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Europäisches Patentamt (EPA)

"Edinburgh"-Patent nach Anhörung im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt eingeschränkt

München (ots)

Ergebnis der mündlichen Verhandlung zum "Edinburgh"-Patent vom 22.
   - 24. Juli in München
Das vieldiskutierte "Edinburgh"-Patent soll in geändertem Umfang
aufrechterhalten werden, aber keine menschlichen bzw. tierischen
embryonalen Stammzellen mehr umfassen. Dies hat die zuständige
Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts (EPA) nach einer
dreitägigen öffentlichen Anhörung im Einspruchsverfahren heute
entschieden.
Die Einspruchsabteilung vertrat die Auffassung, dass das erteilte
Patent sowohl die Erfordernisse des Artikels 83 als auch des Artikels
53 (a) in Verbindung mit der Regel 23d (c) des Europäischen
Patentübereinkommens (EPÜ) nicht ausreichend erfüllt. Nach Artikel 83
ist die Erfindung so vollständig zu beschreiben, dass ein Experte sie
ausführen kann. Regel 23d (c) schliesst die Verwendung von
menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken
von der Patentierbarkeit aus.
Die Einspruchsabteilung wies auf ihre veröffentlichte Mitteilung
vom 14.4.2000 hin, worin bereits ausgeführt worden war, dass das
Klonen von Menschen und Tieren niemals Gegenstand dieses Patents war.
Des weiteren war bereits lange vor Ende der Einspruchsfrist durch
eine freiwillige Einschränkung des Patents seitens der
Patentinhaberin die Keimbahnintervention am Menschen vom Patentumfang
unmissverständlich ausgeschlossen worden.
Die Einspruchsabteilung betonte, bei ihren Entscheidungen an das
EPÜ sowie an das geltende internationale und europäische Recht,
darunter die Biopatentrichtlinie der EU, gebunden zu sein.
Dementsprechend sei Grundlage der heutigen Entscheidung das EPÜ,
nicht jedoch nationales Recht, wie zum Beispiel das deutsche
Embryonenschutzgesetz.
Im "Edinburgh"-Fall hat sich das im EPÜ verankerte
Einspruchsverfahren erneut als wirksames und transparentes
Rechtsmittel zur Überprüfung der vom EPA erteilten Patente erwiesen.
Das Ergebnis dieser Verhandlung kann von den Beteiligten in zweiter
Instanz vor einer Technischen Beschwerdekammer des EPA angefochten
werden. Die schriftliche Begründung der Entscheidung der
Einspruchsabteilung wird in einigen Monaten veröffentlicht werden.
Hinweise für Journalisten
1. Beim "Edinburgh"-Patent handelt es sich um das europäische
Patent EP 0695351 mit der Bezeichnung "Isolierung, Selektion und
Vermehrung von tierischen Transgen-Stammzellen". Die Patenterteilung
hatte zu heftigen Protesten und zu einer intensiven öffentlichen
Diskussion über die Patentierung von Stammzelltechnologie geführt.
Das Streitpatent bezieht sich auf ein Verfahren, mit dem - u. a.
embryonale - Stammzellen mittels eines gentechnischen Eingriffs von
differenzierteren Zellen in einer Zellkultur getrennt werden, so daß
man reine Stammzellkulturen erhält. Die öffentliche Diskussion galt
vor allem der Frage, ob das erteilte Patent auch den Menschen umfaßt.
2. Die mündliche Verhandlung ist Bestandteil des im Europäischen
Patentübereinkommen vorgesehenen Einspruchsverfahrens. Dieses
Rechtsmittel erlaubt es jedermann, europäische Patente anzufechten.
Einspruch wird gegen rund 6 % der jedes Jahr erteilten europäischen
Patente eingelegt. Die Einspruchsfrist endet neun Monate nach der
Patenterteilung. In einem speziellen, gerichtsähnlichen Verfahren
zwischen dem Patentinhaber und den Einsprechenden entscheidet die
Einspruchsabteilung des EPA als unparteiischer Schiedsrichter, ob das
angefochtene Patent aufrechterhalten, geändert oder widerrufen wird.
In der Edinburgh-Sache bestand die Einspruchsabteilung aus drei
Patentprüfern und einem Juristen.
3. Nähere Auskünfte erteilt:
Rainer Osterwalder, Pressestelle des Europäischen Patentamts,
D-80298 München
Telefon: (+49-89) 2399-5012
Fax:     (+49-89) 2399-2850
Handy:   (+49-173) 9461630
E-Mail:  rosterwalder@epo.org
4. Hintergrundmaterial und Pressemitteilungen zu dieser Sache sowie
allgemeine Informationen zum EPA finden Sie auf der Homepage des
Europäischen Patentamts:
http://www.european-patent-office.org

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