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Oberbank AG

EANS-Hauptversammlung: Oberbank AG
Einberufung zur Hauptversammlung

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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EINLADUNG[1]
zu der am Dienstag, dem 16. Mai 2017 um 10.00 Uhr
im Donauforum der Oberbank AG, 4020 Linz, Untere Donaulände 28,
stattfindenden
137. ordentlichen Hauptversammlung
der Aktionäre der Oberbank AG



 

 


TAGESORDNUNG


 
1.      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes für
das Geschäfts­jahr 2016 mit dem Bericht des Aufsichtsrates sowie des Corporate
Gover­nance Berichtes; Vorlage des Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2016
 
2.     Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes des
Geschäftsjahres 2016
 
3.     Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für
das Ge­schäftsjahr 2016
 
4.     Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Auf­sichtsrates
für das Geschäftsjahr 2016
 

5.     Wahlen in den Aufsichtsrat
 
6.     Beschlussfassung über die Festsetzung einer Vergütung an die Mitglieder
des Auf­sichtsrates für das Geschäftsjahr 2017 und die folgenden Geschäftsjahre
 
7.     Wahl des Bankprüfers für das Geschäftsjahr 2018
 
8.     Beschlussfassung über
 

  1. den Widerruf der in der 136. ordentlichen Hauptversammlung vom 18. Mai 2016
     erteilten Ermächtigung des Vorstandes, binnen fünf Jahren ab Eintra­gung
     der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren
     Tranchen - das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu
     EUR 10.500.000,-- durch Ausgabe von bis zu 3.500.000 Stück auf Inhaber
     lautende Stamm-Stückaktien zu erhöhen und den Ausgabekurs so­wie die
     Ausgabebedingungen im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat fest­zusetzen, im
     bisher_nicht_ausgenützten_Umfang, unter gleichzeitiger Er­mächtigung des
     Vorstandes, binnen fünf Jahren ab Eintragung der entspre­chenden
     Satzungsänderung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tran­chen - das
     Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu EUR 10.500.000,-
     - durch Ausgabe von bis zu 3.500.000 Stück auf Inhaber lautende Stamm-
     Stückaktien zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im
     Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen;
  2. Ermächtigung des Aufsichtsrates, Änderungen der Satzung, die sich durch die
     Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschlie­ßen und
     c)      die entsprechende Änderung der Satzung in § 4 Abs. (3)
      
     9.      Beschlussfassung über
      


  1. den Widerruf der in der 132. ordentlichen Hauptversammlung vom 8. Mai 2012
     erteilten Er­mächti­gung des Vorstandes gemäß § 169 AktG, das Grund­kapital
     binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsände­rung im
     Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen - um bis zu EUR 750.000,-
     - durch Ausgabe von bis zu 250.000 Stück neuen, auf Inhaber lautende Stamm-
     Stückaktien unter Aus­schluss des Bezugsrechtes der Aktio­näre bei Ausgabe
     von Aktien an Arbeit­nehmer, leitende Angestellte, an die
     Belegschaftsbeteiligungsprivatstiftung der Oberbank AG und Mitglieder des
     Vorstandes der Gesellschaft oder eines mit ihr verbunde­nen Unternehmens zu
     erhöhen, unter gleichzei­tiger Ermächtigung des Vorstandes, das
     Grund­kapital binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden
     Satzungsände­rung im Firmenbuch - allenfalls in mehreren Tranchen - um bis
     zu EUR 750.000,-- durch Ausgabe von bis zu 250.000 Stück neuen, auf Inhaber
     lautende Stamm-Stückaktien zu erhöhen, wobei die Art der Aktien, der
     Aus­gabekurs und die Ausgabebedingungen vom Vorstand mit Zustimmung des
     Aufsichts­rates festgesetzt werden, durch Aus­gabe von Aktien gegen
     Bar­einlage gegen Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre, sofern die
     Ka­pitalerhöhung zur Ausgabe von Aktien an Arbeitneh­mer, leitende
     Ange­stellte, an die Beleg­schaftsbeteiligungsprivatstiftung der Oberbank
     AG und Mitglieder des Vor­standes der Gesellschaft oder eines mit ihr
     verbundenen Unternehmens dient. Ermächtigung des Aufsichtsrates,
     Ände­rungen der Sat­zung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem
     geneh­migten Kapital ergeben, zu beschlie­ßen;
      
  2. die entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital und Aktien) Abs
     (2).
      


BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN (§ 106 Z 4 AKTG)
 
Folgende Unterlagen sind ab 25. April 2017 auf der Internetseite der
Gesell­schaft unter www.oberbank.at veröffentlicht und werden in der
Hauptversammlung aufliegen:

 


* Vollständiger Text dieser Einladung


·         Jahresabschluss mit Lagebericht


·         Corporate Governance-Bericht


* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht
* Vorschlag für die Gewinnverwendung
* Bericht des Aufsichtsrates
         jeweils für das Geschäftsjahr 2016;


* Beschlussvorschläge des Vorstandes und des Aufsichtsrates zu den einzelnen
  Tages­ordnungspunkten
* Lebensläufe und Erklärungen der Kandidaten für die Wahlen in den Aufsichtsrat
  zu TOP 5 gemäß § 87 Abs. 2 AktG
* Bericht des Vorstandes gemäß § 170 Abs. 2 AktG iVm § 153 Abs. 4 AktG zu TOP 9
* Satzungsgegenüberstellung
* Formular für die Erteilung einer Vollmacht
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht
   
  Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Z 5 AKTG)
   
  Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre (§ 109 AktG)
   
  Aktionäre, die einzeln oder zusammen seit mindestens drei Monaten vor
  Antragstellung Aktien in Höhe von 5% des Grundkapitals halten, können
  schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung der
  Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Für jeden solchen
  Tagesordnungspunkt muss der Antrag einen Be­schlussvorschlag samt Begründung
  enthalten.
   
  Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz nachweisen. Dazu ist eine
  Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erforderlich. Sie muss vom depotführenden
  Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen
  Wirt­schaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein.
  Die Depotbe­stätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft
  nicht älter als sieben Tage sein und es muss bestätigt werden, dass die
  Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung die Aktien
  durchgehend halten. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den
  erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5% des Grundkapitals errei­chen,
  müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt
  (Tag, Uhrzeit) beziehen.
   
  Zum weiteren erforderlichen Inhalt der Depotbestätigung wird auf die
  Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen. Der schriftliche Antrag zur
  Aufnahme eines weiteren Tagesordnungspunktes muss der Gesellschaft samt obigem
  Nachweis zum Anteilsbesitz spätestens am 21. Tag vor der ordentlichen
  Hauptversammlung, somit spätestens am 25. April 2017, an ihrer
  Geschäftsanschrift AT-4020 Linz, Untere Do­naulände 28, Ab­teilung Sekretariat
  & Kommunikation, Herr Mag. Andreas Pachinger, zugehen.
   
  Beschlussvorschläge von Aktionären (§ 110 AktG)
   
  Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1% des Grundkapitals erreichen,
  kön­nen der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform
  (schriftlich, Unter­schrift ist nicht erforderlich) Vorschläge zur
  Beschlussfassung samt Begründung über­mitteln und verlangen, dass diese
  Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffen­den Aktionäre, der
  anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands
  oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft
  (www.oberbank.at) zugänglich gemacht werden. Bei einem Vorschlag zur Wahl
  eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung
  der vorgeschla­genen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
   
  Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz nachweisen. Dazu ist bei
  depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
  erforderlich. Sie muss vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
  Mitgliedstaat des Europäischen Wirt­schaftsraums oder in einem
  Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Die Depotbe­stätigung darf zum
  Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein.
  Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in
  Höhe von 1% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen
  für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Zum
  weiteren erforderli­chen Inhalt der Depotbestätigung wird auf die Ausführungen
  zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.
   
  Der Vorschlag zur Beschlussfassung muss der Gesellschaft samt obigem Nachweis
  zum Anteilsbesitz spätestens am siebten Werktag vor der Hauptversammlung,
  somit spätes­tens am 5. Mai 2017,
   


* per E-Mail an die Adresse:  sek@oberbank.at, wobei das Verlangen in Textform,
  beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist
* per Post, Boten oder persönlich an ihrer Geschäftsanschrift AT-4020 Linz,
  Un­tere Do­naulände 28, Abteilung Sekretariat & Kommunikation, Herr
  Mag. Andreas Pachinger, oder
* per Telefax unter der Telefax-Nummer +43 732 78-58 12
   
  zugehen.
   
  Auskunftsrecht (§ 118 AktG)
   
  Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
  Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
  Beurteilung eines Tages­ordnungspunktes erforderlich ist.
   
  Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109,
  110 und 118 AktG sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft
  www.oberbank.at zugäng­lich.
   
  Anträge in der Hauptversammlung (§ 119 AktG)
   
  Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz -
  berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu
  stellen. Vorausset­zung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im
  Sinne der Einberufung.

 

Nachweisstichtag und Teilnahme an der Hauptver­samm­lung

 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 6. Mai
2017, 24.00 Uhr CET/MEZ (Nachweisstichtag).
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer am Ende des
Nach­weisstichtages Ak­tionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
 
Der Anteilsbesitz am Nachweisstichtag ist durch eine Depotbestätigung gemäß
§ 10a AktG, die der Gesellschaft spä­testens am 11. Mai 2017, 24.00 Uhr (CET/
MEZ), aus­schließ­lich unter einer der nachgenannten Adressen zuge­hen muss,
nachzuweisen:
 
Per Post oder Boten: Oberbank AG

                                      Abteilung ZSP/WV2
                                      z.H. Herrn Markus Zehethofer
                                      Untere Donaulände 28
                                      4020 Linz
 
Per Telefax:                +43 732 77 89 40
 
Per SWIFT:                 OBKLAT2L
Message Type MT598; unbedingt

bei Stammaktien ISIN AT0000625108 und
bei Vorzugsaktien ISIN AT0000625132
angeben
 

Per E-Mail:                   markus.zehethofer@oberbank.at, wobei die
Depotbestätigung,
                                      beispiels­weise als PDF, dem E-Mail
anzuschließen ist.

 

Depotbestätigung (§ 10a AktG)

 
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitglied­staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im Verkehr
  zwi­schen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT CODE),
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen
  Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen
  Personen,
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN,
* Depotnummer, anderenfalls eine sonstige Bezeichnung,
* Die Angabe, dass sich die Bestätigung auf den Depotstand am 6. Mai 2017, 24.00
  Uhr CET/MEZ bezieht.
   
  Depotbestätigungen werden in deutscher oder in englischer Sprache
  entgegenge­nom­men.
   
  Zutritt zur Hauptversammlung
   
  Die Übermittlung der Depotbestätigung gilt gleichzeitig als Anmeldung zur
  Hauptver­sammlung. Die Aktionäre bzw ihre Vertreter werden gebeten, zur
  Überprüfung der Identität am Eingang zur Hauptversammlung einen amtlichen
  Lichtbildausweis (Führer­schein, Reisepass, Personalausweis) vorzulegen.
   
  Vertretung durch Bevollmächtigte
   
  Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat
  das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der
  Hauptversamm­lung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er
  vertritt.
   
  Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer
  juristischen Person) in Textform erteilt werden.
   
  Die Vollmacht muss der Gesellschaft bis spätestens Montag, 15. Mai 2017, 15.00
  Uhr (CET/MEZ), ausschließlich an einer der nachgenannten Adressen zugehen:
   
  Per Post oder Boten: Oberbank AG

                                        Abteilung Sekretariat & Kommunikation
                                        z.H. Herrn Mag. Gerald Straka
                                        Untere Donaulände 28
                                        4020 Linz
   
  Per Telefax:                +43 732 78-58 12
   
  Per E-Mail:                   sek@oberbank.at, wobei die Vollmacht in Textform,
                                        beispielsweise als PDF, dem E-Mail
  anzuschließen ist

   
  von Kreditinstituten gemäß § 114 Abs 1 Satz 4 AktG
  Per SWIFT:                 OBKLAT2L
  Message Type MT598; unbedingt
  bei Stammaktien ISIN AT0000625108 und
  bei Vorzugsaktien ISIN AT0000625132
  angeben
   
  Am Tag der Hauptversammlung ausschließlich:

  Persönlich:                 bei Registrierung zur Hauptversammlung
                                        am Versammlungsort
   

  Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht ist auf
  der Internetseite der Gesellschaft unter www.oberbank.at abrufbar.
   
  Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
  sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
   
  Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so
  genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt,
  dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

 

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 105.921.900,-- und ist eingeteilt in 32.307.300 Stamm-
Stückaktien und 3.000.000 Vorzugs-Stückaktien. Jede Stamm-Stückaktie gewährt
eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 1019 Stamm-Stückaktien als eigene Aktien. Hieraus stehen ihr
keine Rechte zu. 202 Stück-Stammaktien sind gemäß § 67 iVm § 262 Abs. 29 AktG
für kraftlos erklärt. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beträgt
demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 32.306.079 Stück.
 
Einlass und Registrierung
 
Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 8.00 Uhr. Bei der Registrierung ist
ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen.
_
Linz, im April 2017
 
Der Vorstand

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[1] Ausschließlich der in deutscher Sprache veröffentlichte Text der
nachstehenden Bekanntmachung ist rechtsverbindlich.


Rückfragehinweis:
Oberbank AG
Mag. Stefan Haasbauer
0043 / 732 / 7802 - 37429 
stefan.haasbauer@oberbank.at

Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
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Emittent:    Oberbank AG
             Untere Donaulände  28
             A-4020 Linz
Telefon:     +43(0)732/78 02-0
FAX:         +43(0)732/78 58 10
Email:        sek@oberbank.at
WWW:      www.oberbank.at
Branche:     Banken
ISIN:        AT0000625108, AT0000625132
Indizes:     WBI
Börsen:      Amtlicher Handel: Wien 
Sprache:    Deutsch

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