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Bundesgerichtshof: Verträge der akf bank widerrufbar

Hamburg (ots)

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 11. Mai 2021 - XI ZR 36/20 - entschieden, dass seine Rechtsprechung zum sog. Kaskadenverweis auf die Kfz-Finanzierungsverträge der akf bank GmbH & Co. KG anwendbar ist. Die Widerrufsinformation der Bank entspreche dem Muster für die Widerrufsinformation gerade nicht. In der Widerrufsinformation habe die beklagte Autokredit-Bank bei der Unterüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, die Ratenschutzversicherung und die Kaufpreisversicherung, sondern - zu Unrecht - auch einen "GAP-Plus-Versicherungsvertrag" angegeben. Einen solchen Vertrag habe der Kläger nicht abgeschlossen.

"Wir hatten bereits erst- und zweitinstanzlich für den nunmehr in dritter Instanz erfolgreichen Kläger vorgetragen, dass der Satz: "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat" zur Wirksamkeit des über unsere Kanzlei erklärten Widerrufs führt", erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. "Die anderslautende Entscheidung des Berufungsgerichts hat der Bundesgerichtshof völlig zu Recht aufgehoben."

Rechtsfolge eines solchen Widerrufs ist insbesondere die vollständige Rückabwicklung des Autokredits. Der Widerrufende hat Anspruch auf Rückzahlung aller Zins- und Tilgungszahlungen, die er auf den Finanzierungsvertrag geleistet hat. Bezogen auf die Anzahlung tritt die Bank im Rahmen der Rückabwicklung an die Stelle des Autohauses. Mit anderen Worten hat der widerrufende Darlehensnehmer einen weiteren Anspruch auf einen Geldbetrag in Höhe einer etwaigen Anzahlung für den Kauf des finanzierten Pkws direkt gegen die Auto-Bank. Vergleichbare Fehler hat HAHN Rechtsanwälte auch in den Vertragsunterlagen der Volkswagen Bank GmbH, der BMW Bank GmbH, der Santander Consumer Bank AG und der Mercedes-Benz Bank AG gefunden. HAHN Rechtsanwälte bietet derzeit kostenfreie Überprüfungen hinsichtlich einer Widerrufsmöglichkeit an.

Pressekontakt:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Christian Rugen
Alter Steinweg 1
20569 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail: rugen@hahn-rechtsanwaelte.de

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