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Autodiebstahl im Urlaub: Diese Schritte müssen Betroffene berücksichtigen

Berlin (ots)

Wenn das Auto nicht mehr an Ort und Stelle steht, ist der Schock zunächst groß. Ein Diebstahl ist oft nicht auszuschließen: Laut Bundeskriminalamt wurden 2019 über 20.000 Fahrzeuge in Deutschland gestohlen. Besonders im Urlaub, wenn das Fahrzeug länger unbeachtet stehenbleibt, wird ein Diebstahl oft erst spät erkannt und der Ärger ist groß. Denn ein Autodiebstahl zieht viele Telefonate und auszufüllende Formulare mit sich, aber auch finanziell kann es richtig unangenehm werden. Der ACE, Deutschlands zweitgrößter Autoclub, erklärt welche Schritte nach einem Autodiebstahl zu beachten sind:

1. Polizei kontaktieren und Diebstahl anzeigen

Steht das Fahrzeug nicht mehr am Abstellort, sollte man sich zuerst bei der Polizei vergewissern, ob das Fahrzeug nicht umgesetzt oder sichergestellt wurde. Gründe dafür können Falschparken, aber auch mangelnde Fahrzeugsicherung sein, beispielsweise durch ein offenes Fenster.Liegt ein Diebstahl vor, sollte gegen Vorlage des Fahrzeugscheins - der sogenannten Zulassungsbescheinigung Teil I - sowie des Personalausweises unverzüglich eine schriftliche Diebstahlsanzeige bei der Polizei erfolgen. Erst danach kann das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben werden.Bei der Anzeige sind korrekte Angaben zu den Diebstahlsumständen und zum Fahrzeug besonders wichtig. Schätzungen, auch zum Kilometerstand, sollten unterbleiben. Ist sich der Betroffene bei einigen Angaben unsicher, wird dies in die Anzeige aufgenommen. Wichtige, aber fehlende Angaben können nach Prüfung der Unterlagen nachgereicht werden.Wichtig: Erbitten Sie die Aushändigung von schriftlichen Kopien der Anzeige zur Vorlage bei der Versicherung und dem Straßenverkehrsamt. Nicht vergessen: Wenn zum Zeitpunkt des Diebstahls Bank- und oder Kreditkarten im Auto waren, informieren Sie umgehend ihr Kreditinstitut und lassen die Karten sperren.

2. Versicherung informieren

Anschließend sollte schnellstmöglich schriftlich die Kfz-Kaskoversicherung über den Diebstahl informiert werden. Der Versicherung müssen das Polizeiprotokoll, die Kopie der Diebstahlsanzeige der Fahrzeugbrief - Zulassungsbescheinigung Teil II, alle Fahrzeugschlüssel sowie die Stilllegungsbescheinigung übersandt werden. Wenn der Betroffene im Rahmen seiner Schadensmeldung keine konkreten Aussagen machen kann, können diese Angaben gegebenenfalls nachgereicht werden; von Schätzungen sollte der Betroffene absehen. Zu Nachweiszwecken sollten die Schadensmeldung nebst Unterlagen am besten als Einschreiben/Rückschein versandt werden. Der Leistungsumfang der Versicherung im Schadenfall richtet sich nach den konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen, sodass diese im Zweifel individuell geprüft werden müssen. Wurde das Auto aufgefunden, ist aber beschädigt, teilen sie umgehend den Schaden ihrer Versicherung mit.

3. Diebstahlanzeige bei anderen Versicherungen

Je nach Inhalt des gestohlenen Fahrzeugs und Umfang des Versicherungsschutzes sind ggf. auch eine bestehende Hausratversicherung oder Gepäckversicherung umgehend zu informieren, um weitere Leistungen geltend machen zu können.

4. Abmeldung beim Straßenverkehrsamt

Wenn nicht davon auszugehen ist, dass das gestohlene Fahrzeug kurzfristig wieder aufgefunden wird, sollte dieses spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Diebstahl abgemeldet werden, damit keine weiteren Kfz-Steuern und Versicherungsprämien fällig werden. Für die Abmeldung des gestohlenen Fahrzeugs beim Straßenverkehrsamt werden eine Kopie der polizeilichen Diebstahlsanzeige, Kfz-Brief und -schein, damit sind Zulassungsbescheinigung Teil I und II gemeint sowie gegebenenfalls eine Vollmacht benötigt.

5. Monatsfrist / Fahrtkosten beim Wiederfinden

In den Versicherungsbedingungen ist meist vereinbart, dass erst einen Monat nach Eingang der Schadenanzeige bei der Versicherung das Eigentum an dem gestohlenen Fahrzeug auf diese übergeht. Wird das Fahrzeug vor Ablauf der Monatsfrist wiedergefunden, muss der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zurücknehmen. Daher ist die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges erst nach Ablauf der Monatsfrist sinnvoll, um nicht ungewollt zwei Fahrzeuge zu haben. Wird das Fahrzeug vorher aufgefunden, erstattet der Versicherer meist nach den Versicherungsbedingungen die Bahnfahrtkosten zum Sicherstellungs- bzw. Fundort bis 1.500 km.

6. Besonderheiten

Ist das gestohlene Fahrzeug nicht Ihr Eigentum, da es geleast ist oder sich im Rahmen einer Finanzierung im Sicherungseigentum einer Bank befindet, muss auch die Leasinggesellschaft bzw. die Bank umgehend über den Diebstahl informiert werden. Mietwagenkosten sind üblicherweise nicht in der Teilkaskoversicherung versichert. Ein Ersatzfahrzeug kann jedoch möglicherweise im Rahmen der Mitgliedschaft oder eines Schutzbriefes übernommen werden. Denkbar sind auch entsprechende Ansprüche aus einer Mobilitätsgarantie.

7. Auto-Diebstahl im Ausland

Sofern eine Teil- oder Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen wurde, zahlt die Kaskoversicherung in der Regel den Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Autos. Unabhängig davon müssen im Ausland alle Schritte genau wie bei einem Diebstahl in Deutschland durchgeführt werden.

Pressekontakt:

ACE Pressestelle
Tel.: 030 278 725-15
Mail: presse@ace.de

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