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UNIQA Insurance Group AG

EANS-Hauptversammlung: UNIQA Insurance Group AG
Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
  verantwortlich.
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28.04.2021

                            UNIQA Insurance Group AG
                               ISIN AT0000821103

                               E I N L A D U N G

an die Aktionäre und Aktionärinnen von UNIQA Insurance Group AG mit dem Sitz in
                                      Wien
                   zu der am Montag, 31. Mai 2021, 10.00 Uhr,

                    als virtuelle Versammlung stattfindenden

                       22. ordentlichen Hauptversammlung

         Teilnahme virtuelle Versammlung: Livestream im Internet unter
       https://www.uniqagroup.com/gruppe/versicherung/investor-relations/
                               hauptversammlung/
                            Hauptversammlung.de.html

  sowie Zuschaltung über Telefon unter +43 12 535 501 oder +43 12 535 502 oder
     +43 670 309 0165 oder +43 72 011 5988 (jeweils Österreich; alternative
  internationale Einwahlnummern siehe unter obiger Webadresse bereitgestellte
                                    Listung)

                       Meeting-ID deutsch: 928 2267 5693
                       Meeting-ID englisch: 913 0690 0963

   Teilnahme besondere Stimmrechtsvertreter: UNIQA Tower, A-1029 Wien, Untere
                     Donaustraße 21, Erdgeschoss, Platinum

Die 22. ordentliche Hauptversammlung von UNIQA Insurance Group AG, FN 92933t
("UNIQA" oder die "Gesellschaft"), vom 31. Mai 2021 (die "Hauptversammlung")
wird zum Gesundheitsschutz der Aktionäre und Aktionärinnen sowie der übrigen
Teilnehmer und Teilnehmerinnen auf Grundlage von § 1 des Bundesgesetzes
betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19
(Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz - COVID-19-GesG), BGBl I 2020/16 idF
BGBl I 2020/156 (das "Gesetz"), und - wie darin im Einzelnen ausgeführt - gemäß
Verordnung der Bundesministerin für Justiz zur näheren Regelung der Durchführung
von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der
Teilnehmer und von Beschlussfassungen auf andere Weise (Gesellschaftsrechtliche
COVID-19-Verordnung - COVID-19-GesV), BGBl II 2020/140 idF BGBl II 2020/616 (die
"Verordnung"), stattfinden. Der Vorstand hat sich nach sorgfältiger Abwägung
dafür entschieden, die Hauptversammlung als virtuelle Versammlung (siehe § 1
Absatz 1 der Verordnung) einzuberufen und abzuhalten.

Virtuelle Versammlung bedeutet, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes bei der
Hauptversammlung Aktionäre und Aktionärinnen sowie Vertreter oder Vertreterinnen
(mit Ausnahme der besonderen unabhängigen Stimmrechtsvertreter) nicht physisch
anwesend sein können und dürfen. In diesem Sinn weisen wir ausdrücklich darauf
hin, dass eine physische Teilnahme (und somit eine Anwesenheit im UNIQA Tower)
der Aktionäre und Aktionärinnen oder von Vertretern oder Vertreterinnen von
diesen (mit Ausnahme der besonderen unabhängigen Stimmrechtsvertreter) an der
Hauptversammlung nicht möglich sein wird.

Die Aktionäre und Aktionärinnen können an der Hauptversammlung von jedem Ort aus
im Livestream (siehe oben) mit akustischer und optischer Verbindung in Echtzeit
teilnehmen sowie ihre Aktionärsrechte gemäß den Bestimmungen der Verordnung
dadurch ausüben, dass sie selbst Wortmeldungen bis zu einem jeweils zu
bestimmenden Termin vor und während der Hauptversammlung abgeben sowie zur
Stellung von Beschlussanträgen, zur Stimmabgabe und zur Erhebung eines
Widerspruchs gegen einen Beschluss einen von vier besonderen unabhängigen
Stimmrechtsvertretern bevollmächtigen können. Wir weisen ausdrücklich darauf
hin, dass zum Zweck der Begrenzung der am Versammlungsort physisch anwesenden
Teilnehmer Aktionäre und Aktionärinnen ausschließlich einem der vier besonderen
unabhängigen Stimmrechtsvertreter Vollmacht erteilen können, nicht aber einer
anderen Person (siehe § 3 Absatz 4 der Verordnung).

Die genauen Informationen zur und die Modalitäten der virtuellen Versammlung
einschließlich der organisatorischen und technischen Voraussetzungen, unter
anderem auch die Benennung jener vier Personen, die von der Gesellschaft als
besondere unabhängige Stimmrechtsvertreter vorgeschlagen werden, werden ab
29.04.2021 gemäß § 108 Absatz 3 bis Absatz 5 AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft (www.uniqagroup.com [http://www.uniqagroup.com/]) unter Investor
Relations/Hauptversammlung bereitgestellt werden.

Dessen ungeachtet behält sich der Vorstand der Gesellschaft vor, die
Hauptversammlung - auch kurzfristig - abzusagen, wenn die verlässliche
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Versammlung zB aus
organisatorischen oder technischen Gründen nach Einschätzung des Vorstands nicht
gewährleistet sein sollte.

                            T A G E S O R D N U N G


  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses von
     UNIQA Insurance Group AG zum 31.12.2020, des Lageberichts und des
     Konzernlageberichts des Vorstands, des konsolidierten Corporate Governance-
     Berichts und des gesonderten konsolidierten nicht finanziellen Berichts des
     Vorstands sowie des Vorschlags des Vorstands für die Gewinnverwendung mit
     dem Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG je für das Geschäftsjahr
     2020.
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss der
     Gesellschaft zum 31.12.2020 ausgewiesenen Bilanzgewinns.
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der
     Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020.
  4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
     Geschäftsjahr 2022.
  5. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht für die Bezüge des Vorstands
     und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020.
  6. Beschlussfassung über Taggelder und Vergütungen an die Mitglieder des
     Aufsichtsrats.



Unterlagen

Die folgenden Unterlagen sind spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung,
somit ab spätestens einschließlich 10.05.2021, auf der im Firmenbuch
eingetragenen Internetseite der Gesellschaft (www.uniqagroup.com [http://
www.uniqagroup.com/]) unter Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich:


  1. Jahresabschluss zum 31.12.2020 samt Lagebericht;
  2. Konzernabschluss zum 31.12.2020 samt Konzernlagebericht;
  3. Konsolidierter Corporate Governance-Bericht für das Geschäftsjahr 2020;
  4. gesonderter konsolidierter nichtfinanzieller Bericht für das Geschäftsjahr
     2020;
  5. Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands für die Verwendung des im
     Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2020 ausgewiesenen
     Bilanzgewinns;
  6. Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG für das Geschäftsjahr 2020;
  7. Vergütungsbericht für die Bezüge des Vorstands und des Aufsichtsrats für
     das Geschäftsjahr 2020;
  8. Beschlussvorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu den
     Tagesordnungspunkten 2. bis 6.;
  9. Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109,
     110, 118 und 119 AktG sowie weitergehende Informationen zu den
     Aktionärsrechten im Fall einer virtuellen Versammlung gemäß COVID-19-GesV
     sowie zum Ablauf der virtuellen Versammlung;
 10. Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für
     die Teilnahme an der virtuellen Versammlung gemäß § 3 Absatz 3 iVm § 2
     Absatz 4 COVID-19-GesV;
 11. Einladung an die Aktionäre und Aktionärinnen der Gesellschaft zur 22.
     ordentlichen Hauptversammlung.


Diese Einladung zur 22. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft kann ab
dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung sowie die oben zu (i) bis (x)
genannten Unterlagen können ab spätestens einschließlich 10.05.2021 jeweils
kostenlos bei der Gesellschaft in A-1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA
Tower, Abteilung Investor Relations, bezogen werden.

Weiters werden auf der Internetseite der Gesellschaft ab 29.04.2021 Formulare
für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG an die
gemäß § 3 Absatz 4 der Verordnung vorgeschlagenen vier besonderen unabhängigen
Stimmrechtsvertreter zugänglich sein.

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre und Aktionärinnen (§ 106 Ziffer 5 AktG)

Gemäß § 109 AktG können Aktionäre und Aktionärinnen, deren Anteile zusammen 5%
des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die
Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem so
beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung
beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber der Aktien gewesen sein. Ein derartiges Verlangen muss
der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, somit bis
spätestens am 10.05.2021, zugehen. Ein solcher Antrag ist schriftlich an die
Gesellschaft unter der Anschrift A-1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA
Tower, Abteilung Investor Relations, zu richten.

Gemäß § 110 AktG können Aktionäre und Aktionärinnen, deren Anteile zusammen 1%
des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in
Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese
Vorschläge zusammen mit den Namen der Aktionäre und Aktionärinnen, die das
Verlangen stellen, der dem Verlangen ebenfalls anzuschließenden Begründung und
einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden. Das Verlangen ist schriftlich an die Gesellschaft unter der Anschrift A-
1029 Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations,
oder per Telefax unter der Faxnummer +43 1 211 75 79 3773 oder per E-Mail an 
hauptversammlung@uniqa.at [  hauptversammlung@uniqa.at] zu richten. Das Verlangen
ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 7. Werktag vor der
Hauptversammlung, d.h. spätestens am 19.05.2021, zugeht. Der von dem/der
jeweiligen Aktionär/Aktionärin bevollmächtigte unabhängige Stimmrechtsvertreter
möge hinsichtlich der Stellung eines solchen Beschlussantrags oder solcher
Beschlussanträge in der Hauptversammlung (§ 119 Absatz 2 AktG) entsprechend
zeitgerecht instruiert werden.

Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär und jeder Aktionärin auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit
dies zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die
Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer
Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen
einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.

Aktionärsrechte, die an die Innehabung von Aktien zu einem bestimmten Zeitpunkt
oder während eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt
werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten
Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird.

Weitergehende Informationen zu den Aktionärsrechten gemäß §§ 109, 110 und 118
AktG sowie weitere Informationen zu den organisatorischen und technischen
Voraussetzungen und Modalitäten der Hauptversammlung als virtuelle Versammlung
sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG in
diesem Zusammenhang (einschließlich Wortmeldungen und Ausübung des
Auskunftsrechts) sind ab 29.04.2021 auf der Internetseite der Gesellschaft
(www.uniqagroup.com [http://www.uniqagroup.com]) unter Investor Relations/
Hauptversammlung zugänglich.

Teilnahmeberechtigung, Depotbestätigung, Nachweisstichtag und Vertretung (§ 106
Ziffer 6, Ziffer 7 und Ziffer 8 AktG)

Gemäß § 111 Absatz 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung - auch als virtuelle Versammlung - und zur Ausübung der
Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tags vor dem Tag der
Hauptversammlung (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung als
virtuelle Versammlung (ohne physische Anwesenheit) und zur Ausübung der
Aktionärsrechte sind daher nur jene Aktionäre und Aktionärinnen berechtigt, die
am Ende des zehnten Tags vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag)
Aktionäre oder Aktionärinnen waren. Nachweisstichtag ist 21.05.2021, 24.00 Uhr
(Wiener Zeit).

Der Nachweis der Aktionärseigenschaft am Nachweisstichtag wird bei
depotverwahrten Inhaberaktien (ausschließlich solche sind von der Gesellschaft
ausgegeben) gegenüber der Gesellschaft durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a
AktG geführt, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der
Hauptversammlung, somit spätestens am 26.05.2021, unter der Anschrift A-1029
Wien, Untere Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, oder per
Telefax (auch nicht unterzeichnet) unter der Faxnummer +43 1 8900 500 95 oder
per E-Mail an  anmeldung.uniqa@hauptversammlung.at
[anmeldung.uniqa@hautpversammlung.at] oder mit SWIFT Message Type MT598 oder
MT599 an die SWIFT Adresse GIBAATWGGMS unter Hinweis auf ISIN AT0000821103
zugehen muss. Die Depotbestätigung gemäß § 10a AktG ist vom depotführenden
Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen. Soll durch die
Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt
werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter
als sieben Tage sein. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer
Sprache entgegengenommen.

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut des Aktionärs bzw.
der Aktionärin auszustellen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im Verkehr
  zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT Code),
* Angaben über den Aktionär bzw. die Aktionärin: Name/Firma, Anschrift,
  Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und
  Registernummer (Firmenbuchnummer) bei juristischen Personen,
* Depotnummer bzw. andernfalls sonstige Bezeichnung,
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Stückaktien des Aktionärs bzw. der
  Aktionärin,
* Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.


Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw. durch
Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert. Aktionäre können über ihre
Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung
weiterhin frei verfügen.

Jeder Aktionär und jede Aktionärin, der/die zur - nicht physischen - Teilnahme
an der Hauptversammlung berechtigt ist, ist berechtigt, einen der von der
Gesellschaft vorgeschlagenen vier besonderen unabhängigen Stimmrechtsvertreter
gemäß § 3 Absatz 4 der Verordnung (jeweils ein "Stimmrechtsvertreter") zu
seinem/ihrem Vertreter zu bestellen. Die Bestellung anderer Personen als
Vertreter ist für diese Hauptversammlung ausgeschlossen. Wenn ein Aktionär oder
eine Aktionärin eine oder mehrere Wortmeldungen abgeben, einen oder mehrere
Beschlussanträge stellen, sein/ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung ausüben
oder Widerspruch gegen einen Beschluss erklären möchte, ist die Bestellung eines
Stimmrechtsvertreters notwendig. Die Vollmacht muss einem der
Stimmrechtsvertreter in Textform erteilt werden. Jeder Aktionär und jede
Aktionärin kann sich der von der Gesellschaft auf ihrer Internetseite
(www.uniqagroup.com [http://www.uniqagroup.com/]) unter Investor Relations/
Hauptversammlung zur Verfügung gestellten Formulare (die für jeden der
Stimmrechtsvertreter vorbereitet werden) bedienen. Die Verwendung dieser
Formulare ist nicht zwingend. Die Kosten der Stimmrechtsvertreter trägt die
Gesellschaft. Die genauen Informationen zur und Modalitäten der virtuellen
Versammlung einschließlich der organisatorischen und technischen
Voraussetzungen, unter anderem auch die Benennung jener vier Personen, die von
der Gesellschaft als Stimmrechtsvertreter vorgeschlagen werden, sowie zur
Erteilung von Auftrag und Vollmacht werden ab 29.04.2021 auf der Internetseite
der Gesellschaft (www.uniqagroup.com [https://www.uniqagroup.com]) unter
Investor Relations/Hauptversammlung bereitgestellt werden.

Die Vollmacht eines Aktionärs bzw. einer Aktionärin muss der Gesellschaft
übermittelt und von dieser aufbewahrt oder nachprüfbar festgehalten werden. Die
Vollmacht soll bis spätestens Freitag, 28.05.2021, 16.00 Uhr, Wiener Zeit
(letzter Werktag vor der Hauptversammlung), bei der noch gesondert
bekanntzugebenden E-Mail Adresse des vom jeweiligen Aktionär/von der jeweiligen
Aktionärin bevollmächtigten Stimmrechtsvertreters einlangen. Ungeachtet dessen
kann jeder Aktionär oder jede Aktionärin die von ihm/ihr ausgestellte Vollmacht
bis spätestens 28.05.2021, 16.00 Uhr, Wiener Zeit (letzter Werktag vor der
Hauptversammlung), an die Gesellschaft unter der Anschrift A-1029 Wien, Untere
Donaustraße 21, UNIQA Tower, Abteilung Investor Relations, oder per Telefax (in
Textform) unter der Faxnummer +43 1 8900 500 95 oder per E-Mail an 
anmeldung.uniqa@hauptversammlung.at [anmeldung.uniqa@hauptversammlung.at], wobei
bei Übermittlung mit E-Mail die Vollmacht dem E-Mail in Textform (z.B. als pdf)
anzuschließen ist, oder mit SWIFT Message Type MT598 oder MT599 an die SWIFT
Adresse GIBAATWGGMS unter Hinweis auf ISIN AT0000821103 übermitteln.

Die Übergabe einer Vollmacht am Tag der Hauptversammlung am Versammlungsort ist
aufgrund des Charakters als virtuelle Versammlung ausgeschlossen.

Auf Wunsch wird das auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung
gestellte Vollmachtsformular mit der Post zugesandt.

Die Erteilung einer Vollmacht durch einen Aktionär oder eine Aktionärin an sein/
ihr depotführendes Kreditinstitut (§ 10a AktG) als Stimmrechtsvertreter im Sinn
von § 3 Absatz 4 der Verordnung zur unmittelbaren Ausübung von Aktionärsrechten
in der virtuellen Versammlung ist für die Hauptversammlung nicht möglich, weil
die Gesellschaft nicht beabsichtigt, ein Kreditinstitut als Stimmrechtsvertreter
vorzuschlagen.

Die vorstehenden Bestimmungen über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß
für den Widerruf der Vollmacht.

Information für Aktionäre und Aktionärinnen zur Datenverarbeitung

UNIQA Insurance Group AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre bzw.
Aktionärinnen (insbesondere jene gemäß § 10a Absatz 2 AktG, wie Name, Anschrift,
Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs bzw.
der Aktionärin, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie
gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf
Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
Datenschutzgesetzes, und des AktG, um den Aktionären und Aktionärinnen die
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären bzw. Aktionärinnen
ist für die Teilnahme von Aktionären bzw. Aktionärinnen und deren Vertretern
bzw. Vertreterinnen (einschließlich der Stimmrechtsvertreter) an der
Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO.

Für die Verarbeitung ist UNIQA Insurance Group AG die verantwortliche Stelle.
UNIQA Insurance Group AG bedient sich zum Zweck der Ausrichtung der
Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren,
Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von UNIQA Insurance
Group AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der
beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten
ausschließlich nach Weisung von UNIQA Insurance Group AG. Soweit rechtlich
notwendig, hat UNIQA Insurance Group AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen
eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.

Die Stimmrechtsvertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar
und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht können in das
gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen
und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u.a. Name,
Wohnort, Anzahl der angemeldeten Aktien) einsehen. UNIQA Insurance Group AG ist
zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
einzureichen (§ 120 AktG).

Die Daten der Aktionäre und Aktionärinnen werden anonymisiert bzw. gelöscht,
sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht
mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere
Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, unter anderem
auch aus § 128 Absatz 4 AktG (Verpflichtung der Gesellschaft, innerhalb von 14
Tagen nach der Abstimmung auf Verlangen eines Aktionärs oder einer Aktionärin
eine Bestätigung über die korrekte Erfassung und Zählung der von ihm oder ihr
abgegebenen Stimmen auszustellen), aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus
Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sofern
rechtliche Ansprüche von Aktionären oder Aktionärinnen gegen UNIQA Insurance
Group AG oder umgekehrt von UNIQA Insurance Group AG gegen Aktionäre oder
Aktionärinnen erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der
Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. In Zusammenhang mit
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten
während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis
zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.

Jeder Aktionär und jede Aktionärin hat, soweit nicht gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegen stehen, ein jederzeitiges Auskunfts-,
Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der
Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung
nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre und Aktionärinnen
gegenüber UNIQA Insurance Group AG unentgeltlich über die E-Mail Adresse 
datenschutz@uniqa.at [datenschutz@uniqa.at] oder über die folgenden Kontaktdaten
geltend machen: UNIQA Insurance Group AG, Untere Donaustraße 21, A-1029 Wien,
Telefax +43 50677 676 (UNIQA Kundenservice).

Zudem steht den Aktionären und Aktionärinnen ein Beschwerderecht bei der
Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der
Internetseite der UNIQA Insurance Group AG (www.uniqagroup.com [http://
www.uniqagroup.com/]) unter Services/Datenschutz zu finden.

Angaben zur Übertragung der Hauptversammlung

Hinweis gemäß § 106 Ziffer 2 littera b AktG: Die gesamte Hauptversammlung wird
ab Beginn bis zur Beendigung live im Internet übertragen. Dies ist gemäß § 8
Absatz 11 der Satzung ausdrücklich zugelassen und im Fall einer virtuellen
Hauptversammlung zu deren Durchführung unabdingbar notwendig; im Hinblick auf
die gesetzliche Grundlage dafür (§ 102 Absatz 4 AktG) ist eine solche
Übertragung datenschutzrechtlich zulässig.

Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106
Ziffer 9 AktG und § 120 Absatz 2 Ziffer 1 BörseG)

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 309.000.000,00, das in 309.000.000 nennwertlose, auf Inhaber
lautende Stückaktien zerlegt ist. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die
Gesellschaft und ihre Tochterunternehmen halten zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung 2.034.739 Stück eigene Aktien, wobei 1.215.089 Stück eigene
Aktien von UNIQA Österreich Versicherungen AG gehalten werden. Die Gesamtanzahl
der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demgemäß zum Zeitpunkt der
Einberufung 306.965.261 Stück. Mehrere Aktiengattungen bestehen nicht.


Wien, im April 2021
Der Vorstand von UNIQA Insurance Group AG



Rückfragehinweis:
Jelena Lazic, Legal & Compliance
Tel.: +43 (0) 664 889 15 276
Mail:  hauptversammlung@uniqa.at

Michael Oplustil, Investor Relations
Tel.: +43 (0) 1 211 75-3236
Mail:  investor.relations@uniqa.at

UNIQA Insurance Group AG
Untere Donaustraße. 21, A-1029 Wien, Österreich
Internet: www.uniqa.at
Twitter.com/uniqagroup


Ende der Mitteilung                               euro adhoc
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Emittent:    UNIQA Insurance Group AG
             Untere Donaustraße 21
             A-1029 Wien
Telefon:     01/211 75-0
FAX:
Email:        investor.relations@uniqa.at
WWW:         http://www.uniqagroup.com
ISIN:        AT0000821103
Indizes:     ATX, WBI
Börsen:      Wien
Sprache:     Deutsch

Original content of: UNIQA Insurance Group AG, transmitted by news aktuell

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