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Tipps für den Alltag
Vorfahrt in Parkhäusern und auf Parkplätzen

Coburg (ots)

Peter H. fährt ins Parkhaus. Stockwerk für
Stockwerk sucht er einen freien Platz. Plötzlich sieht er rechts
einen Pkw vom oberen Parkdeck herunterkommen und tritt auf die
Bremse. Zu spät: In derselben Sekunde verkeilen sich die Kotflügel
der beiden Autos schon ineinander.
Als die beiden Autofahrer aussteigen, können sie sich wegen der
Schuldfrage nicht einigen. Warum? Die HUK-COBURG Versicherungsgruppe
erläutert die Rechtslage.
Laut Straßenverkehrsordnung hat der von rechts Kommende Vorfahrt,
doch gilt sie in einem Parkhaus oder auf einem Parkplatz nicht
zwangsläufig. Auf die Gültigkeit der Straßenverkehrsordnung  muss per
Schild ausdrücklich hingewiesen werden. Unterbleibt das, müssen
Benutzer der Pflicht zur verkehrsüblichen Sorgfalt genügen. Das
heißt: langsam fahren, bremsbereit sein und sorgfältig auf das
Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer achten.
Weder Peter H. noch sein Kollisionspartner haben sich entsprechend
verhalten. Das heißt, beide trifft ein Teil der Schuld. Fazit: Die
beiden Kfz-Haftpflichtversicherungen der Unfallgegner übernehmen
jeweils einen Teil des Fremdschadens. Für die Fahrer bedeutet das,
ohne Vollkasko-Versicherung muss jeder der beiden einen Teil seines
eigenen Schadens selber bezahlen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an 
Frau Karin Benning
Tel. 0 95 61/96-20 82
e-mail:  karin.benning@huk-coburg.de

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