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Premiere gewinnt zivilrechtliche Verfahren gegen Dealer von Hackertools
25.000 EUR Schadensersatz für die Bewerbung und Verbreitung von Hackerzubehör im Internet

23.06.2003 – 17:03

München (ots)

München, 23. Juni 2003. Das Landgericht Aachen hat
heute zwei Dealer von Hackerzubehör zur Zah-lung von insgesamt 25.000
EUR Schadensersatz an Premiere verurteilt. Die Internetanbieter
hatten auf ihren Webseiten unter dem Slogan "kostenlos anschauen,
statt viel zu bezahlen" Tools und Anlei-tungen zum Hacken von
Abonnentenfernsehen beworben und teilweise zum kostenpflichtigen
Down-load angeboten. Neben den Schadensersatzzahlungen wurden beide
Beklagte auch zur künftigen Unterlassung der Verbreitung und
Bewerbung des Hacking-Zubehörs verurteilt. Bei Zuwiderhandlung droht
ihnen nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft
von bis zu sechs Mona-ten. "Jeder, der auf unsere Kosten mit
Digitalpiraterie versucht ein Geschäft zu machen, muss neben den
strafrechtlichen Konsequenzen auch mit empfindlichen
Schadensersatzansprüchen unsererseits rechnen", sagt Michael Söllner,
Leiter der Abteilung E-Security bei Premiere. "Wir schöpfen dafür
alle juristischen Möglichkeiten in unserer täglichen Arbeit voll
aus."
Für alle operativen Maßnahmen des Abonnentensenders gegen
SmartCard- Piraterie hat Premiere mit der Abteilung "E-Security" eine
eigene Einheit geschaffen. Sie ermittelt eigenständig, unterstützt
Poli-zei und Staatsanwaltschaft bei ihrer Arbeit und erstattet in
vielen Fällen Anzeige. Herstellung, Vertrieb und Nutzung gefälschter
SmartCards und anderer Umgehungsvorrichtungen erfüllen mehrere Tatbe-
stände des Strafgesetzbuches (StGB), des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) und des neuen
Zugangskontrolldiensteschutzgesetzes (ZKDSG). Die Herstellung von
Umgehungsvorrichtungen wird als Verrat von Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnissen (§ 17 Abs. 2 UWG), Ausspähen von Daten (§ 202a
StGB), Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) und unerlaubte
Herstellung einer Umgehungsvorrichtung (§§ 3, 4 ZKDSG) bestraft. Die
Nutzung derartiger Karten ist unter anderem als Computerbetrug nach §
263a StGB, als Leistungserschleichung im Sinne des § 265a StGB sowie
als Nutzung gefälschter beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB
strafbar. Der Vertrieb wird als Straftat gemäß § 3 ZKDSG sowie als
Geldwäsche nach § 261 StGB geahndet. Die appellative Bewerbung von
Umgehungsvorrichtungen wird als öffentliche Aufforderung zu
Straftaten gemäß § 111 StGB sanktio-niert. Jegliche Absatzförderung
für Umgehungsvorrichtungen ist gemäß § 3 Abs. 3 ZKDSG verboten. Das
Strafmaß reicht bei diesen Delikten bis zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren, jeder Verstoß löst Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüche zugunsten Premiere aus.
Diese Meldung ist im Internet unter www.premiere.de/presse
abrufbar.
Für Rückfragen:
Katrin Gogl
Leitung Unternehmenskommunikation
Premiere
Tel.: 089/99 58-6377 
katrin.gogl@premiere.de
ots-Originaltext: Premiere
Digitale Pressemappe: 
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