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Adventszeit: Feiern mit Kollegen - aber sicher

Adventszeit: Feiern mit Kollegen - aber sicher
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Frankfurt (ots)

In der Adventszeit stehen in vielen Unternehmen die Weihnachtsfeier und gemeinsame Weihnachtsmarktbesuche mit den Kollegen an. Doch wer trägt die Folgekosten, wenn sich dort jemand ernsthaft verletzt? Die Experten der DVAG erklären, in welchen Fällen die gesetzliche Unfallversicherung für Schäden aufkommt und wann nicht.

Ob bei der Weihnachtsfeier oder spontan nach der Arbeit auf dem Adventsmarkt - viele Arbeitnehmer freuen sich, in der Vorweihnachtszeit zusammen mit ihren Kollegen auf das erfolgreiche Arbeitsjahr anzustoßen. Doch ist dieses Vergnügen eigentlich durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert? Falls ja, greift sie auch noch auf dem Heimweg? Und was ist, wenn einige Kollegen noch weiterfeiern? Die Experten der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) beantworten diese Fragen und raten zu einer privaten Unfallversicherung.

Nur offiziell betrieblich veranlasste Veranstaltungen sind unfallversichert

Die gesetzliche Versicherung greift nicht in der Freizeit, sondern nur bei Unfällen, die bei der Arbeit oder auf dem direkten Hin- und Rückweg passieren. Dazu zählen auch offizielle Firmenfeiern: "Der Chef oder ein Vertreter, zum Beispiel ein Abteilungsleiter, muss offiziell einladen", erklären die Experten der DVAG. Das ist bei Weihnachtsfeiern für die gesamte Belegschaft meist der Fall, bei einem spontanen Weihnachtsmarktbesuch mit Kollegen jedoch nicht. Nur wenn dieser im Voraus geplant und durch den Chef initiiert oder willentlich mitgetragen wird, besteht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt übrigens auch für eingeladene Mitarbeiter, die derzeit nicht aktiv arbeiten, zum Beispiel während einer Elternzeit.

Ausnahmen bei offiziellen Festen

Der Versicherungsschutz endet, wenn die Weihnachtsfeier durch die Unternehmensführung offiziell als beendet erklärt wurde oder die deutliche Mehrheit der Teilnehmer bereits gegangen ist. Selbst wenn der Chef im kleinen Kreis mit weiterfeiert, kann das im Zweifel bereits als Privatvergnügen gewertet werden. Direkte Hin- und Rückwege sind versichert. Ereignet sich ein Unfall auf Umwegen oder wegen erhöhtem Alkoholkonsum, leistet die gesetzliche Versicherung jedoch nicht. Der Schutz bezieht sich zudem nur auf im Unternehmen beschäftigte Gäste. Mitfeiernde Ehepartner, Geschäftspartner oder ehemalige Mitarbeiter sind also nicht gesetzlich unfallversichert.

Private Unfallversicherung für alle Anlässe

Nur mit einer privaten Absicherung sind Arbeitnehmer für alle Fälle gewappnet. "Eine private Unfallversicherung schützt in der Freizeit vor den oftmals kostspieligen Auswirkungen eines Unfalls, gerade bei Spätfolgen", so die Experten der DVAG. Wer also gerne spontan mit den Kollegen weggeht, sollte seinen Versicherungsschutz noch einmal überprüfen und gegebenenfalls aufstocken.

Zusatz-Tipp

Zuwendungen des Chefs für eine Betriebsfeier, zum Beispiel Fahrt- und Übernachtungskosten, Eintrittskarten oder Speisen und Getränke, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dieser Zuschuss darf allerdings den Betrag von 110 Euro je Arbeitnehmer nicht übersteigen.

Pressekontakt:

Deutsche Vermögensberatung AG
Sylvia Herbrich
Wilhelm-Leuschner-Straße 24
60329 Frankfurt, www.dvag.com
E-Mail: pressemeldung@dvag-presseservice.de
Tel.: 069-2384-127

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