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EU-Zinsrichtlinie: Aufstockungen bestehender Jumbo-Pfandbriefe ab 1.3.2002 nicht mehr fungibel mit Erstemissionen

Berlin (ots)

Hypothekenbanken schlagen Wahlrecht der Emittenten vor
Die grenzüberschreitende Besteuerung von Zinserträgen natürlicher
Personen innerhalb der EU ist eines der Vorhaben der Kommission, über
das seit geraumer Zeit verhandelt wird. Zuletzt verabschiedete der
ECOFIN-Rat hierzu am 13.12.2001 den abgeänderten Vorschlag einer
EU-Zinsrichtlinie (Richtlinie des Rates zur Gewährleistung einer
effektiven Besteuerung von Zinserträgen innerhalb der Gemeinschaft).
Ob die Richtlinie wie vorgesehen zum Ende dieses Jahres verabschiedet
werden wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt offen, da von der
Kommission hierzu noch Verhandlungen mit wichtigen Drittstaaten wie
den USA und der Schweiz zu führen sind.
Regelungsgegenstand des Richtlinienvorschlags sind unter anderem
Zinszahlungen aus Jumbo-Pfandbriefen deutscher Hypothekenbanken an
natürliche Personen. Die Popularität von Jumbo-Pfandbriefen liegt vor
allem an der Liquidität dieser Emissionen. Um die notwendigen großen
Volumina zu schaffen, nutzen die Pfandbriefemittenten häufig das
Instrument der Aufstockung. Durch Aufstockungen entsteht eine
einheitliche, fungible Emission, innerhalb derer Erst- und
Folgeemission nicht mehr unterscheidbar sind.
Der Wortlaut des Richtlinienvorschlags lässt es allerdings als
zweifelhaft erscheinen, ob diese Praxis weiterhin zielführend
angewendet werden kann. Diese Zweifel ergeben sich insbesondere aus
Art. 15 des Richtlinienvorschlags. Darin wird ohne Unterscheidung des
Emittenten festgelegt, dass eine vor dem 1.3.2001 erfolgte Emission
erst ab 1.1.2011 der Richtlinie unterliegt, soweit ab dem 1.3.2002 
keine Folgeemmission erfolgt. Die Rechtsfolge einer Aufstockung
bestehender Emission nach dem 1.3.2002 unterscheidet sich indes für
staatliche und private Emittenten. Danach führt bei staatlichen
Emittenten eine Folgeemission (Aufstockung) dazu, dass die gesamte
Emission also auch der Teil, der vor dem 1.3.2001 platziert wurde,
für den Privatanleger steuerpflichtige Zinszahlungen auslöst (Satz
2). Für nichtstaatliche Emittenten, also Hypothekenbanken, soll
dagegen nur die Folgeemission Gegenstand des Richtlinienvorschlags
sein (Satz 3).
Diese Regelung bewirkt, dass Erstemission und Aufstockungen
unterschiedliche steuerliche Konsequenzen auslösen. Damit aber kann
nicht mehr von einer einheitlichen und fungiblen Emission ausgegangen
werden. Um die Unterscheidung zu gewährleisten müssten Erst- und
Folgeemissionen unter verschiedenen Wertpapierkennnummern begeben
werden. Aufstockungen privater Emittenten nach dem 1.3.2002 können
deshalb ihr Ziel, unter gleicher Wertpapierkennnummer zusätzliche
Liquidität in einer bestimmten Anleihe zu schaffen, nicht erreichen.
Damit wird jedoch die von der Abteilung EU-Steuerkoordinierung des
BMF kommentierte Absicht, "... den Anliegen des Kapitalmarkts nach
Schaffung ausreichender Liquidität weitestgehend Rechnung ..." zu
tragen, durchkreuzt und in ihr Gegenteil verkehrt.
Eine mögliche Lösung dieser Unschärfe liegt nach Auffassung der
Hypothekenbanken darin, nichtstaatlichen Emittenten ein Wahlrecht
zuzugestehen. Danach könnten private Emittenten selbst entscheiden,
ob sie mit einer Folgeemission die Erstemission infizieren möchten,
und damit eine einheitliche und fungible Emission schaffen sowie
gegebenenfalls die Folgen einer Bruttozinsklausel auslösen oder ob
sie auf die Fungibilität von Erst- und Folgeemission verzichten
möchten. Die deutschen Hypothekenbanken werden hierzu kurzfristig
Gespräche mit den zuständigen Stellen aufnehmen, um zu klären, ob dem
Wahlrecht durch Auslegung des Richtlinienvorschlags entsprochen
werden kann.
Verband Deutscher Hypothekenbanken
Pressearbeit:
Franz-Josef Arndt, Tel.: (0 30) 2 09 15 - 3 10
E-Mail:  arndt@hypverband.de
Christian Walburg, Tel.: (0 30) 2 09 15 - 3 40
E-Mail:  walburg@hypverband.de
Georgenstr. 21                
10117 Berlin                  
Tel.: (0 30) 2 09 15 - 1 00   
Fax:  (0 30) 2 09 15 - 1 01    
http://www.hypverband.de

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