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Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Unfallversicherungsschutz bei der häuslichen Pflege - Infos zu den Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz!

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Berlin (ots)

Anmoderationsvorschlag:

Mehr Geld für die Pflege, eine Gleichstellung von Demenzkranken und statt bisher drei Pflegestufen jetzt fünf sogenannte Pflegegrade: Das hat uns das neue Pflegestärkungsgesetz gebracht, das am 1. Januar in Kraft getreten ist. Und wer zuhause Menschen pflegt, damit sie möglichst lange in den vertrauten vier Wänden bleiben können, der ist jetzt auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht man dabei schon seit 1995 - allerdings haben sich durch das neue Gesetz einige Rahmenbedingungen geändert. Helke Michael berichtet.

Sprecherin: Wer Familienangehörige, Nachbarn oder Freunde pflegt, muss seit Anfang 2017 zwei wichtige Voraussetzungen erfüllen, damit er weiter beitragsfrei gesetzlich unfallversichert ist.

O-Ton 1 (Eberhard Ziegler, 0:13 Min.): "Erstens muss man mindestens eine Zeit von zehn Stunden pro Woche aufwenden und das regelmäßig an zwei Tagen die Woche. Und zusätzlich muss die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad zwei eingestuft sein."

Sprecherin: Sagt Eberhard Ziegler von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und erklärt, wie das früher geregelt war:

O-Ton 2 (Eberhard Ziegler, 0:18 Min.): "Vor dem Pflegestärkungsgesetz war es so, dass der Zeitaufwand keine Rolle spielte. Also auch wer nur kurzfristig oder gelegentlich gepflegt hat, war versichert. Für diese Personen gilt nach wie vor, dass sie versichert sind, wenn sie dieselbe Person weiter pflegen - als Art Besitzstand."

Sprecherin: Außerdem waren auch bestimmte Tätigkeiten vom Versicherungsschutz ausgenommen, wenn sie nicht überwiegend der pflegebedürftigen Person zu Gute kamen:

O-Ton 3 (Eberhard Ziegler, 0:18 Min.): "Also zum Beispiel beim Einkauf: Wenn man mehr für sich und die Familien eingekauft hat, als für die Pflegeperson, war man nicht versichert. Das ist heute anders. Versichert sind all die Tätigkeiten, für die im Gutachten der Pflegekasse ein entsprechender Bedarf festgestellt worden ist. Zum Beispiel beim Waschen, Duschen, Essen, Begleitung zum Arzt und ähnliche Dinge."

Sprecherin: Aber Vorsicht: Bei Spaziergängen, Theater- oder Kinobesuchen mit der pflegebedürftigen Person gilt der gesetzliche Versicherungsschutz nicht. Bei den sogenannten "erforderlichen" außerhäuslichen Aktivitäten allerdings schon:

O-Ton 4 (Eberhard Ziegler, 0:06 Min.): "Zum Beispiel wenn die pflegebedürftige Person zum Arzt muss, eine neue Verordnung braucht, untersucht werden muss und solche Dinge."

Sprecherin: Passiert dabei ein Unfall und man verletzt sich und braucht danach dringend ärztliche Hilfe...

O-Ton 5 (Eberhard Ziegler, 0:29 Min.): "Dann sollte man immer zu einem Durchgangsarzt gehen. Der macht die entsprechende Meldung an die zuständige Unfallkasse, sodass dann die ganzen Verfahren ins Laufen kommen. Ja, und als Leistung gibt es das ganze Spektrum, das die gesetzliche Unfallversicherung vorgibt: natürlich zunächst mal die Heilbehandlung. Und wenn die Pflegeperson nebenbei noch gearbeitet hat, dann auch ein Verletztengeld, wenn sie diese Arbeit nicht ausüben kann. Bis hin, wenn eine schwere Verletzung mit bleibenden Schäden wäre, sogar zu einer Verletztenrente."

Abmoderationsvorschlag:

Wenn Ihnen das jetzt zu schnell ging und Sie lieber alles in Ruhe noch mal nachlesen wollen: Alle Informationen zum Unfallversicherungsschutz bei der häuslichen Pflege gibt's im Internet unter DGUV.de zum kostenlosen Download.

ACHTUNG REDAKTIONEN: 
  
Das Tonmaterial ist honorarfrei zur Verwendung. Sendemitschnitt bitte
an  ots.audio@newsaktuell.de.

Pressekontakt:

Stefan Boltz
Pressesprecher
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
030-288763768
presse@dguv.de

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