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Pressemitteilung - Wirtschaftlich viel mehr als ein „Kleines Finale“: Worauf deutsche Unternehmen auf dem französischen Markt achten sollten

Pressemitteilung - Wirtschaftlich viel mehr als ein „Kleines Finale“: Worauf deutsche Unternehmen auf dem französischen Markt achten sollten
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Wirtschaftlich viel mehr als ein „Kleines Finale“: Worauf deutsche Unternehmen auf dem französischen Markt achten sollten

  • Bilaterales Handelsvolumen von mehr als 190 Milliarden Euro – für deutsche Unternehmen ist es wichtig, dass sie die Besonderheiten des französischen Marktes kennen und im Blick haben
  • Mitarbeiterentsendung nach Frankreich, Anstellung von Mitarbeitenden dort und Vorteile und Notwendigkeiten einer französischen Tochtergesellschaft und Besonderheiten bei der Gründung
  • Das Team von deutsch-französischen Steuerexperten und Rechtsanwälten von Schultze & Braun ist an den Standorten Achern, Karlsruhe, Saarbrücken, Kehl, Freiburg, Straßburg und Paris tätig

Stuttgart/Kehl/Straßburg. Am Sonntagnachmittag (8.6.) standen sich in Stuttgart die deutsche und die französische Herren-Fußballnationalmannschaften im sogenannten Kleinen Finale der Nations League gegenüber. Am Ende ging das französische Team als Sieger vom Platz. „Wirtschaftlich gesehen spielen Deutschland und Frankreich allerdings weitaus mehr als ein kleines Finale“, sagt Jérémy Reis von Schultze & Braun, der in Frankreich als Steuerberater zugelassen. Das Team von deutsch-französischen Steuerexperten und Rechtsanwälten ist an den Standorten in Achern, Karlsruhe, Saarbrücken, Kehl, Freiburg, Straßburg und Paris der bundesweit und im europäischen Ausland vertretenen Kanzlei tätig.

„Frankreich ist der wichtigste Handelspartner Deutschlands in Europa, und durch die Verbindung und ein bilaterales Handelsvolumen von mehr als 190 Milliarden Euro gewinnen beide Seiten. Mehr als 2.600 deutsche Unternehmen tätigen Investitionen in Höhe von 80 Milliarden Euro in unserem Nachbarland. Gleichwohl ist es für deutsche Unternehmen wichtig, dass die Besonderheiten des französischen Marktes kennen und im Blick haben“, erläutert Reis.

Ökonomisch eng verbunden – rechtlich und steuerlich aber viele Unterschiede

Die gemeinsame Grenze von Deutschland und Frankreich ist fast 450 Kilometer lang. „Allerdings gibt es rechtlich und steuerlich gesehen zwischen den beiden Ländern weitaus mehr Unterschiede als Gemeinsamkeiten. Wir erhalten daher oft Anfragen dazu, was bei grenzüberschreitenden Geschäften oder dem Eintritt in den französischen Markt zu beachten ist. Das reicht von Fragen der Mitarbeiterentsendung nach Frankreich, der Anstellung von Mitarbeitenden in Frankreich und – was eine häufige Frage ist – ab wann eine französische Tochtergesellschaft sinnvoll sein kann, und was es bei einer Gründung in Frankreich an Besonderheiten gibt“, sagt Reis.

Täglich pendeln mehr als 25.000 Arbeitskräfte in beide Richtungen zwischen Frankreich und den benachbarten deutschen Grenzregionen Baden, Südpfalz und Saarland. „Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen bei Grenzgängern Besonderheiten berücksichtigen. Das gilt bei der Abrechnung der Arbeitnehmer, aber auch bei der Einkommensteuererklärung“, erläutert Reis. „Sind Arbeitnehmer eines deutschen Unternehmens für ein Projekt in Frankreich tätig, handelt es sich um eine Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland. Je nach Dauer der Entsendung müssen dann lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte beachtet werden.“

Sozialabgaben in Frankreich deutlich höher als in Deutschland

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Sozialabgaben in Frankreich deutlich höher sind als in Deutschland. „Für deutsche Unternehmen ist es als Arbeitgeber daher essentiell, diesen Aspekt bewusst zu planen und in die Geschäftsplanung zu integrieren, wenn man in Frankreich tätig ist“, rät Reis. „Die Unterschiede lassen sich gut an einem Beispiel verdeutlichen: Wenn ich einem Arbeitnehmer 4.000 Euro Brutto bezahle, kostet mich das als Arbeitgeber in Deutschland 4.803 Euro. In Frankreich komme ich hingegen auf 5.437 Euro. Bei rund 600 Euro mehr im Monat macht das auf Jahressicht rund 7.200 Euro höhere Personalkosten in Frankreich als in Deutschland – pro Arbeitnehmer.“ Es ist daher auf jeden Fall sinnvoll, einen Vergleich der Steuern und Sozialabgaben in beiden Ländern zu machen und diese einzuplanen – auch mit Simulationen auf der Zeitachse und mit unterschiedlichen Arbeitnehmer-Zahlen.

Besonderheiten bei der Entsendung von Mitarbeitenden

Aber auch bei der Entsendung von Mitarbeitenden gibt es Besonderheiten: Bereits vor Beginn des Entsendezeitraums müssen die Arbeitnehmer im Fall der Entsendung bei der Arbeitsinspektion, der Inspection du Travail, des Ortes angemeldet werden, an der die Dienstleistung erbracht wird. „Diese Entsendungsmitteilung muss zahlreiche Angaben enthalten, inklusive eines rechtlichen Vertreters des deutschen Unternehmens sowie seines Vertreters in Frankreich“, sagt Reis. „Die Entsendemitteilung muss zudem detaillierte Angaben zum Ort der Leistung und zu ihrer voraussichtlichen Dauer sowie den Namen und die Staatsangehörigkeit der entsandten Arbeitnehmer und das Datum ihres Einsatzes enthalten.“ Fakt ist zudem: Die Entsendungsmitteilung ist verpflichtend über das dafür eingerichtete Online-Portal SIPSI des französischen Arbeitsministeriums vorzunehmen. Entsendebescheinigung, Arbeitsvertrag, und Krankenversicherungsnachweis müssen bei Kontrollen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzeigt werden.

Spezifische Vorkenntnisse benötigt

„Eine weitere Besonderheit ist, dass die Vertreter des deutschen Unternehmens in Frankreich müssen über spezifische Vorkenntnisse verfügen müssen“, sagt Reis. „So ist es sinnvoll, dass die Person des Vertreters in Frankreich neben den sprachlichen Kenntnissen in Deutsch und Französisch auch über eine gewisse rechtliche und steuerliche Expertise verfügt. Für unsere Mandanten übernehmen wir regelmäßig die Funktion des Vertreters vor Ort, des sogenannten Repräsentanten – zusätzlich zur Vorbereitung und Beratung bei der SIPSI-Meldung und den notwendigen Unterlagen.“

Der richtige Umgang mit Verrechnungspreisen

Ein weiterer wichtiger Punkt ist der richtige Umgang mit Verrechnungspreisen. Mit diesen Preisen werden innerhalb einer Unternehmensgruppe Leistungen bepreist, die von und für die einzelnen Gruppengesellschaften erbracht werden. „Diese Verrechnungspreise kontrollieren die Steuerbehörden nicht nur, aber eben gerade auch in Frankreich sehr genau, und sie prüfen, wie sie zustande kommen. Daraus können sich steuerliche Risiken ergeben“, sagt Reis. „Deshalb machen wir für unsere Mandanten nicht nur Lohn- und Gehaltsabrechnungen in Frankreich, sondern beraten auch steuerlich an der Schnittstelle zwischen Deutschland und Frankreich, zeigen die Folgen verschiedener Szenarien auf und helfen das Risiko unerwünschter Folgen von Beginn an zu minimieren.“

Gründung von Betriebsstätten und Tochtergesellschaften „aus Versehen“

Wenn Betriebsstätten und Tochtergesellschaften in Frankreich gegründet werden, sollten deutsche Unternehmen bestimmte Anforderungen beachten. Doch die Antwort auf die Frage „Muss ich eine Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft gründen?“ ist aufgrund der Besonderheiten in Frankreich mitunter nicht ohne Weiteres zu finden – und es steht sogar das Risiko im Raum, eine Betriebsstätte „aus Versehen“ zu begründen. „Spätestens bei einer überwiegenden Tätigkeit in Frankreich – also etwa aufgrund einer Tätigkeit im Vertrieb – sind für einen Mitarbeitenden in Frankreich Lohn- beziehungsweise Gehaltsabrechnungen zu erstellen und Lohnsteuer und gegebenenfalls Sozialversicherung einzubehalten und abzuführen“, sagt Reis. „Weitere Fragen stellen sich im Hinblick auf die ertragsteuerliche Einordnung dieser Tätigkeit. Je nach Ausgestaltung der Kompetenzen des Arbeitnehmers kann, auch unbeabsichtigt, eine Betriebsstätte in Frankreich begründet werden – mit der Folge, dass der Unternehmensgewinn anteilig in Frankreich zu versteuern ist. In Frankreich sind die Grenzen – etwa bei der Zahl der Mitarbeiter oder der Höhe des Umsatzes – fließend, ab denen ein deutsches Unternehmen für seine Geschäfte im Land eine Betriebsstätte begründet. Deutsche Unternehmen sollten sich daher regelmäßig mit der Antwort auf die Frage „Muss ich eine Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft gründen?“ beschäftigen.“ Denn mit dem Blick auf mögliche Strafen oder Einschränkungen bei der Geschäftstätigkeit sei es grundsätzlich die bessere Wahl, eine solche Gründung bewusst und aktiv anzugehen – gerade auch mit dem Blick auf durchaus vorhandene rechtliche und steuerliche Vorteile, so der in Frankreich zugelassene Steuerberater weiter.

Vorteile einer französischen Tochtergesellschaft

Für die Gründung einer Betriebsstätte oder einer Tochtergesellschaft in Frankreich wird ein Gesellschaftsvertrag benötigt. Es ist daher insbesondere bei mehreren Gesellschaftern sinnvoll, sich im Zusammenhang mit einer Gründung auch von einem auf deutsch-französische Rechtsfragen spezialisierten Anwalt beraten zu lassen. Der Vorteil einer französischen Tochtergesellschaft ist ihr Haftungsschirm. „Wenn deutsche Unternehmen ihre Produkte in Frankreich über eine Tochtergesellschaft verkaufen, ist diese in Haftungsfällen alleiniges Haftungssubjekt. Das bedeutet, dass Kunden in der Regel keinen Durchgriff auf das Vermögen der deutschen Muttergesellschaft erhalten“, sagt Reis. „In Frankreich gelten weitestgehend ähnliche Rechtsformen wie in Deutschland, das französische Recht unterscheidet ebenfalls zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften. Durch die Trennung des Vermögens der Tochtergesellschaft vom Vermögen der Muttergesellschaft wird die unbegrenzte Haftung der jeweiligen ausländischen Gesellschaft für Schulden verhindert, die die Tochtergesellschaft in Frankreich macht.“

Für die Gründung einer Tochtergesellschaft in Frankreich muss sich ein Unternehmen nur um zwei Dinge frühzeitig kümmern: ein Bankkonto und eine Geschäftsadresse. Die Eröffnung eines Bankkontos dient dabei zur Einzahlung des Stammkapitals und muss bei einer französischen Bank eröffnet werden. „Erfahrungsgemäß dauert die Eröffnung des Kontos im gesamten Gründungsprozess am längsten, so dass wir empfehlen, frühzeitig mit der Bank Kontakt aufzunehmen, um die Eröffnung in die Wege zu leiten‘“, sagt Reis. „Für die Geschäftsadresse wird ein Miet- oder ein Domizilierungsvertrag benötigt. Mit einem Mietvertrag können gewerbliche Räume angemietet werden. Eine Domizilierung ist eine Briefkastenadresse mit einer Postweiterleitung, einer französischen Telefonnummer und der Möglichkeit, ein Besprechungszimmer zu nutzen.“

Die Frage der Gesellschaftsform

Doch welche Gesellschaftsform ist für eine Tochtergesellschaft in Frankreich zu empfehlen? „Wir empfehlen in der Regel die SAS, also die vereinfachte Aktiengesellschaft. Anders als es der Name vermuten lässt, handelt es sich nicht, wie in Deutschland die AG, um eine komplexe Gesellschaftsform. Die SAS ist besonders flexibel und ähnelt sehr der deutschen GmbH. Weiterer Vorteil: sie ist im Geschäftsleben sehr anerkannt und ist der französischen GmbH, der SARL, in sehr vielen Belangen weit überlegen“, erläutert Reis. „Das Stammkapital einer SARL oder einer SAS muss mindestens einen Euro betragen. Die Höhe des Stammkapitals erscheint allerdings auf allen Geschäftspapieren und gilt als Indiz für die Seriosität der Gesellschaft. Bei in Frankreich nicht bekannten Gesellschaften ist die Höhe des Stammkapitals daher ein wichtiges Indiz für potenzielle Kunden der Gesellschaft. Üblicherweise werden Kapitalgesellschaften in Frankreich mit einem Stammkapital von 10.000 bis 50.000 Euro ausgestattet.“

Alle steuerlichen Verpflichtungen übernehmen in Frankreich übernehmen

Weiterer Vorteil: Die Gründung einer Kapitalgesellschaft ist in Frankreich erheblich einfacher als in Deutschland und kann online oder auf dem Postwege erfolgen. Die Beurkundung durch einen Notar ist nicht erforderlich, es sei denn, es werden Immobilien eingebracht, was allerdings selten der Fall ist. „Die für die Gründung der Gesellschaft notwendigen Unterlagen können wir für unsere Mandaten vorbereiten, die wir auch bei der Wahl der geeigneten Rechtsform und der individuellen Gestaltungsvarianten beraten“, sagt Reis. „Die Anmeldung bei den französischen Behörden, die öffentlichen Bekanntmachungen sowie die Eintragung ins Handelsregister gehören ebenfalls zu unserem Leistungsspektrum. Unser Vorteil ist, dass wir sowohl die Gründung von Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften begleiten als auch alle steuerlichen Verpflichtungen übernehmen können, die ein Unternehmen in Frankreich erfüllen muss.“

Mit freundlichen Grüßen
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Matthias Braun
Pressesprecher

Schultze & Braun GmbH & Co. KG
Eisenbahnstraße 19-23
D-77855 Achern
Tel: 0151/50766762
Mail:  MBraun@schultze-braun.de