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Landeszeitung Lüneburg: Angst vor der AfD befeuert das Gefeilsche um Kohle-Milliarden Lüneburger Umweltrechtler Prof. Thomas Schomerus empfiehlt den Atomkonsens als Vorbild für den Kohleausstieg

Lüneburg (ots)

Von Joachim Zießler

Hat sich beim Kohlegipfel abgezeichnet, inwieweit der Atomkonsens eine Blaupause für den Kohleausstieg sein kann? Prof. Thomas Schomerus: Klar ist, dass zwischen Atomkraft und Kohle erhebliche Unterschiede bestehen. Auf der einen Seite haben wir eine Hochrisikotechnologie, die ihre Abfallprodukte auf eine Million Jahre hinaus sicher endlagern muss. Auf der anderen Seite die traditionelle, für sich genommen wenig riskante Kohlekraftwerkstechnik, die aber als Langzeitfolge den Klimawandel nach sich zieht. Das sind zwei verschiedene Probleme, deren rechtliche Fragen aber durchaus vergleichbar sind. Insbesondere muss man beim Kohleausstieg die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 zum Atomausstieg beachten. Damals hat Karlsruhe geurteilt, dass der Atomausstieg grundsätzlich zulässig gewesen sei. Er stelle keine Enteignung dar, sondern eine sogenannte Inhalts- und Schrankenbestimmung. Der Gesetzgeber habe einen großen Gestaltungsspielraum. Dies ist auf den Kohleausstieg übertragbar.

Wie kann bei einem Kohleausstiegsgesetz der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden? Diese Frage ist umstritten. Unser Gutachten für das Bundesumweltministerium, das der Kohle-Kommission zur Verfügung gestellt wurde, kommt zu dem Schluss, dass man ein Kohleausstiegsgesetz verfassungskonform gestalten und sogar Ausgleichszahlungen vermeiden kann. Durch angemessene Übergangsfristen und Stilllegungsreihenfolgen der Kraftwerke - wie beim Atomausstieg - kann den berechtigten Interessen der Betreiber und der betroffenen Regionen begegnet werden. Dabei muss auch darauf geachtet werden, ob sich ein Kraftwerk bereits amortisiert hat - dann ist eine Stilllegung eher verhältnismäßig.

Muss die Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in Eigentumsrechte auch an übergeordneten Zielen wie dem Schutz von Klima und Mensch gemessen werden? Auf jeden Fall. Die Prüfung auf Verhältnismäßigkeit besteht aus mehreren Elementen: 1. Ist das Ziel legitim? Der Klimaschutz dient dem Allgemeinwohl. Niemand bezweifelt, dass wir aus der Kohle aussteigen müssen, es geht nur um die Fragen des Wann und Wie. 2. Ist ein Kohleausstiegsgesetz geeignet, das Ziel zu erreichen? Da gibt es Bedenken der Kohleindustrie. Sie moniert den sogenannten "Wasserbett-Effekt", der die Zielerreichung konterkarieren kann, etwa indem polnische Kohlekraftwerke im Emissionshandel freiwerdende deutsche Zertifikate nutzen. Allerdings hat der europäische Gesetzgeber hier 2018 reagiert und geregelt, dass bei CO₂-Reduktionen in einem Mitgliedstaat, z.B. durch den Kohleausstieg, die Gesamtmenge der Emissionszertifikate entsprechend verringert werden kann. Man könnte auch argumentieren, dass ein Ausstieg Deutschlands bei einem Anteil von nur etwas über zwei Prozent beim CO₂-Ausstoß global keine Rolle spiele. Dem stehen aber unsere Verpflichtungen nach dem Pariser Klimaabkommen und die weltweite Vorbildfunktion des Hochtechnologielandes Deutschlands entgegen. 3. Ist ein Ausstiegsgesetz erforderlich oder gibt es andere geeignete Instrumente, etwa den Emissionshandel oder eine CO₂-Steuer? Mit solchen Mitteln haben etwa die Briten innerhalb von fünf Jahren den Anteil der Kohle an der Stromerzeugung von 39 auf 2 Prozent gesenkt. Wir halten diese Maßnahme aber für nicht gleich geeignet, weil man damit nicht die Stilllegungsreihenfolge steuern kann. Würde man das britische Modell übernehmen, würden die Braunkohlekraftwerke mit ihren höheren spezifischen CO₂-Emissionen zuerst abgeschaltet werden, was in Regionen wie der Lausitz zu sozialen Verwerfungen führen kann. Daher brauchen wir ein Ausstiegsgesetz, das die Stilllegungsreihenfolge unter Berücksichtigung sozialer, ökonomischer und ökologischer Kriterien regelt.

Die Situation hatte zwar nichts anderes erlaubt, aber hätte es weniger Probleme gegeben, wenn der Kohle- vor dem Atomausstieg gelegen hätte? Ein britischer Kollege hat mich jüngst in Taiwan gefragt, wieso wir vor den Kohle- die Atomkraftwerke abschalten, "die doch die sichersten der Welt seien". Diese Frage ist nur noch historischer Natur. Es ist gesetzlich fixiert, dass 2022 das letzte Atomkraftwerk abgeschaltet wird. Dabei sollte es auch bleiben.

Rückt die Notwendigkeit der CO2-Reduktion angesichts des Klimawandels die traditionelle Kohleverstromungstechnik in die Nähe der Hochrisikotechnologie Kernkraft? Das kann man so sehen. Wir wissen immer genauer, was in Sachen Klimawandel auf uns zukommt. Unter den Vernünftigen dieser Welt, zu denen leider nicht alle gewählten Regierenden zählen, ist Konsens, dass wir die Erwärmung auf 1,5 Grad begrenzen müssen. Ob ich durch einen Atomunfall verstrahlt werde oder meine Urenkel durch den Klimawandel in einer lebensfeindlichen Umwelt leben müssen, ist vom Effekt her vergleichbar. Daher können die Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht für den Atomausstieg angelegt hat, bei entsprechender Anpassung auch auf den Kohleausstieg angewandt werden. Derzeit ist ein großes Kohlekraftwerk in Deutschland im Bau, zwei werden geplant. Muss der Staat den Konzernen Ausgleichszahlungen leisten, deren Investitionen sich nicht mehr rechnen werden? Das ist grundsätzlich möglich. Je neuer ein Kraftwerk ist, je weniger es sich amortisiert hat, desto größer ist die Möglichkeit, dass ein Ausgleich erforderlich ist. Dabei sollte man nur im Extremfall an einen finanziellen Ausgleich denken, den letztlich der Steuerzahler trägt. Zunächst sollte eher die Verlängerung von Laufzeiten oder die Verschiebung von Verstromungskapazitäten erwogen werden.

Bremst bei ausländischen Konzerneignern das europäische oder internationale Recht die Ausstiegspläne? Die Kohleindustrie argumentiert in der Tat, dass ein Eingriff in europäische Grundrechte vorliege, etwa die Eigentumsfreiheit. Schlüssig finde ich das nicht, weil der Kohleausstieg ein nationales Projekt ist und nicht durch europäisches Recht erzwungen wird. Nicht auszuschließen sind Klagen ausländischer Betreiber aufgrund der Energiecharta, einem Investitionsschutzabkommen, vor einem internationalen Schiedsgericht in Washington. Das hat zum Beispiel Vattenfall im Falle der umweltrechtlichen Einschränkungen beim Kohlekraftwerk Moorburg und wegen des Atomausstiegs getan. Das Problem dieser Verfahren ist ihre Intransparenz. Dabei geht es aber nicht um das Ob und Wie des Kohleausstiegs, sondern nur um finanzielle Entschädigungen.

Sind die Milliardensubventionen für betroffene Regionen zulässig? Beim Kohlegipfel scheint Berlin insofern eingelenkt zu haben, als es Beihilfen in den betroffenen Ländern in Aussicht stellt. Es war klar, dass der Kohleausstieg politisch nicht umsonst zu haben sein wird. Man muss abwarten, ob die EU-Kommission solchen Beihilfen zustimmt. Eine rechtliche Verpflichtung für solche Förderungen der Regionalstruktur besteht jedenfalls nicht.

In einem Konsensentwurf soll stehen, dass den Beschäftigten "keine unbilligen sozialen oder ökonomischen Nachteile entstehen sollen". Ist das Wortgeklingel? Ein Kumpel im Lausitzer Tagebau kann durch den Ausstieg seinen Job verlieren. Da ist etwas dran. Zunächst gehört die notwendige Absicherung des Strukturwandels nicht zwingend in ein Kohleausstiegsgesetz, sondern kann durch andere Maßnahmen gewährleistet werden. Auch kann der Faktor Zeit die sozialen Härten abmildern. Ca. zwei Drittel der Beschäftigten in der Braunkohleindustrie sind schon älter als 46 Jahre. Bei einem Ausstieg um die Jahre 2030 bis 2035 wären diese Mitarbeiter ohnehin nahe am Rentenalter. Man kann das Ganze auch angesichts überschaubarer Arbeitsplatzzahlen in diesem Bereich durchaus sozialverträglich gestalten. Hinter dem derzeitigen Gefeilsche um Milliarden steckt wohl auch die Angst vor der AfD. Wir haben in diesem Jahr Wahlen in drei vom Kohleausstieg betroffenen Bundesländern, in denen sich die AfD zum Streiter für die Kumpel stilisiert. Unter anderem auch deshalb wird wohl zuerst im Westen stillgelegt, erst dann im Osten.

Können Ewigkeitskosten eingepreist werden durch mögliche ökologische Schäden des Braunkohleabbaus? So hat der Steinkohlebergbau ein durchlöchertes Ruhrgebiet zurückgelassen, das ohne den dauerhaften Betrieb von Pumpen zur Seenplatte werden würde. Das wird von der Braunkohleindustrie gefordert, die darauf verweist, dass sie auf lange Zeit Gewinne machen muss, um die Kosten der anstehenden Renaturierungen tragen zu können. Bleiben entsprechende Profite aus, kann es sein, dass der Staat, also der Steuerzahler übernehmen muss. Noch ist die Braunkohle profitabel. Es muss darauf geachtet werden, dass Rücklagen für die Renaturierung gebildet werden.

Der Hambacher Forst hat Gorleben als Mobilisierungssymbol abgelöst. Auch im Osten ist das Thema emotional aufgeladen. Ist der Kohleausstieg weniger ein rechtliches, als vielmehr ein politisches und wirtschaftliches Problem? Das ist meine These. Die rechtlichen Probleme lassen sich unionsrechts- und verfassungskonform lösen. Die politische Frage ist eher: Ist unsere Gesellschaft bereit, die sozialen Kosten dieses Ausstiegs zu schultern? Hier plädiere ich für einen Kohlekonsens analog zum Atomkonsens. Dazu müssten beide Seiten nachgeben. Beim Ausstiegsdatum muss aber der Klimaschutz in den Vordergrund gerückt werden. Denn je früher wir aussteigen, desto geringer sind die Kosten durch den Klimawandel. Nach Fukushima gab es einen allgemeinen Konsens, dass die Nutzung der Atomtechnologie zu riskant sei. So weit sind wir bei der Kohle noch nicht. Alle relevanten Fragen müssen verständlich aufbereitet werden. Das ist schwieriger, weil dramatische Bilder wie aus Fukushima fehlen und der Klimawandel nach unserem Empfinden schleichend geschieht. Für eine nachhaltige Energieversorgung in Verantwortung für die nachfolgenden Generationen ist ein unverzüglicher Kohleausstieg geboten.

Zur Person

Thomas Schomerus (* 1957) ist Professor für Öffentliches Recht, insbesondere Energie- und Umweltrecht an der Leuphana Universität Lüneburg. 2014 wurde er zudem zum Richter am Oberverwaltungsgericht Lüneburg ernannt. Er hat im Auftrag des Bundesumweltministeriums ein Rechtsgutachten über die Frage verfasst, ob eine vorzeitige Abschaltung von Kohlekraftwerken verfassungsrechtlich zulässig ist. Schomerus ist Ko-Autor des Kommentars zum Erneuerbare-Energien-Gesetz.

Pressekontakt:

Landeszeitung Lüneburg
Werner Kolbe
Telefon: +49 (04131) 740-282
werner.kolbe@landeszeitung.de

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