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Heimliche Videoaufnahmen bei Zirkusvorstellungen durch PETA sind "Rechtsbruch" - kurze Szenen können ausnahmsweise als "Zitat" verbreitet werden

München/Karlsruhe (ots)

Der Bundesgerichtshof hat in dem Rechtsstreit zwischen der Circus Krone GmbH & Co. Betriebs KG und der radikalen Tierrechtsorganisation PETA Deutschland e. V. mit Beschluss vom 30. November 2011 (Az.: I ZR 219/11) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. März 2011 (Az.: 7 U 94/09) zurückgewiesen. Das Hamburger Urteil ist damit rechtskräftig.

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sich in seinem Urteil mit einer Kampagne der radikalen Tierrechtsorganisation PETA zu befassen, mit der PETA rechtswidrige und rufschädigende Behauptungen sowie Videoaufnahmen verbreitet hatte, die Aktivisten trotz Film- und Foto-Verbot heimlich während einer Zirkusvorstellung gemacht hatten. In seinem Urteil vom 8. März 2011 hatte das Gericht betont, dass diese Videoaufnahmen rechtswidrig angefertigt wurden. Das heimliche Filmen während der Zirkusvorstellung stelle einen "Rechtsbruch" dar, so das Oberlandesgericht wörtlich.

Der Circus Krone hatte sich auf das Film- und Fotografierverbot berufen und unter anderem auf Unterlassung der Verbreitung der Videoaufnahmen geklagt. Das Oberlandesgericht Hamburg hat die Verbreitung der rechtswidrig gemachten Videoaufnahmen durch PETA nur deshalb nicht gerichtlich verboten, weil PETA nur "einzelne kurze Bildsequenzen" verbreitet und diese in eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den gezeigten Szenen eingebunden hatte. In einem solchen Fall sei die Verbreitung solcher kurzen Bildsequenzen ausnahmsweise durch das urheberrechtliche Zitatrecht nach § 51 Urheberrechtsgesetz gedeckt.

"Der Beschluss des Bundesgerichtshofes ist kein Sieg für die radikale Tierrechtsorganisation PETA" kommentiert Dr. Walter Scheuerl, der Hamburger Rechtsanwalt des Circus Krone, die Entscheidung. "Der BGH hat mit seinem Beschluss bestätigt, dass das heimliche Filmen von Zirkusvorstellungen ein Rechtsbruch ist. Es freut uns sehr, dass wir damit für künftige Fälle dieser Art jetzt einen klaren Präzedenz-Fall haben", so Scheuerl weiter.

Zum Hintergrund:

Der Circus Krone ist heute der größte Zirkus Europas und ein traditionelles Familienunternehmen. Der Circus Krone wurde 1905 von Carl Krone unter dem Namen Circus Charles als Tierschau gegründet. Er hat seit 1919 seinen festen Sitz in München, wo er ein festes Gebäude, den Kronebau mit 3.000 Sitzplätzen besitzt. Der Circus Krone ist damit der einzige (west-)europäische Zirkus mit einem "festen" Stammsitz. Mit seiner Verbindung von artkonformer Tierdressur und Artistik unter der Zirkuskuppel zieht der Circus Krone Jahr für Jahr Hunderttausende Besucher in den Bann der "live" erlebten faszinierenden Zirkuswelt.

Pressekontakt:

Dr. Walter Scheuerl
Rechtsanwalt
Graf von Westphalen Rechtsanwälte Partnerschaft
Telefon: 040 35922-270
Mobil: 0172 4353741
E-Mail: w.scheuerl@gvw.com

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