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HZA-KI: Schnäppchen oder Stolperfalle? Der Zoll warnt vor Risiken beim Online-Shopping zu Weihnachten und "Black Friday"

HZA-KI: Schnäppchen oder Stolperfalle? Der Zoll warnt vor Risiken beim Online-Shopping zu Weihnachten und "Black Friday"
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Kiel, Schleswig-Holstein, Heiligenhafen, Mölln, Rendsburg, Lübeck, Puttgarden, Schwentinental, Raisdorf, Neumünster (ots)

In der Vorweihnachtszeit und rund um den Black Friday erreicht das Versandaufkommen im Onlinehandel und bei Geschenksendungen seinen jährlichen Höhepunkt.

Viele Menschen nutzen die Rabattaktionen, um Geschenke zu besorgen und vermeintliche Schnäppchen zu machen.

Wer im Internet bestellt, sollte jedoch genau hinschauen - vor allem dann, wenn die Ware nicht aus Deutschland, sondern aus dem europäischen Ausland oder aus einem Nicht-EU-Staat kommt.

Sendungen innerhalb der Europäischen Union können grundsätzlich ohne Zollformalitäten abgewickelt werden. Bei Paketen mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren - etwa alkoholischen Getränken, sonstigen alkoholhaltigen Erzeugnissen oder Kaffee - ist jedoch die entsprechende Verbrauchsteuer in Deutschland zu entrichten.

Das gilt auch für Geschenksendungen mit solchen Waren, die auf dem Postweg von privat an privat versandt werden.

Anders sieht es bei Bestellungen aus sogenannten Drittländern aus. Für Waren aus Nicht-EU-Staaten gelten besondere Einfuhrvorschriften. Grundsätzlich wird bei der Einfuhr die Einfuhrumsatzsteuer erhoben - in der Regel 19 Prozent, bei bestimmten Waren wie Büchern oder Lebensmitteln sieben Prozent.

Zusätzlich können Verbrauchsteuern anfallen, zum Beispiel bei Alkohol oder Kaffee. Ab einem Warenwert von mehr als 150 Euro wird darüber hinaus ein warenabhängiger Zoll fällig. Eine allgemeine Wertfreigrenze gibt es nicht mehr.

Nur bei Geschenksendungen von einer Privatperson an eine andere kann eine abgabenfreie Einfuhr möglich sein: Bis zu einem Sendungswert von 45 Euro bleiben solche Pakete zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei.

Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten zusätzlich Mengenbegrenzungen, beispielsweise für Zigaretten oder Spirituosen. Werden diese überschritten, fallen trotz einer Geschenksendung Abgaben an.

In der Praxis übernehmen meist Post-, Kurier- oder Expressdienste die Zollformalitäten, sobald die Sendung in Deutschland eintrifft. Sie melden die Ware beim Zoll an, übernehmen die fälligen Einfuhrabgaben und stellen sie anschließend den Empfängerinnen und Empfängern in Rechnung.

Für diesen Service erheben viele Unternehmen zusätzliche Bearbeitungsentgelte. Diese Entgelte sind keine Abgaben des Zolls; Fragen hierzu müssen daher direkt mit dem jeweiligen Beförderer geklärt werden.

Fehlen wichtige Angaben oder Unterlagen, wird die Sendung an das für den Wohnort des Empfängers zuständige Zollamt weitergeleitet. Die Empfängerinnen und Empfänger erhalten in diesen Fällen eine Benachrichtigung und müssen die Zollabwicklung persönlich übernehmen.

Ein weiterer Schwerpunkt des Zolls liegt auf dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher.

Heute ist es technisch leicht, Internetseiten zu fälschen und unseriöse Händler seriös erscheinen zu lassen.

Was auf Fotos wie ein Markenprodukt zum attraktiven Preis aussieht, entpuppt sich nicht selten als billige Fälschung.

"Wird im Postverkehr eine Sendung mit gefälschter Ware festgestellt, wird sie durch den Zoll beschlagnahmt. Wer bei einem unseriösen Händler im Ausland bestellt hat, bekommt sein Geld meist nicht zurück und muss im schlimmsten Fall sogar mit zivilrechtlichen Forderungen der Markeninhaber rechnen", so Gabriele Oder, Sprecherin des Hauptzollamts Kiel.

Noch schwerer wiegt, dass Produkte, die nicht den europäischen Sicherheitsstandards entsprechen, gesundheitliche oder sicherheitsrelevante Risiken bergen können.

Betroffen sind ganz unterschiedliche Waren - etwa Kinderspielzeug mit giftigen Weichmachern, Kleidung mit hautreizenden Farbstoffen, technische Geräte ohne ausreichenden Schutz vor Stromschlägen oder Überhitzung sowie Kosmetika mit nicht zugelassenen Inhaltsstoffen.

Stellt der Zoll fest, dass Produkte die EU-Vorgaben nicht erfüllen oder dass Kennzeichnungen wie CE-Zeichen oder Warnhinweise fehlen, wird die zuständige Marktüberwachungsbehörde eingeschaltet. Diese kann entscheiden, dass die Ware nicht in den freien Verkehr gelangt und zurückgewiesen oder vernichtet wird.

Besonders streng sind die Regelungen bei Tabakwaren und entsprechenden Substituten.

Paketsendungen nach Deutschland, die Zigaretten, Rauchtabak, Zigarren, nikotinhaltige Liquids für E-Zigaretten oder Einweg-E-Zigaretten enthalten, sind nur zulässig, wenn die Waren mit gültigen deutschen Steuerzeichen versehen sind und alle Kennzeichnungs- und Warnvorschriften erfüllen.

Der Bezug solcher Produkte über den Internethandel aus dem In- oder Ausland ist in der Regel verboten, da die erforderlichen Steuerzeichen meist fehlen. Entsprechende Sendungen werden vom Zoll beschlagnahmt; zusätzlich kann Tabaksteuer nacherhoben werden.

"Viele sehen beim Online-Shopping nur den Preis, nicht den Weg, den eine Ware nimmt. Wer sich mit den Einfuhrregeln beschäftigt, unterstützt fairen Handel, sorgt für sichere Produkte - und erlebt zu Weihnachten keine bösen Überraschungen", so Oder abschließend.

Zusatzinformationen:

Verbraucherinnen und Verbraucher können sich auf der Website der Zollverwaltung unter www.zoll.de umfassend informieren. Dort stehen unter anderem der Chatbot "TinA" für schnelle Auskünfte und ein Abgabenrechner zur Verfügung, mit dem sich die voraussichtlichen Einfuhrabgaben für Bestellungen aus Nicht-EU-Staaten überschlägig ermitteln lassen.

Wer diese Angebote nutzt, kann besser einschätzen, welche Kosten und Risiken mit einer Bestellung verbunden sind - und erlebt an Weihnachten keine böse Überraschung, wenn der Paketbote klingelt oder ein Schreiben des Zolls im Briefkasten liegt.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Kiel
Gabriele Oder
Telefon: 0431-20083-1106
Mobil: 016091162783
E-Mail: presse.hza-kiel@zoll.bund.de
www.zoll.de

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