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Verbraucherzentrale NRW zeichnet Zerrbild der Wirklichkeit
Berufsverband der Deutschen Dermatologen zum Hautkrebsscreening

Berlin (ots)

Der Berufsverband der Deutsche Dermatologen weist mit Entschiedenheit die Darstellung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zurück, Hautärzte verweigerten in großer Zahl die Hautkrebsvorsorge als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. "Das Gegenteil ist richtig," unterstreicht BVDD-Präsident Dr. Michael Reusch und bezeichnet den Bericht der Verbraucherschützer auf der Basis einer Telefonumfrage als ein "Zerrbild der Wirklichkeit".

Fakt ist: 44 Millionen Bundesbürger haben seit 1. Juli 2008 einen Anspruch auf ein Hautkrebsscreening im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Hautarztpraxen verzeichnen seither einen Vorsorgeboom. Millionenfach haben Bundesbürger dieses Angebot bislang bereits bei einem der rund 3000 vertragsärztlich tätigen Hautärzte wahrgenommen.

Mit durchschnittlich 300 Hautkrebs-Screening und mehr im Quartal arbeiten viele der teilnehmenden Hautarztpraxen an ihrer Kapazitätsgrenze, Wartezeiten sind jedoch unvermeidlich, schließlich sollen weiter wie bisher auch Hautkranke versorgt werden. In der Regel ist eine Vorsorgeuntersuchung - anders als viele Krankenbehandlungen -planbar, erläutert der Berufsverband.

"Das Hautkrebsscreening als Vorsorgeleistung der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Erfolgsstory, nicht zuletzt dank des Engagements, mit dem sich Dermatologen von Anfang an für diese Vorsorgeleistung eingesetzt haben," unterstreicht BVDD-Präsident Reusch. Nahezu geschlossen habe die Fachgruppe den erforderlichen Zulassungskurs absolviert.

Neben der gynäkologischen Prävention werde keine andere Krebsvorsorgeleistung so zahlreich angenommen, wie das Hautkrebsscreening. Um so unverständlicher seien Medienberichte von einer Telefonaktion der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bei 175 ausgesuchten Hautarztpraxen. "Sie zeichnen nach Ansicht des Berufsverbandes ein Zerrbild der Wirklichkeit", betont der BVDD-Präsident. Es werde nicht deutlich, dass keineswegs alle Hautärzte verpflichtet sind, das Screening als Kassenleistung zu erbringen.

Offenbar habe die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen veraltete Listen herangezogen, in der auch Dermatologen enthalten waren, die das Screening als Kassenleistung nicht anbieten. "Daher führen die verallgemeinernden Schlussfolgerungen der Befragung in die Irre", so Reusch.

Für Irritationen sorgten in der Tat immer wieder die Bestimmungen zur Praxisgebühr und der Einsatz des Auflichtmikroskops. Für die alleinige Screeninguntersuchung falle keine Kassengebühr an, bekräftigt Reusch. Allerdings sei vielen Patienten nicht bekannt, dass die Hautarztpraxen verpflichtet seien, die Kassengebühr geltend zu machen, wenn der Versicherte zugleich mit dem Screening auch noch andere Hautprobleme anspreche und abgeklärt haben wolle.

Die Bestimmungen zum Hautkrebsscreening im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung betrachten eine Untersuchung mit dem bloßen Auge als ausreichend. Tatsächlich lehnten eine Reihe von Dermatologen eine Hautkrebsvorsorgeuntersuchung ohne Dermatoskop ab - "allein schon aus haftungsrechtlichen Gründen", wie Reusch betont.

Die Untersuchung mit dem Dermatoskop habe die Fachgruppe als Standard in einer Zeit entwickelt, als das Screening noch keine Kassenleistung war. Studien belegten die höhere Zuverlässigkeit der Diagnostik. "Inzwischen haben einzelne Krankenkassen die Fragwürdigkeit dieser Regelung erkannt und in Zusatzverträgen die Untersuchung mit einem Dermatoskop im Jahresrhythmus und auch für jüngere Versicherte ab dem 18. Lebensjahr als Standard anerkannt und in ergänzenden Verträgen für ihre Versicherten geregelt," unterstreicht Reusch.

Pressekontakt:

BVDD-Pressestelle
Ralf Blumenthal
Wilhelmstr. 46
53879 Euskirchen
Tel.: 02251-7762520

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