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Das neue Besteuerungsverfahren: Die wichtigsten Änderungen für Steuerzahler

W. (ots)

Längere Abgabefristen, automatisierte Bearbeitung von Steuerfällen oder der elektronische Steuerbescheid: Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, dem der Bundesrat am 17. Juni 2016 zugestimmt hat, sollen die Finanzbehörden effizienter werden. Was das für Steuerzahler bedeutet und wie die Neuerungen einzuschätzen sind, zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) in einem Überblick.

Bis 2022 soll das neue Besteuerungsverfahren umgesetzt werden, doch viele Änderungen treten schon ab 1. Januar 2017 in Kraft. Hier das Wichtigste in Kürze:

1. Verschiedene Fallgruppen werden eingeführt

Die Finanzbehörden sollen besser, schneller und effektiver arbeiten können. Ein Baustein des neuen Besteuerungsverfahrens ist deshalb die Standardisierung von Arbeitsschritten: Steuerzahler werden in Gruppen mit gleichen Merkmalen eingeteilt.

2. Ein Risikomanagementsystem (RMS) identifiziert die verschiedenen Fallgruppen

Durch ein RMS werden Steuerfälle künftig automatisch klassifiziert. Besonders einfache Steuerfälle sollen nicht mehr durch einen Finanzbeamten geprüft, sondern automatisch bearbeitet werden. Dadurch soll den Beamten mehr Zeit für "prüfungsbedürftige" Fälle bleiben. Die Finanzämter arbeiten zwar bereits mit einem solchen System, was allerdings noch nicht vollautomatisch läuft. Doch genau das ist künftig das Ziel: ein automatisierter Prozess von der Bearbeitung bis zum Bescheid. Dadurch sollen unter anderem Betrugsfälle leichter aufgedeckt sowie die persönliche Fallbearbeitung durch standardisierte Arbeitsabläufe optimiert werden.

Jörg Strötzel, der Vorstandsvorsitzende der VLH, sagt dazu: "Vor allem die Steuererklärungen sollen automatisiert bearbeitet werden, bei denen es eher um wenig Geld geht. Das betrifft in der Regel Arbeitnehmer und Rentner, die meist auf steuerliche Erstattungen hoffen. Weil aber bei automatisierten Prozessen die Gefahr besteht, dass individuelle Steuervorteile unter den Tisch fallen, sollten gerade diese Steuerzahler bei der Erstellung ihrer Steuererklärung einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater zu Rate ziehen."

3. In diesen Fällen prüfen die Finanzbeamten einen Steuerfall persönlich

   - Wenn der Steuerpflichtige eine Anfrage zur Überprüfung 
     bestimmter Sachverhalte oder Rechtsfragen hat.
   - Wenn der Steuerpflichtige eine andere Auffassung vertritt als 
     die Finanzverwaltung.
   - Wenn der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Textfeld 
     die persönliche Bearbeitung beantragt.

4. Die Abgabefrist für die Steuererklärung verlängert sich um zwei Monate

Jeder, der seine Steuererklärung selbst erstellt, kann sich dafür künftig zwei Monate mehr Zeit lassen. Bislang galt der 31. Mai als Abgabetermin für die Steuererklärung aus dem Vorjahr; künftig ist es der 31. Juli.

Das gleiche Prinzip gilt auch für die Profis, also Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine: Sie haben ab 2018 theoretisch Zeit bis zum letzten Februar-Tag des Zweitfolgejahres, um die Steuererklärung ihrer Mandanten bzw. Mitglieder einzureichen. Gleichzeitig sind Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine künftig verpflichtet, die Daten ihrer Mandanten bzw. Mitglieder bis zu sieben Jahre lang aufzubewahren. Diese Regeln sind Teil des neuen Paragrafen 93c Abs. 1 AO. Darin sind alle Vorschriften und Pflichten zur Datenübermittlung von Steuerpflichtigen durch Dritte zusammengefasst.

VLH-Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel: "Eine gute Entscheidung - sowohl für denjenigen, der seine Steuererklärung selbst macht, als auch für die Profis. Um unnötigen Ärger und Kosten zu vermeiden, sollte die Steuererklärung stets möglichst frühzeitig gefertigt und abgegeben werden."

5. Belege müssen nicht mehr eingereicht, aber aufbewahrt werden

Künftig müssen Rechnungen und Belege beim Finanzamt nur noch auf Nachfrage eingereicht werden. Das bedeutet, dass jeder seine Nachweise zu Hause aufbewahren muss, nämlich zwei Jahre. Jörg Strötzel: "Um eine möglichst schnelle Bearbeitung der Steuererklärung sicherzustellen, sollte man besonders in Erstattungsfällen zusammen mit der Erklärung auch die Belege weiter einreichen."

Für Spenden ist eine Sonderregel geplant: Gemäß § 50 Abs. 2, 8 EStDV-Entwurf müssen Spendenquittungen ab dem 31. Dezember 2016 überhaupt nicht aufbewahrt werden, wenn der Zuwendungsempfänger die notwendigen Informationen über ein geplantes, elektronisches Verfahren direkt an das Finanzamt meldet.

6. Die Bedingungen für eine Fristverlängerung werden verschärft

Künftig ist eine Fristverlängerung nur noch in Ausnahmefällen möglich und muss schriftlich begründet werden.

7. Änderungen beim Verspätungszuschlag

Wer seine Steuererklärung verspätet abgibt, muss in der Regel 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro verspätetem Monat zahlen. Die maximal zulässige Höhe des Verspätungszuschlags bleibt bei 25.000 Euro.

Grundsätzlich entscheidet nicht mehr das Finanzamt, wann ein Verspätungszuschlag fällig ist; vielmehr wird der Prozess automatisiert: Jeder muss einen Verspätungszuschlag zahlen, der seine Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abgibt. Das Gleiche gilt für Steuerzahler, die von der Finanzbehörde aufgefordert werden, ihre Steuererklärung vorzeitig abzugeben, und den genannten Termin versäumen.

Nur noch in Ausnahmefällen liegt die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Ermessen des Finanzamts - nämlich, wenn...

   - ... eine Verlängerung der Abgabefrist durch die Finanzbehörde 
     erfolgt.
   - ... die Steuer auf null Euro festgesetzt wird.
   - ... eine Steuererstattung erfolgt.
   - ... die festgesetzte Steuer nicht die Summe der anzurechnenden 
     Steuerabzugsbeträge und der festgesetzten Vorauszahlungen 
     übersteigt.

Die Änderungen zum Verspätungszuschlag sollen für Steuererklärungen gelten, die nach dem 31. Dezember 2017 eingereicht werden.

Jörg Strötzel: "Diese Regelung macht eine verspätete Abgabe von Steuererklärungen besonders teuer. Nicht nur der Verspätungszuschlag wird ab dem 15. Monat festgesetzt, auch die Verzinsung nach § 233 a AO beginnt ab dem 15. Monat. Eine späte Abgabe der Steuererklärung kostet dann schnell zusätzlich. Je früher die Steuererklärung daher gefertigt und abgegeben wird, desto konfliktfreier ist dies."

8. Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine müssen Fehler umgehend korrigieren

Künftig sind Steuerberater bzw. Lohnsteuerhilfevereine dazu verpflichtet, neue Datensätze zu übermitteln, sobald sie erkennen, dass sie fehlerhafte bzw. falsche Daten zu ihren Mandanten bzw. Mitgliedern übermittelt haben. Dadurch sollen Steuerbescheide, die auf fehlerhaften oder falschen Daten basieren, zügiger geändert werden können.

9. Steuerbescheide wird es künftig auch online geben

Das ELSTER-Verfahren zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung wird ausgebaut. So soll es künftig möglich sein, dass ein Steuerpflichtiger - seine Zustimmung vorausgesetzt - den eigenen Steuerbescheid online einsehen kann. Das gilt auch für seinen Steuerberater bzw. Lohnsteuerhilfeverein.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist mit mehr als 850.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH. Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html

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