Deutsches Institut für Menschenrechte
Weltflüchtlingstag: "Flüchtlingsschutz ist vorbeugender Menschenrechtsschutz, gestern wie heute"
Berlin (ots)
80 Jahre nach Kriegsende erinnert der Weltflüchtlingstag am 20. Juni zum 25. Mal daran, worum es im Kern der europäischen Nachkriegsordnung geht: Schutz vor Verfolgung, Gewalt und Entrechtung. Kurzum: um Menschenrechte. Dabei ist der rechtlich garantierte internationale Flüchtlingsschutz nicht nur historisch begründet, sondern auch aktueller denn je, stellt das Deutsche Institut für Menschenrechte fest.
"In den letzten Wochen und Monaten haben wir in Europa und auch in Deutschland ein deutliches Abrücken von den verbindlichen menschenrechtlichen Grundlagen erlebt, die Menschen auf der Flucht schützen", führt Nele Allenberg, Leiterin der Abteilung Menschenrechtspolitik Inland und Europa dazu aus. So wurden das individuelle Recht auf Asyl infrage gestellt und Schutzsuchende europa- und menschenrechtswidrig an deutschen EU-Binnengrenzen zurückgewiesen. Zuletzt hatten neun europäische Regierungschefinnen und -chefs den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in einem offenen Brief für eine nach ihrer Auffassung zu weit gehende Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kritisiert und mehr Handlungsfreiheit für die Politik gefordert - etwa im Umgang mit Schutzsuchenden, die von anderen Staaten wie zum Beispiel Belarus nach Europa geschickt und damit zur Destabilisierung der EU-Mitgliedstaaten instrumentalisiert werden.
"All diese Vorfälle unterminieren die menschenrechtlichen Verträge", erläutert Allenberg. "Flüchtlingsschutz ist vorbeugender Menschenrechtsschutz - gestern wie heute! Denn Menschen, die vor Verfolgung in ihren Herkunftsländern fliehen, sind im Fall einer Anerkennung als Flüchtling geschützt und müssen nicht in das Land zurückkehren, in dem ihnen schwerste Menschenrechtsverletzungen drohen. Das gilt auch in Fällen, in denen Schutzsuchende durch andere Staaten angelockt und dann gedrängt werden, Schutz in der EU zu suchen." Regierungen sollten sich aktiv zum Flüchtlingsschutz und seinen verbindlichen menschenrechtlichen Grundlagen bekennen, statt Migration als Gefahr und Schutzsuchende als Last darzustellen. Die Weiterentwicklung des Rechts durch Richterinnen und Richter im Wege der Auslegung der rechtlichen Grundlagen stellt Allenberg zufolge sicher, dass sie jeweils neuen Erkenntnissen und Entwicklungen Rechnung tragen können. "Indem Staaten versuchen, dies durch offene Briefe und Druck auf den Gerichtshof einzudämmen, offenbaren sie ein mangelndes Bewusstsein für die Gewaltenteilung in einem demokratischen Rechtsstaat und senden ein gefährliches Signal", so Allenberg weiter. Auch das europäische Netzwerk nationaler Menschenrechtsinstitutionen (ENNHRI) warnt in seinem Statement zum offenen Brief der neun Regierungschefinnen und -chefs davor, die Unabhängigkeit des Gerichtshofs zu untergraben. Das sei vor allem auch im globalen Kontext wichtig, in dem sich zunehmend selbst in Demokratien zeige, dass die Legitimität und Unabhängigkeit von Gerichten auf nationaler und internationaler Ebene infrage gestellt werden.
Eine Rückbesinnung auf rechtsstaatliche Prinzipien und die Kernanliegen des Flüchtlingsschutzes ist daher dem Deutschen Institut für Menschenrechte zufolge das Gebot der Zeit: Menschen auf der Flucht Zugang zu einem fairen und effektiven Asylverfahren zu gewähren, um sie - wenn sie die Voraussetzungen als international Schutzberechtigte erfüllen - entsprechend in Sicherheit aufzunehmen und vor Verfolgung, Gewalt und Entrechtung zu schützen.
Darauf hatten sich die Vertragsstaaten in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention geeinigt: aufgrund der Erfahrungen mit den Verbrechen der nationalsozialistischen Schreckensherrschaft. Seitdem stellt die Genfer Flüchtlingskonvention sicher, dass Menschen, die vor Verfolgung in ihren Herkunftsländern fliehen, nicht - wie während des Zweiten Weltkrieges - an Grenzen zurückgewiesen werden können. Stattdessen steht ihnen zu, ihre Gründe für die Verfolgung in einem sicheren Staat vorzutragen und prüfen zu lassen. Das Folterverbot in Art. 3 der EMRK wiederum bietet Menschen Sicherheit, denen in ihren Herkunftsländern Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Das Verbot der Folter gilt absolut, sodass Staaten unter keinen Umständen davon abweichen dürfen.
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