die  Ausnutzung  des
Genehmigten Kapitals 2012 und  des  Bezugsrechtsausschlusses  der  Aktionäre  im
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre  liegt.  Der  Vorstand  wird  der
Hauptversammlung über die  etwaige  Ausnutzung  des  Genehmigten  Kapitals  2012
berichten.

                                       ***

UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; VERÖFFENTLICHUNGEN AUF  DER  INTERNETSEITE  DER
GESELLSCHAFT


Der gebilligte Konzernabschluss und Konzernlagebericht  zum  31. Dezember  2011,
der festgestellte  Jahresabschluss  und  Lagebericht  der  freenet  AG  für  das
Geschäftsjahr 2011, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den  Angaben  gemäß
§§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB,  der  Bericht  des  Aufsichtsrats  für  das
Geschäftsjahr  2011,  der  Vorschlag  des  Vorstands  für  die  Verwendung   des
Bilanzgewinns und der  Bericht  des  Vorstands  zum  Tagesordnungspunkt  7,  der
vorstehend  vollständig  abgedruckt  ist,   sind   von   der   Einberufung   der
Hauptversammlung  an  bis  zum   Abschluss   der   Hauptversammlung   über   die
Internetseite unserer Gesellschaft  unter  http://www.freenet-group.de/investor-
relations/hauptversammlung/2012 zugänglich. Die Unterlagen werden  auch  in  der
Hauptversammlung der freenet AG zur Einsichtnahme ausgelegt.

Die vorgenannten Unterlagen liegen ferner  vom  Zeitpunkt  der  Einberufung  der
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft  (Hollerstraße  126,
24782 Büdelsdorf;  Deelbögenkamp  4c,  22297  Hamburg)  zur  Einsicht  aus.  Auf
Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine  Abschrift  dieser
Unterlagen übersandt.


Die in § 124a AktG zusätzlich genannten Informationen und Unterlagen  sind  auch
auf   der   Internetseite    der    Gesellschaft    unter    http://www.freenet-
group.de/investor-relations/hauptversammlung/2012 vom Tag  der  Einberufung  der
Hauptversammlung an zugänglich.

                                       ***

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE  AUSÜBUNG  DES
STIMMRECHTS

Eintragung im Aktienregister und Anmeldung


Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und  zur  Ausübung  des  Stimmrechts  sind
gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt,  die  am  Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen  sind  und  sich  rechtzeitig
angemeldet haben. Die Anmeldung muss gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung i.V.m.  § 123
Abs. 2 Satz 2 AktG der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des  2.  Mai  2012
(24:00 UHR MESZ) unter der folgenden Adresse zugehen:

Hauptversammlung freenet AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg

Telefax: +49 (0)69/256 270 49
E-Mail:  hv-2012@freenet.ag

Nach rechtzeitigem Zugang der Anmeldung werden  den  Aktionären  Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt.

Freie Verfügbarkeit über Aktien trotz Anmeldung

Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert.  Die
Aktionäre können über ihre Aktien  daher  auch  nach  erfolgter  Anmeldung  frei
verfügen.  Für  das  Teilnahme-  und  Stimmrecht  ist  allein  der  am  Tag  der
Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend.

Anträge zur Umschreibung im Aktienregister

Im Verhältnis zur Gesellschaft  gilt  als  Aktionär  nur,  wer  als  solcher  im
Aktienregister eingetragen ist. Für das  Teilnahmerecht  sowie  die  Anzahl  der
einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte  ist
demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am  Tag  der  Hauptversammlung
maßgeblich. Um sicherzustellen, dass die Eintragung im  Aktienregister  bis  zum
Tag der Hauptversammlung erfolgt, muss der Antrag auf  Umschreibung  ebenso  wie
die  Anmeldung  zur  Hauptversammlung  der  Gesellschaft  jedoch  spätestens  am
letzten Tag der Anmeldefrist, also bis zum Ablauf des  2.  Mai  2012  (24:00 Uhr
MESZ), zugegangen sein. Umschreibungsanträge, die der Gesellschaft  nach  diesem
Zeitpunkt zugehen, werden erst mit Wirkung ab 10. Mai 2012 berücksichtigt.

Teilnahme- und Stimmberechtigte Aktien

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das  Grundkapital  der
Gesellschaft Euro 128.061.016, eingeteilt in 128.061.016 auf den Namen  lautende
Stückaktien (Aktien), die jeweils eine Stimme gewähren.  Die  Gesellschaft  hält
zum  Zeitpunkt   der   Einberufung   der   Hauptversammlung   mittelbar   50.000
Stückaktien. Hieraus  stehen  ihr  keine  Stimmrechte  zu.  Die  Gesamtzahl  der
stimmberechtigten Aktien der  freenet  AG  zum  Zeitpunkt  der  Einberufung  der
Hauptversammlung beläuft sich daher auf 128.011.016.

                                       ***

VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE

Aktionäre können ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine  andere
Person ihrer  Wahl  zur  Ausübung  von  Stimmrechten  bevollmächtigen.  Für  die
Erteilung der Vollmacht sowie für deren etwaigen Widerruf genügt  die  Textform,
soweit das Gesetz nicht  zwingend  eine  strengere  Form  verlangt;  § 135  AktG
bleibt unberührt. Erfolgt die  Vollmachtserteilung  an  ein  Kreditinstitut,  an
eine Aktionärsvereinigung oder an durch § 135 Abs. 8 AktG oder  §§ 135  Abs. 10,
125  Abs. 5  AktG  im  Hinblick  auf  die  Stimmrechtsausübung   gleichgestellte
Personen, Institute oder Unternehmen, richten  sich  die  Anforderungen  an  die
Vollmacht in Ermangelung besonderer  Satzungsregelungen  nach  den  gesetzlichen
Regelungen in § 135 AktG, d. h. insbesondere,  dass  die  Vollmacht  nachprüfbar
festgehalten  werden  muss,  sowie  nach  den  Besonderheiten   der   jeweiligen
Bevollmächtigten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden  zu  erfragen  sind.
Stimmrechte für Aktien, die einer solchen Person  oder  einem  solchen  Institut
oder Unternehmen nicht gehören, als deren Inhaber sie/er aber im  Aktienregister
der Gesellschaft eingetragen sind, dürfen nur auf Grund einer  Ermächtigung  des
Aktionärs  ausgeübt  werden,  für  die  die  Regelungen  über  die   Vollmachten
entsprechend gelten.

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären wie bisher an, sich durch
einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der
Hauptversammlung vertreten zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter muss dazu
eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden;
andere Aktionärsrechte können vom Stimmrechtsvertreter jedoch nicht ausgeübt
werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Es ist jedoch zu beachten, dass der Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch
während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen
kann. Er kann das Stimmrecht nur zu denjenigen Tagesordnungspunkten ausüben, zu
denen er von den Aktionären Weisungen erhalten hat.


Vollmacht   und   Weisungen   an   den   von    der    Gesellschaft    benannten
Stimmrechtsvertreter müssen bis zum 8. Mai 2012,  24:00  Uhr  MESZ  schriftlich,
per Telefax, per e-mail oder anderweitig in  Textform  unter  folgender  Adresse
zugegangen sein:

Hauptversammlung freenet AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg

Telefax: +49 (0)69/256 270 49
E-Mail:  hv-2012@freenet.ag

Die  Aktionäre,  die  einer  Person  ihrer  Wahl,  einem  Kreditinstitut,  einer
Aktionärsvereinigung oder anderen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder  §§ 135  Abs. 10,
125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen, Instituten oder Unternehmen oder  den
von der Gesellschaft benannten  Stimmrechtsvertretern  eine  Vollmacht  erteilen
möchten, benötigen hierzu ebenfalls eine  Eintrittskarte  zur  Hauptversammlung.
Sie müssen sich daher rechtzeitig zur  Teilnahme  anmelden.  Die  Eintrittskarte
enthält ein Formular, das für die Vollmachtserteilung verwendet werden kann.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bis  zum  8.  Mai  2012,
24:00 Uhr MESZ per E-Mail unter:  hv-2012@freenet.ag übermittelt werden.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft  eine
oder mehrere von diesen zurückweisen.

Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung  sowie  zur  Vollmachts-  und
Weisungserteilung erhalten die Aktionäre auch zusammen mit der Eintrittskarte.

                                       ***

ANTRÄGE, WAHLVORSCHLÄGE, AUSKUNFTSRECHTE

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung (gemäß § 122 Abs. 2 AktG)

Aktionäre,  deren  Anteile  zusammen  den  anteiligen  Betrag  von  Euro 500.000
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung  gesetzt  und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine  Begründung  oder  eine
Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen muss der Gesellschaft bis  zum
Ablauf des 8. April 2012, 24:00 Uhr MESZ schriftlich unter der Adresse:

freenet AG
HV-Management
Hollerstraße 126
24782 Büdelsdorf

oder per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des Ausstellers mit  qualifizierter

elektronischer   Signatur    unter:     hv-2012@freenet.ag    zugegangen    sein.
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber  einer  ausreichenden  Anzahl
von Aktien für die Dauer der gesetzlich  angeordneten  Mindestbesitzzeit  von  3

Monaten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2  Satz 2  AktG  sowie  § 70
AktG) sind und diese bis zur Entscheidung über den Antrag halten.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)

Gegenanträge  von  Aktionären  zu  bestimmten  Punkten  der   Tagesordnung   und
Vorschläge   von   Aktionären   zur   Wahl   des   Abschlussprüfers   oder   der
Aufsichtsratsmitglieder werden einschließlich  des  Namens  des  Aktionärs,  der
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der  Verwaltung  im  Internet  unter
http://www.freenet-group.de/investor-relations/hauptversammlung/2012  zugänglich
gemacht, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Etwaige Gegenanträge zu einem Vorschlag von Vorstand  und/oder  Aufsichtsrat  zu
einem bestimmten Tagesordnungspunkt  sowie  etwaige  Wahlvorschläge  müssen  der
Gesellschaft bis zum 24. April 2012, 24:00 Uhr  MESZ  zugehen.  Sie  sind  unter
Nachweis der Aktionärseigenschaft ausschließlich zu richten an:

freenet AG
HV-Management
Hollerstraße 126
24782 Büdelsdorf


Telefax:    +49 (0)4331/43 44 555
E-Mail:      hv-2012@freenet.ag

Anderweitig  adressierte  oder  verspätet  zugegangene  Anträge   werden   nicht

berücksichtigt.

Gegenanträge  müssen  begründet  werden.  Ein  Gegenantrag   braucht   von   der
Gesellschaft   nicht   zugänglich   gemacht   zu   werden,   wenn   einer    der
Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die  Begründung  braucht
auch dann nicht zugänglich gemacht  zu  werden,  wenn  sie  insgesamt  mehr  als
5.000 Zeichen beträgt.

Wahlvorschläge von  Aktionären  für  die  Wahl  des  Abschlussprüfers  oder  der
Aufsichtsratsmitglieder brauchen nicht begründet zu  werden.  Ein  Wahlvorschlag
braucht von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer  der
Ausschlusstatbestände  nach   §§ 127   Satz 1,   126   Abs. 2   AktG   vorliegt.
Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers  oder  der  Aufsichtsratsmitglieder
werden auch dann nicht zugänglich gemacht, wenn sie den  Namen,  den  ausgeübten
Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person  (§ 127  Satz 3  i.V.m.  §  125
Abs. 1 Satz 3, 4 AktG) bzw. hinsichtlich der  Wahl  der  Aufsichtsratsmitglieder
die Angaben  zur  Mitgliedschaft  des  Kandidaten  in  gesetzlich  zu  bildenden

Aufsichtsräten nicht enthalten (§ 127 Satz 3 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz  5  AktG).
Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen  für  das  Zugänglichmachen
von Gegenanträgen entsprechend.

Das Recht eines  jeden  Aktionärs,  auch  ohne  vorherige  Übermittlung  an  die
Gesellschaft während der  Hauptversammlung  Gegenanträge  zu  den  verschiedenen
Tagesordnungspunkten  zu  stellen  oder   Wahlvorschläge   zu   machen,   bleibt
unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die  der
Gesellschaft   vorab   fristgerecht   übermittelt   worden    sind,    in    der
Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.

Auskunftsrecht der Aktionäre (gemäß § 131 Abs. 1 AktG)


In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom  Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,  soweit  die  Auskunft
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der  Tagesordnung  erforderlich  ist
(§ 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die  rechtlichen
und  geschäftlichen  Beziehungen   der   Gesellschaft   zu   einem   verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns  und  der  in  den  Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten  Voraussetzungen  darf  der  Vorstand
die Auskunft verweigern (§ 131 Abs. 3 AktG).

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der  Aktionäre  nach  §§ 122  Abs. 2,
126, 127, 131 Aktiengesetz sowie zu Einschränkungen dieser  Rechte  finden  sich

unter      der       Internetadresse       http://www.freenet-group.de/investor-
relations/hauptversammlung/2012.


Büdelsdorf, im März 2012

freenet AG

Der Vorstand


Rückfragehinweis:
Andreas Neumann
Head of Investor Relations
Tel.: +49 (0) 40 51306-778
E-Mail:  ir@freenet.ag

Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
--------------------------------------------------------------------------------


Emittent:    freenet AG
             Hollerstraße 126
             D-24782 Büdelsdorf
Telefon:     +49 (0)4331 691000
Email:        ir@freenet.ag
WWW:         http://www.freenet-group.de
Branche:     Telekommunikation
ISIN:        DE000A0Z2ZZ5
Indizes:     Midcap Market Index, TecDAX, CDAX, HDAX, Prime All Share,
             Technology All Share
Börsen:      Freiverkehr: Hannover, Berlin, München, Hamburg, Düsseldorf,
             Stuttgart, Regulierter Markt/Prime Standard: Frankfurt 
Sprache:    Deutsch

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