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Neue Regelungen bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für junge Pflegebedürftige - PUEG: Verbesserungen seit dem 1.1.2024 für Unter-25-Jährige mit Pflegegrad 4 und 5

Neue Regelungen bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für junge Pflegebedürftige - PUEG: Verbesserungen seit dem 1.1.2024 für Unter-25-Jährige mit Pflegegrad 4 und 5
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Köln (ots)

Auch Pflegepersonen von jungen Pflegebedürftigen brauchen mal eine Auszeit von der Pflege oder benötigen aus beruflichen oder sonstigen Gründen eine Vertretung. Für diese Fälle sieht die Pflegeversicherung Leistungen im Rahmen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege vor. Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz hat hier zum 1. Januar 2024 Verbesserungen für junge Pflegebedürftige unter 25 Jahren gebracht, wenn sie Pflegegrad 4 oder 5 haben.

"Die Verhinderungspflege wird häufig auch "Ersatzpflege" genannt. Man kann sie ab Pflegegrad 2 in Anspruch nehmen, wenn die Pflegeperson beispielsweise krank ist oder aus anderen, gewichtigen Gründen die Pflege eine Zeit lang nicht übernehmen kann - zum Beispiel auch, wenn Erholungs- und Auszeiten notwendig sind", erklärt Pflegeberaterin Tina Reeder. Verhinderungspflege kann stundenweise oder für einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen werden. Die Verhinderungspflege kann jemand aus der Familie, dem Bekanntenkreis oder der Nachbarschaft übernehmen. Pflegebedürftige können aber auch einen ambulanten Pflegedienst für diese Zeit beauftragen.

"Bei der Kurzzeitpflege werden Pflegebedürftige für einen begrenzten Zeitraum stationär in einer Pflegeeinrichtung versorgt. Sie wird häufig nach einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch genommen oder eben dann, wenn die Pflegeperson ausfällt und die Pflege zuhause nicht sichergestellt werden kann", erläutert die Pflegeexpertin weiter.

Leistungen der Pflegeversicherung für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

"Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten seit dem 1. Januar 2024 neue Regelungen, die für betroffene Familien Verbesserungen mit sich bringen", berichtet Tina Reeder. Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz sieht für diese Gruppe der von Pflegebedürftigkeit betroffenen Menschen folgende besondere Regelungen vor:

  • Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht immer für höchstens acht Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr. Die sechsmonatige Vorpflegezeit, die bei anderen Pflegebedürftigen Voraussetzung ist, entfällt nun allerdings bei Pflegebedürftigen unter 25 Jahren, die Pflegegrad 4 oder 5 haben. Das heißt die Verhinderungspflege kann direkt ab dem Zeitpunkt der Bestätigung der Pflegegrade 4 und 5 in Anspruch genommen werden.
  • Das Ersatzpflegegeld für bis zum 2. Grad verwandte Angehörige beträgt im Kalenderjahr maximal den für den jeweiligen Pflegegrad geltenden doppelten Betrag des Pflegegeldes. Wenn also ein pflegebedürftiger junger Mensch Pflegegrad 4 hat, beträgt das Ersatzpflegegeld maximal 1.456 Euro.
  • In allen Fällen, in denen der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege von 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege erhöht werden kann, beträgt dieser Erhöhungsbetrag in dieser Sonderkonstellation nicht 806 Euro, sondern 100 % des Betrages für Kurzzeitpflege, d. h. also 1.774 Euro. Der genannten Personengruppe stehen damit 3.386 Euro zur Verfügung.
  • Außerdem besteht der Anspruch auf hälftiges (anteiliges) Pflegegeld für jeweils bis zu acht Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr während einer Kurzzeitpflege und einer Verhinderungspflege.

Pflegeberatung hilft den Überblick zu bewahren

"Ich empfehle Familien mit pflegebedürftigen Kindern, aber natürlich auch allen anderen Menschen in Pflegesituationen immer eine Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen", betont Tina Reeder von der Pflegeberatung compass. "Wir in der Pflegeberatung helfen Ratsuchenden dabei eine Pflegesituation zu organisieren, sich in der Pflegelandschaft zu orientieren, erklären die Leistungen der Pflegeversicherung und helfen Familien sich auf die Pflege vorzubereiten. Außerdem können wir Unterstützungsangebote in den Regionen nennen", erklärt die Pflegeberaterin. Auf eine Pflegeberatung besteht ein gesetzlicher Anspruch. Sie ist für Ratsuchende kostenfrei.

Weiterführende Informationen:

Auf dem Pflege Service Portal pflegeberatung.de finden Sie weiterführende Informationen rund um Pflegebedürftigkeit - auch bei Kindern und Jugendlichen: https://ots.de/SxIEHB

Hintergrund:

Die compass private pflegeberatung GmbH berät Pflegebedürftige und deren Angehörige telefonisch, per Videogespräch und auf Wunsch auch zu Hause gemäß dem gesetzlichen Anspruch aller Versicherten auf kostenfreie und neutrale Pflegeberatung (§ 7a SGB XI sowie § 37 Abs. 3 SGB XI). Die telefonische Beratung steht allen Versicherten offen, die aufsuchende Beratung sowie die Beratung per Videogespräch ist privat Versicherten vorbehalten.

compass ist als unabhängige Tochter des PKV-Verbandes mit rund 700 Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern bundesweit tätig. Die compass-Pflegeberaterinnen und -berater beraten im Rahmen von Telefonaktionen sowie zu den regulären Service Zeiten zu allen Fragen rund um das Thema Pflege.

Pressekontakt:

compass private pflegeberatung GmbH
Abteilung Politik und Kommunikation
Mareike Schiffels
Tel.: 0221 93332 -111
kommunikation@compass-pflegeberatung.de
www.compass-pflegeberatung.de

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