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Rügen für Vorverurteilungen und Diskriminierungen

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Rügen für Vorverurteilungen und Diskriminierungen

Der Deutsche Presserat hat auf seinen Sitzungen im September

insgesamt 21 Rügen ausgesprochen.

Redaktion zeigte tödlich verunglückten Schwimmer

BILD.DE wurde wegen eines Artikels über einen Mann gerügt, der in Indonesien von einem Krokodil getötet wurde. Unter der Überschrift „Er liebte das Meer und fand im Wasser den Tod” zeigte ein Video, wie das Tier den Toten durchs Wasser zieht. Diese Szene verletzte die Würde des Opfers (Ziffer 1 des Pressekodex) und war zudem übertrieben sensationell (Ziffer 11). Zusätzlich veröffentlichte die Redaktion ein Standbild und ein identifizierbares Foto des Verunglückten, ohne die erforderliche Zustimmung der Angehörigen darzulegen – ein Verstoß gegen Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit).

Identifizierende und vorverurteilende Verdachtsberichterstattung

BZ und BZ-BERLIN.DE erhielten eine Rüge wegen einer identifizierenden und vorverurteilenden Berichterstattung. Unter dem Titel „Ermittler sicher: Berliner Fotograf missbrauchte Kinder in Rio!“ (Print) und in zwei weiteren Artikeln berichtete die Redaktion über Vorwürfe gegen einen namentlich genannten Fotografen und zwei seiner mit abgekürztem Namen genannten Kollegen. Die Artikel enthielten darüber hinaus auch Fotos der Verdächtigen, nur teilweise mit Augenbalken. Damit verstieß die Redaktion gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsschutz). Die Schlagzeile und teils im Indikativ formulierte Tatbeschreibungen verstießen zudem gegen Ziffer 13 (Unschuldsvermutung).

HIV-infizierter Angeklagter wurde identifizierbar

BILD.DE erhielt eine Rüge wegen eines Prozessberichts über einen Mann, der im Streit einem Jugendlichen in die Brust gebissen hatte. Unter der Überschrift „HIV-infizierter Syrer verbeißt sich in Schüler (17)” zeigte die Redaktion ein lediglich mit Augenbalken versehenes Foto des Angeklagten. Nach Ansicht des Presserats war die identifizierbare Darstellung nicht vom öffentlichen Interesse gedeckt und verstieß insbesondere in Verbindung mit der Information über die HIV-Infektion gegen dessen Persönlichkeitsschutz nach Ziffer 8, Richtlinien 8.1 und 8.6 des Pressekodex. Auch an der Nennung der Nationalität des Angeklagten bestand gemäß Ziffer 12, Richtlinie 12.1 kein öffentliches Interesse, da hier keine in ihrer Art oder Dimension außergewöhnliche Straftat vorlag.

Aus Zimmer eines mutmaßlichen Attentäters berichtet

BILD.DE wurde gerügt wegen eines Videos mit dem Titel „Syrer sticht fünf Menschen in Bielefeld nieder – BILD im Zimmer des Attentäters“. Darin zeigte die Redaktion den persönlichen Lebensbereich des mutmaßlichen Täters, darunter sein Bett sowie einen Tisch mit seinen persönlichen Gegenständen und einem Messer. Der Presserat erkannte darin Verstöße gegen insgesamt vier Ziffern des Pressekodex. Das Video verletzte Richtlinie 8.8, wonach der private Aufenthaltsort besonderen Schutz genießt. Weiter hatte sich eine Reporterin ohne Einwilligung des Betroffenen Zugang zu dessen persönlichem Lebensbereich verschafft, was eine unlautere Recherchemethode nach Ziffer 4 darstellt. Ferner verletzte die Spekulation, ob der Verdächtige in kriminelle Organisationen verwickelt sei, Ziffer 13 (Unschuldsvermutung). Schließlich erachtete der Ausschuss die Berichterstattung auch als unangemessen sensationell im Sinne von Ziffer 11.

Identifizierend über vermisste Journalistin berichtet

Die PASSAUER NEUE PRESSE wurde wegen des Online-Artikels „Suchaktion am Inn: [Name und berufliche Position] wird vermisst“ gerügt. Der Beitrag informierte über eine polizeiliche Suchaktion nach einer vermissten Journalistin. Sie wurde durch Nennung des Namens und ihrer beruflichen Position identifizierbar. Nach einer Wiederaufnahme des Falls sah das Plenum des Presserats darin einen Verstoß gegen den Schutz der Persönlichkeit (Ziffer 8 des Pressekodex). Gemäß Richtlinie 8.5 dürfen Namen und Fotos vermisster Personen nur in Absprache mit den zuständigen Behörden veröffentlicht werden.

Missbrauch detailliert geschildert

Eine nicht-öffentliche Rüge, die aus Gründen des Opferschutzes nicht zu veröffentlichen ist, erhielt COME-ON.DE wegen der Prozessberichterstattung in einem Missbrauchsfall. Die Redaktion hatte den sexuellen Missbrauch des minderjährigen Opfers detailliert geschildert. Der Beschwerdeausschuss sah darin einen schweren Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung).

Leserbrief fordert Recht auf Diskriminierung

Die SCHWERINER VOLKSZEITUNG wurde wegen der Veröffentlichung eines Leserbriefs mit dem Titel „Wären die politisch korrekten Begriffe legitim?“ gerügt. Der Leserbriefschreiber äußerte darin bezugnehmend auf eine Vorberichterstattung die Ansicht, niemand solle gezwungen sein, aus seiner ablehnenden Haltung ein Geheimnis zu machen. Wenn jemand „Juden und Farbige“ ablehne, habe die Gesellschaft dies hinzunehmen. Der Beschwerdeausschuss sah in der Veröffentlichung des Leserbriefs einen schweren Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot (Ziffer 12). Denn nach Richtlinie 2.6 des Pressekodex müssen Redaktionen auch bei der Veröffentlichung von Leserbriefen die publizistischen Grundsätze beachten.

Beamtenbeleidigung: Angeklagten identifizierbar gemacht

Die LANDESZEITUNG FÜR DIE LÜNEBURGER HEIDE erhielt eine nicht-öffentliche Rüge, da sie eine Person, die wegen Beleidigung eines Beamten angeklagt war, durch zahlreiche personenbezogene Details für das weitere soziale Umfeld identifizierbar machte. Zwar erkannte der Beschwerdeausschuss ein grundsätzliches Informationsinteresse an den zunehmenden Fällen der Beschimpfung von Polizei und Rettungskräften an. Die identifizierende Darstellung und die zahlreichen Informationen über Lebensführung und Gesundheitszustand der angeklagten Person waren jedoch nicht durch ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse gedeckt. Somit verstieß die Veröffentlichung gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsschutz).

Leserbrief an Bürgermeister weitergegeben

Die ELBE-JEETZEL-ZEITUNG wurde gerügt, da sie einen Leserbrief vor der Veröffentlichung im Blatt an den Bürgermeister weitergab, um ihn mit der hierin enthaltenen Kritik zu konfrontieren. Dies verletzte das Redaktionsgeheimnis nach Ziffer 2, Richtlinie 2.6 Absatz 5, des Pressekodex.

50 Jahre alten Artikel zu Kriminalfall neu veröffentlicht

Die SAARBRÜCKER ZEITUNG erhielt eine nicht-öffentliche Rüge, da sie einen 50 Jahre alten Artikel über einen Mordfall erneut veröffentlichte und dabei den vollständigen Namen des damals 17-jährigen Täters nannte. Nach diesem langen Zeitraum überwogen das Anonymisierungs- und Resozialisierungsinteresse des Betroffenen deutlich das öffentliche Informationsinteresse. Die Wiederveröffentlichung verstieß damit gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsschutz).

Politische Aussage einer Nachrichtenagentur-Redakteurin untergeschoben

Die SCHWERINER VOLKSZEITUNG erhielt eine Rüge wegen eines Beitrags mit dem Titel „Happy End nach dem Chaos? Der Thüringer Landtag hat einen neuen Präsidenten“. Diesem lag eine Agenturmeldung zugrunde, die die Redaktion um eine darin ursprünglich nicht enthaltene, sehr kritische Äußerung über die Besetzung des Landesverfassungsgerichts erweiterte. Dies machte sie nicht kenntlich und behielt auch den Namen der Agentur-Redakteurin in der Autorenzeile bei. Der Beschwerdeausschuss erkannte hierin eine massive Verletzung von Ziffer 1 (Wahrhaftigkeit) und Ziffer 2 (Sorgfalt) des Pressekodex. Der Verlag hatte bereits eine Rüge für einen identischen Artikel erhalten, der bei einer Schwesterzeitung erschienen war. Der Beschwerdeausschuss entschied, dass es sich bei der SCHWERINER VOLKSZEITUNG um einen eigenständigen Zeitungstitel handelt und sprach erneut eine Rüge aus.

Falsche Überschrift in Artikel zu NGO-Anfrage von CDU/CSU

Wegen eines Berichts über die vielzitierte Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion zur Finanzierung von NGOs und anderen zivilgesellschaftlichen Akteuren durch Bundesmittel bekam BILD.DE eine Rüge. Die Redaktion berichtete unter der Überschrift „551 Fragen an die Regierung – und keine Antwort“ über den Fragenkatalog der Fraktion sowie über die Antworten der Bundesregierung. Diese Überschrift widersprach nach Ansicht des Beschwerdeausschusses der Faktenlage, denn die Antwort der Bundesregierung enthielt durchaus konkrete Antworten, auch zu Zahlungen an zivilgesellschaftliche Organisationen und Initiativen. Der Beschwerdeausschuss sah einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex.

Elfriede Jelinek fälschlicherweise für tot erklärt

Die NEUE OSNABRÜCKER ZEITUNG erhielt eine Rüge wegen eines Online-Artikels, in dem sie die Literatur-Nobelpreisträgerin Elfriede Jelinek zu Unrecht für tot erklärte. Die Zeitung hatte sich in dem Beitrag mit der Überschrift „Literatur-Nobelpreisträgerin Elfriede Jelinek gestorben“ auf den Post eines Fake-Accounts auf dem Kurznachrichtendienst X bezogen, der vorgab, zu Jelineks Verlag Rowohlt zu gehören. Der Ausschuss erkannte darin insbesondere wegen der potenziellen Tragweite für die Betroffene einen schweren Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex.

Wer kann Deutscher sein?

SÜDKURIER und AUGSBURGER ALLGEMEINE wurden jeweils wegen identischer Artikel gerügt, die in beiden Zeitungen unter der Überschrift „Männer machen Angst“ und auf AUGSBURGER-ALLGEMEINE.DE unter der Überschrift „Neue Augsburger Studie zeigt: Frauen haben massive Angst vor Männern” erschienen. Sie berichteten über eine Umfrage des Augsburger Instituts für Generationenforschung. Im Text hieß es: „Auffällig ist, dass sich junge deutsche Männer im Vergleich deutlich mehr vor arabischen und schwarzen fürchten als vor deutschen oder asiatischen Geschlechtsgenossen.“ Der Presserat wertete dies als Verstoß gegen Ziffer 12 (Diskriminierung) des Pressekodex, da die Aussage impliziere, Menschen mit schwarzer Hautfarbe sowie arabischem oder asiatischem Aussehen könnten keine Deutschen sein.

Redaktion macht sich diskriminierende Behauptung zu eigen

Einen weiteren Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Ziffer 12 erkannte der Presserat in einem Beitrag unter dem Titel „Im Urlaub: Familienvater in Türkei vor seinen Kindern zusammengeschlagen“ auf FOCUS.DE. Der Artikel berichtete allein gestützt auf Posts auf der Social-Media-Seite Reddit über angebliche negative Erfahrungen einer Touristin hinsichtlich Betrügereien und eines Diebstahls in der Türkei. Die Frau, so wurde mitgeteilt, sei besonders enttäuscht über die Passivität der Polizei und „die in der Türkei weitverbreitete betrügerische Kultur”. Der Presserat beanstandete diese Formulierung, die die Redaktion ohne Distanzierung übernahm und sich so zu eigen machte, und sprach eine Rüge aus.

Vorverurteilend und identifizierbar über Tötungsdelikt berichtet

BILD.DE erhielt eine Rüge wegen einer Berichterstattung unter der Überschrift „Unternehmerin ersticht ihren Mann“ und der Unterzeile „Messer-Mord in feinem Anwesen nahe der Nordsee“. Der Beitrag informierte über den gewaltsamen Tod eines 32-jährigen Unternehmers. Seine Frau stehe unter Verdacht, ihn getötet zu haben. Der Presserat erkannte in der Headline eine vorverurteilende Darstellung (Ziffer 13 des Pressekodex), da sie den Eindruck erweckt, als stünde die Schuld der Frau fest. Zudem wurde sie durch ein dem Artikel beigefügtes Foto identifizierbar, woran kein begründetes öffentliches Interesse bestand (Ziffer 8). Die Formulierung „Messer-Mord“ stellt zudem eine unbelegte Tatsachendarstellung dar (Ziffer 2).

Gastkommentar auf falscher Tatsachengrundlage

Die FRANKFURTER ALLGEMEINE ZEITUNG wurde wegen des Gastkommentars „Ein gefährliches Experiment“ gerügt, der sich kritisch mit der Cannabis-Legalisierung befasste. Darin wurde fälschlich behauptet, eine dänische Studie belege, dass mindestens ein Drittel aller chronisch schizophrenen Erkrankungen auf schädlichen Cannabis-Gebrauch zurückzuführen sei. Die zitierte Studie, die nur 16- bis 49-jährige Personen berücksichtigte, stellte jedoch klar, dass keine Aussage über Kausalitäten getroffen werden könne. Falls ein Zusammenhang zwischen schädlichem Cannabiskonsum und Erkrankungen bestünde, ließe sich ein Fünftel der Schizophreniefälle bei jungen Männern durch Vermeidung einer Cannabiskonsumstörung verhindern. Der Beschwerdeausschuss sah in dem Gastkommentar einen schweren Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht (Ziffer 2), auch in Meinungsbeiträgen müssen die Fakten stimmen.

Gastkommentar diskriminiert Migranten unter Nennung falscher Tatsachen

Einen schweren Verstoß gegen Ziffern 2 (Sorgfalt) und 12 (Diskriminierungen) stellte der Beschwerdeausschuss bei einem Gastkommentar in der BERLINER ZEITUNG mit dem Titel „AfD-Debatte: Warum Marco Rubio mit seiner Deutschland-Kritik recht hat“ fest. Darin wurde behauptet, in der Regierungszeit von Nancy Faeser sei eine Million Männer aus islamischen Staaten nach Deutschland gekommen – das ist statistisch nicht belegbar. Die Aussage, Faeser habe „ihre eigenen Mitarbeiter diskreditiert, indem sie auf Demos gegen Polizisten mitlief“ bezog sich irreführend auf einen Christopher Street Day mit polizeikritischen Transparenten. Zudem wurde die Aussage „Diese Migranten […] lassen sich nur schwer integrieren. Das weiß und sieht jedes Kind“ als diskriminierende Pauschalisierung gewertet.

Schleichwerbung für Nahrungsergänzungsmittel

LANDIDEE wurde für zwei Beiträge mit den Überschriften „Magnesium macht stark“ und „Schöne Haut durch Zink“ gerügt. In den Artikeln wurde jeweils ein Nahrungsergänzungsmittel mit Produktbezeichnung und Name des Herstellers genannt, ohne dass hierfür ein hinreichendes öffentliches Interesse, zum Beispiel aufgrund eines Alleinstellungsmerkmals, bestanden hätte. Dies überschreitet nach ständiger Spruchpraxis deutlich die Grenze zur Schleichwerbung (Ziffer 7, Richtlinie 7.2).

Promi wirbt für Haushaltsgeräte

Der Beschwerdeausschuss rügte MERKUR.DE wegen eines Artikels mit dem Titel „Schweinsteiger-Frau Ana Ivanovic meldet sich auf Instagram“. Darin wurde berichtet, dass Ivanovic als Markenbotschafterin eines Haushaltsgeräteherstellers eine Doku-Serie präsentiert. Das Unternehmen wurde werblich hervorgehoben („…Unternehmen, das nicht nur mit meinen Werten übereinstimmt, sondern auch perfekt zu meinem Lebensstil passt“) – ein klarer Verstoß gegen das Trennungsgebot von Redaktion und Werbung (Ziffer 7, Richtlinie 7.2).

Statistik:

18 öffentliche Rügen, 3 nicht-öffentliche Rügen, 25 Missbilligungen und 34 Hinweise. 49 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet, eine Beschwerde war begründet, es wurde aber auf eine Maßnahme verzichtet. Bei 9 Beschwerden handelte es sich um Wiederaufnahmen und Einsprüche. Insgesamt behandelt wurden 139 Beschwerdeakten.

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Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

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Tel.: 030/367007-19
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