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Bayerischer Ärztetag in Deggendorf - Ende

München (ots)

Der 74. Bayerische Ärztetag in Deggendorf ging am Sonntag, 25. Oktober, mit über 80 Beschlüssen zu Ende. Am zweiten und letzten Sitzungstag wurden Änderungen der Satzungswerke, wie Berufsordnung und Weiterbildungsordnung, beschlossen:

Einsicht in Dokumentation/Patientenakte

Die Delegierten stimmten dafür, die Berufsordnung (BO) in § 10 Abs. 2 Satz 1 wie folgt zu ändern: "Der Arzt hat dem Patienten auf sein Verlangen in die ihn betreffende Dokumentation Einsicht zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte des Arztes oder Dritter entgegenstehen."

Es bestand Handlungsbedarf, da bislang diejenigen Teile von der Einsichtnahme ausgenommen waren, die subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Diese Ausnahmen sieht jedoch das Patientenrechtegesetz, das im Jahr 2013 in Kraft trat, nicht mehr vor (§ 630g Bürgerliches Gesetzbuch. Darin ist geregelt, dass Patienten auf deren Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, sie betreffende Patientenakte zu gewähren ist, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen.

Diese Formulierung wird im Wesentlichen übernommen und um den Bezug auf erhebliche Rechte von Ärztinnen und Ärzte ergänzt. Den Delegierten war es wichtig, dass die grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechte der Ärztin bzw. des Arztes gesichert bleiben. Zum Wortlaut des § 10 BO hat die Rechtaufsicht bereits ihre Bedenken geäußert.

Weiterbildung

In der Weiterbildungsordnung wurden von den Delegierten Änderungen beschlossen, die den "Quereinstieg" von Ärztinnen und Ärzten im Gebiet Allgemeinmedizin, die Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung im Weiterbildungsgang zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie die Kursreihenfolge in den Zusatz-Weiterbildungen "Rehabilitationswesen" und "Sozialmedizin" betreffen.

Fortbildung Rettungsdienst

Für den Nachweis der zu erfüllenden Fortbildungspflicht von Ärztinnen und Ärzten im öffentlichen Rettungsdienst wurde von den Delegierten eine "entsprechende inhaltliche Fortbildung" beschlossen - ein Novum, die Artikel 44 Absatz 2 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) geschuldet ist. Die Regelung verpflichtet Ärzte im öffentlichen Rettungsdienst, regelmäßig an entsprechenden Fortbildungen teilzunehmen sowie die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK), den Mindestumfang und die notwendigen Inhalte der Fortbildung zu regeln. Dazu zählen theoretische und/oder praktische notärztliche Fortbildungen, wie rechtliche und organisatorische Grundlagen des Rettungsdienstes, Erkennen und Behandeln akuter Störungen der Vitalfunktionen einschließlich der dazu erforderlichen instrumentellen und apparativen Techniken, Erkennen und Behandeln psychischer und psychiatrischer Notfallsituationen, Notfallmedikation, Rettung, Versorgung, Transport von Notfallpatienten - insbesondere in kritischen Situationen, Notfall-Team-Training, notfallmedizinische Simulationen, Massenanfall Verletzter und Erkrankter einschließlich Sichtung und Todesfeststellung.

Pressekontakt:

Bayerische Landesärztekammer
Pressestelle
Dagmar Nedbal
Mühlbaurstraße 16
81677 München
Telefon:089 4147-268
Fax: 089 4147-202
E-Mail: presse@blaek.de
www.blaek.de

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