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Neustarthilfe, Kreis der Antragsberechtigten erweitert

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Neustarthilfe, Kreis der Antragsberechtigten erweitert

Neustarthilfe unterstützt Soloselbständige, die durch die Corona-Pandemie erhebliche finanzielle Einbußen erleiden. Sie erhalten einen Vorschuss von bis zu 7. 500,00 Euro für den Zeitraum Januar bis Juni 2021.

Ab sofort gehören auch

  • Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften),
  • Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften) sowie
  • kurze, befristete Tätigkeiten in den Darstellenden Künsten (Sonderfall)

zu den Antragsberechtigten.

Anträge können stellen

  • Soloselbständige, die ihre selbständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h., dass der überwiegende Teil der Summe ihrer Einkünfte (mind. 51 Prozent) aus einer gewerblichen (§ 15 EStG) und/oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Tätigkeit stammt , oder als Ein-Personen-Kapitalgesellschaft den überwiegenden Teil der Summe der Einkünfte (mind. 51%) aus einer vergleichbaren Tätigkeit erzielt und der Gesellschafter 100% der Geschäftsanteile an der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft hält und mindestens 20 Stunden pro Woche von dieser beschäftigt wird,
  • weniger als eine Angestellte bzw. einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigen ,
  • bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
  • ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben bzw. vor dem 1. Mai 2020 gegründet wurden,
  • keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen und
  • noch keinen Antrag auf Neustarthilfe gestellt haben und im Falle einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft der Gesellschafter als natürliche Person noch keinen Antrag auf Neustarthilfe gestellt hat

Förderzeitraum für die Neustarthilfe ist Januar bis Juni 2021. Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, d. h. die Hälfte des Jahresumsatzes 2019. Davon werden einmalig 50 Prozent als Neustarthilfe ausgezahlt – maximal bis 7.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften. Für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften gilt eine andere Höchstgrenze, die in Kürze bekannt gegeben wird.

Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird die Neustarthilfe zunächst als Vorschuss ausgezahlt. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli 2021, wird die Höhe der Neustarthilfe genau berechnet – und zwar auf Grundlage des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021. Diese Endabrechnung muss bis zum 31. Dezember 2021 erstellt werden. Die Soloselbständigen bzw. die Kapitalgesellschaften können den Vorschuss in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent hatten.

Anträge für die drei oben genannten Gruppen können nur über einen prüfenden Dritten gestellt werden ( Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt).

Kontakt für Rückfragen

Ralf Klein ( Betriebswirt)

Telefonnummer +49 201 822896-22

E-Mail-Adresse Ralf.Klein@frtg-group.de

Webseiten www.FRTG-Essen.de www.blog.frtg-essen.de

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