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BFH: Vorerst keine Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartner

Neustadt/Weinstraße (ots)

   -   Der BFH gewährt keine Aussetzung oder Aufhebung der
       Vollziehung bei einer abgelehnten Zusammenveranlagung von
       Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
   -   Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können
       nur Ehegatten zusammen veranlagt werden.

Bisher können nur Eheleute die Zusammenveranlagung und damit den günstigeren Splittingtarif bei ihrer Einkommensteuerveranlagung erhalten. Gerade dann, wenn nur einer der Ehepartner berufstätig ist oder große Einkommensunterschiede zwischen den beiden Ehepartnern bestehen, wirkt sich der Splittingtarif vorteilhaft für die Ehepartner aus.

Dieses Steuerprivileg möchten nun auch eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften erhalten. Einige Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen oder Berlin waren auch bereit, die günstige Steuerklassenkombination 3/5 für diesen Personenkreis vorläufig zuzulassen.

In dem vom Bundesfinanzhof nun entschiedenen Fall begehrte der Antragssteller, mit seinem gleichgeschlechtlichen Partner die günstigere Zusammenveranlagung vorläufig zu erhalten. Nachdem sowohl das Finanzamt als auch das zuständige Finanzgericht diese Anträge ablehnten, stellte nun der BFH klar, dass dem Antragsteller bei Ablehnung keine wesentlichen Nachteile drohen würden. Wegen der beim Bundesverfassungsgericht noch anhängigen Verfahren könne das Gericht derzeit nicht von der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit überzeugt sein. Daher liege für die vorläufige Anerkennung des Antrags auf Zusammenveranlagung der Lebenspartner keine rechtliche Grundlage vor.

"Möglicherweise verstößt die Schlechterstellung eingetragener Lebenspartnerschaften gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz", so Jörg Strötzel, Vorsitzender der VLH "Bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts hat der Bundesfinanzhof aber nun erst einmal zementiert, dass der günstige Splittingtarif nur für Ehegatten gilt", so Strötzel weiter. Man wird nun abwarten müssen, wie die Finanzverwaltung auf dieses BFH-Urteil reagiert.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über 700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert - erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser Pressetext steht auch im Internet unter http://ots.de/yI7dE zum Download bereit.

Pressekontakt:

Bernhard Lauscher, Steuerberater
Telefon 06321 49010
Telefax 06321 490149
E-Mail presse@vlh.de
Web www.vlh.de / Presse

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