All Stories
Follow
Subscribe to Korian GmbH

Korian GmbH

EANS-Hauptversammlung: CURANUM AG
Europäische Verbreitung der HV-Einladung

--------------------------------------------------------------------------------
  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------

CURANUM AG, München

- ISIN: DE 000 524070 9 -

- WKN: 524070 -

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung



  Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 1. Juli 2010, 11:00 Uhr

(MESZ),

in den Räumen der Curanum Betriebs GmbH,

                          Ravensberger Seniorenzentrum,

Ravensberger Straße 10a, 33602 Bielefeld,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

I.    Tagesordnung

1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.  Dezember  2009,  des
      gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, des Lageberichts der
      CURANUM AG für das Geschäftsjahr 2009,  des  Konzernlageberichts  für  das
      Geschäftsjahr 2009, des Berichts des Aufsichtsrats über das  Geschäftsjahr
      2009 sowie eines erläuternden Berichts des Vorstands zu den  Angaben  nach
      §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 und 289 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs

      Die vorgenannten Unterlagen sind nach den aktiengesetzlichen  Vorschriften
      der  Hauptversammlung  zugänglich  zu   machen.   Sie   können   auf   der
      Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.curanum.de  über  die
      Links "Investor Relations" / "Deutsche Version" und "HV-Service" abgerufen
      werden. Sie liegen ferner vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung  an
      in den  Geschäftsräumen  der  Gesellschaft  (Maximilianstraße  35c,  80539
      München) und in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus.
      Auf  Verlangen  wird  jedem  Aktionär  kostenlos  und  unverzüglich   eine
      Abschrift der vorgenannten Unterlagen übersandt.

      Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine  Beschlussfassung  der  Hauptversammlung
      vorgesehen,  da  der   Aufsichtsrat   den   vom   Vorstand   aufgestellten
      Jahresabschluss  und  den  vom  Vorstand  aufgestellten   Konzernabschluss
      bereits am 24. März 2010 gebilligt hat und der Jahresabschluss damit gemäß
      § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt ist.

2.    Verwendung des Bilanzgewinns

      Vorstand  und  Aufsichtsrat  schlagen  vor,  den  Bilanzgewinn   für   das
      Geschäftsjahr 2009 in Höhe von Euro 25.771.196,86 in voller Höhe auf  neue
      Rechnung vorzutragen.

3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern  des  Vorstands,
      die  im  Geschäftsjahr  2009  amtiert  haben,  für  dieses   Geschäftsjahr
      Entlastung zu erteilen.

4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

      Vorstand  und   Aufsichtsrat   schlagen   vor,   allen   Mitgliedern   des
      Aufsichtsrats,  die  im  Geschäftsjahr  2009  amtiert  haben,  für  dieses
      Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

      Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses  vor,  die
      Wirtschaftstreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,  Stuttgart,  zum
      Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr  2010  zu
      wählen.

6.    Neuwahlen zum Aufsichtsrat

      Herr Dr. Dieter Thomae und Herr Michael Sasse wurden durch  Beschluss  der
      Hauptversammlung vom 23. Juni 2005 bis zur Hauptversammlung, die über ihre
      Entlastung für das Geschäftsjahr  2009  beschließt,  in  den  Aufsichtsrat
      gewählt.

      Herr Bernd Scheweling und Herr Dr. Uwe Ganzer wurden durch  Beschluss  der
      Hauptversammlung   vom   24.   Juli   2008   bis   zur   Beendigung    der
      Hauptversammlung, die über ihre  Entlastung  für  das  Geschäftsjahr  2009
      beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt.

      Herr Dr. Michael B. Treichl wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom
      25. Juni 2009 bis zur Beendigung  der  Hauptversammlung,  die  über  seine
      Entlastung für das Geschäftsjahr  2009  beschließt,  in  den  Aufsichtsrat
      gewählt.

      Herr  Bernd  Steffen  Quade  wurde  durch  das   Amtsgericht   München   -
      Registergericht - mit Beschluss vom  7.  Oktober  2009  zum  Mitglied  des
      Aufsichtsrats bestellt.

      Herr  Dr.  Martin  Hoyos   wurde   durch   das   Amtsgericht   München   -
      Registergericht  -  mit  Beschluss  vom  5.  Mai  2010  zum  Mitglied  des
      Aufsichtsrats bestellt.

      Mithin soll eine Neuwahl des gesamten Aufsichtsrats erfolgen.

      Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Absatz 1 und §  101  Absatz  1  des
      Aktiengesetzes zusammen und besteht nur aus  Aufsichtsratsmitgliedern  der
      Aktionäre; gemäß § 95 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes und §  10  Absatz  1
      der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern.

      Der Aufsichtsrat schlägt  vor,  folgende  Personen  ab  Beendigung  dieser
      Hauptversammlung  bis  zum  Ablauf  der  Hauptversammlung,  die  über  die
      Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, in den
      Aufsichtsrat der CURANUM AG zu wählen:

      a)   Herrn Dr. Dieter Thomae,  Dipl.-Kaufmann,  ehemaliges  Mitglied  des
           deutschen  Bundestages,   selbständiger   Unternehmensberater   im
           Bereich Gesundheitswesen, wohnhaft in Sinzig

           Herr Dr. Thomae ist kein Mitglied in einem  weiteren  gesetzlich  zu
           bildenden  Aufsichtsrat   oder   einem   vergleichbaren   in-   oder
           ausländischen Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen.

           Für  den  Fall  seiner  Wahl   zum   Mitglied   des   Aufsichtsrates
           beabsichtigt  Herr  Dr.  Thomae  für  den  Aufsichtsratsvorsitz   zu
           kandidieren.

      b)   Herrn  Prof.  Dr.  Dr.  h.  c.  Peter   Oberender,   Direktor   der
           Forschungsstelle für  Sozialrecht  und  Gesundheitsökonomie  an  der
           Universität Bayreuth, Direktor des Instituts  für  Medizinmanagement
           und Gesundheitswissenschaften an der Universität Bayreuth und Senior-
           Partner der Unternehmensberatung Oberender &  Partner,  wohnhaft  in
           Bayreuth

           Herr Prof. Dr. Dr. h. c. Peter Oberender ist Mitglied  in  folgenden
           weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

            - Vorsitzender des Aufsichtsrats der EconoMedic AG, Bayreuth,

            - Mitglied des Aufsichtsrats der Imaging Service AG, Niederpöcking,

- Mitglied des Aufsichtsrats der TruDent Zahnärztliche Behandlungskonzepte AG, Eckernförde.

Herr Prof. Dr. Dr. h. c. Peter Oberender ist kein Mitglied in  einem
           mit einem gesetzlich zu bildenden  Aufsichtsrat  vergleichbaren  in-
           oder ausländischen Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen.

      c)    Herrn Dr. Uwe Ganzer,  Alleinvorstand  der  VARTA  AG,  wohnhaft  in
      Hannover

           Herr Dr. Ganzer ist Mitglied in  folgenden  weiteren  gesetzlich  zu
           bildenden Aufsichtsräten:

            - Mitglied des Aufsichtsrats der Expert AG, Langenhagen,

            - Mitglied des Aufsichtsrats der KUKA AG, Augsburg.

           Herr Dr. Ganzer ist kein Mitglied in einem mit einem  gesetzlich  zu
           bildenden  Aufsichtsrat  vergleichbaren   in-   oder   ausländischen
           Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen.

      d)   Herrn Dr. Martin Hoyos, ehemaliges Mitglied des Vorstands  der  KPMG
           AG         Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,          selbständiger
           Wirtschaftsprüfer, wohnhaft in Wien

           Herr Dr. Hoyos ist Mitglied  in  folgenden  weiteren  gesetzlich  zu
           bildenden Auf

           sichtsräten  und  folgenden  mit  einem  gesetzlich   zu   bildenden
           Aufsichtsrat vergleichbaren in- oder  ausländischen  Kontrollgremien
           von Wirtschaftsunternehmen:

            - Mitglied des Aufsichtsrats der KPMG AG, Berlin,

            - Mitglied des Aufsichtsrats der AMG NV (Advanced Metallurgical
              Group), Amsterdam (Niederlande),

            - Mitglied des Aufsichtsrats der CAG Holding GmbH, Marktl
              (Österreich),

            - Mitglied des Aufsichtsrates der Prinzhorn Holding GmbH,
              Oberwaltersdorf (Österreich).

      e)   Herrn Dr. Michael B. Treichl, Geschäftsführender Gesellschafter  der
           Audley  Capital  Advisors  LLP,  wohnhaft  in  London   (Vereinigtes
           Königreich)

           Herr Dr. Treichl ist kein Mitglied in einem weiteren  gesetzlich  zu
           bildenden Aufsichtsrat. Herr Dr. Treichl ist Mitglied  in  folgenden
           mit einem gesetzlich zu bildenden  Aufsichtsrat  vergleichbaren  in-
           oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

            - Mitglied des Aufsichtsrats der TAS-NCH Holding S.p.r.l., Mailand
              (Italien),

            - Mitglied des Aufsichtsrats der Egmont Investments S.A., Genf
              (Schweiz).

      f)   Herrn Bernd Steffen Quade, Dipl.-Kaufmann, Finanzvorstand der Simons
           Voss Technologies AG, wohnhaft in Unterföhring

           Herr Quade  ist  kein  Mitglied  in  einem  weiteren  gesetzlich  zu
           bildenden  Aufsichtsrat   oder   einem   vergleichbaren   in-   oder
           ausländischen Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen.

      Herr  Dr.  Dieter  Thomae  beabsichtigt,  im  Falle  seiner  Wahl  in  den
      Aufsichtsrat erneut für den Aufsichtsratsvorsitz zu  kandidieren.  Es  ist
      beabsichtigt, die Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats  unmittelbar  im
      Anschluss an diese Hauptversammlung durchzuführen.

      Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die  Wahl  soll
      jeweils als Einzelwahl durchgeführt werden.

7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung der  Gesellschaft  zum  Erwerb  und
      zur  Veräußerung  eigener  Aktien  gemäß  §  71  Absatz  1   Nr.   8   des
      Aktiengesetzes

      Die von der Hauptversammlung am 25. Juni  2009  beschlossene  Ermächtigung
      zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien gilt bis  zum  24.  Dezember
      2010 und läuft daher vor der ordentlichen Hauptversammlung 2011 aus. Daher
      soll eine neue Ermächtigung geschaffen werden.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      (a)   Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien mit einem anteiligen
           Betrag des Grundkapitals von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt
           der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf  die
           erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien,  deren
           Inhaber die Gesellschaft ist oder die ihr gemäß §§ 71d und  71e  des
           Aktiengesetzes zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als  10  %
           des Grundkapitals entfallen.

      (b)   Die  Ermächtigung  kann  ganz  oder  in  Teilbeträgen,  einmal  oder
           mehrmals,  in  Verfolgung  eines  oder  mehrerer  Zwecke  durch  die
           Gesellschaft, durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren
           Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.

      (c)   Der Erwerb erfolgt nach Wahl  des  Vorstands  über  die  Börse  oder
           mittels   eines   an   alle   Aktionäre   gerichteten   öffentlichen
           Kaufangebots.

           aa)   Erfolgt der  Erwerb  der  Aktien  über  die  Börse,  darf  der
                 gezahlte   Kaufpreis   je   Aktie   der   Gesellschaft    (ohne
                 Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusspreise  an  den
                 drei Börsenhandelstagen, welche der Eingehung der Verpflichtung
                 zum Erwerb vorangehen, ("Referenztage") um nicht mehr als 10  %
                 über- oder unterschreiten.

                 "Schlusspreis" ist  dabei,  im  Hinblick  auf  jeden  einzelnen
                 Börsenhandelstag,  der   in   der   Schlussauktion   ermittelte
                 Schlusskurs  oder,  wenn  ein  solcher   Schlusskurs   an   dem
                 betreffenden Handelstag nicht ermittelt  wird,  der  letzte  im
                 fortlaufenden   Handel   ermittelte   Preis   der   Aktie   der
                 Gesellschaft. Abzustellen ist dabei für alle drei  Referenztage
                 auf  denjenigen  im  XETRA-Handel  (oder  einem  vergleichbaren
                 Nachfolgesystem)  der  Frankfurter  Wertpapierbörse   oder   im
                 Parketthandel an  einer  deutschen  Wertpapierbörse  gebildeten
                 Schlusskurs oder letzten  im  fortlaufenden  Handel  gebildeten
                 Preis, welchem in den zehn Börsenhandelstagen  vor  dem  ersten
                 der drei Referenztage der höchste Umsatz zugrunde lag.

           bb)   Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, darf der
                 angebotene Kaufpreis (ohne  Erwerbsnebenkosten)  je  Aktie  den
                 Durchschnitt der Schlusspreise (wie in lit. aa)  definiert)  an
                 den drei Börsenhandelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr  als
                 10 % über- oder unterschreiten.

                 "Stichtag" ist der Tag der  Veröffentlichung  der  Entscheidung
                 der Gesellschaft, ein öffentliches Angebot abzugeben, oder, bei
                 einer Angebotsänderung, der Tag  der  endgültigen  Entscheidung
                 des Vorstands über die Angebotsänderung.

                 Das  Kaufangebot  kann   Bedingungen   vorsehen.   Sofern   der
                 Gesellschaft mehr Aktien zum Rückerwerb  angedient  werden  als
                 die  Gesellschaft  den  Aktionären  insgesamt  zum   Rückerwerb
                 angeboten hat, erfolgt der Erwerb durch die  Gesellschaft  nach
                 dem  Verhältnis  der   angedienten   Aktien.   Es   kann   eine
                 bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis  zu  100  Stück
                 angedienter Aktien je Aktionär erfolgen.

      (d)   Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien  der  Gesellschaft,  die
           auf Grund  einer  Ermächtigung  gemäß  §  71  Absatz  1  Nr.  8  des
           Aktiengesetzes erworben wurden,  zu  allen  gesetzlich  zugelassenen
           Zwecken zu verwenden, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken:

           aa)   Die Aktien können ganz oder zu einem Teil mit  Zustimmung  des
                 Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung  oder
                 ihre Durchführung eines  weiteren  Hauptversammlungsbeschlusses
                 bedarf.  Der  Vorstand  kann  bestimmen,  dass  die  Aktien  im
                 vereinfachten Verfahren  auch  ohne  Kapitalherabsetzung  durch
                 Anpassung des  anteiligen  rechnerischen  Betrags  der  übrigen
                 Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden.
                 In diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, die Angabe der Zahl
                 der Stückaktien in der Satzung anzupassen.

           bb)    Die  Aktien  können  gegen  Sachleistung  übertragen  werden,
                 insbesondere       auch       im        Zusammenhang        mit
                 Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von Einrichtungen,
                 Unternehmen, Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen.

           cc)    Die  Aktien  können  zur  Erfüllung   von   Wandlungs-   oder
                 Optionsrechten aus Wandel-  oder  Optionsschuldverschreibungen,
                 die von der CURANUM AG oder von Gesellschaften,  an  denen  die
                 CURANUM AG unmittelbar oder  mittelbar  mehrheitlich  beteiligt
                 ist, ausgegeben wurden oder werden, oder im Zuge der  Erfüllung
                 von Wandlungspflichten aus solchen  Wandelschuldverschreibungen
                 übertragen werden.

           dd)   Die Aktien können auch in anderer Weise  als  über  die  Börse
                 veräußert werden, wenn die Aktien  gegen  Barzahlung  zu  einem
                 Preis veräußert werden, der  den  Börsenpreis  von  Aktien  der
                 Gesellschaft zum Zeitpunkt  der  Veräußerung  nicht  wesentlich
                 unterschreitet. Sofern die veräußerten  Aktien  den  Aktionären
                 nicht unter Wahrung ihres Bezugsrechts angeboten werden, dürfen
                 sie insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht  überschreiten,  und
                 zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens  noch  im  Zeitpunkt
                 der Ausnutzung dieser Ermächtigung.

      (e)   Die Ermächtigungen in lit. (d) bb) bis dd) gelten  auch  für  Aktien
           der Gesellschaft, die auf Grund von § 71d Satz 5 des  Aktiengesetzes
           erworben wurden.

      (f)   Die Ermächtigungen in lit. (d) können  einmal  oder  mehrmals,  ganz
           oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden.

      (g)   Das Bezugsrecht  der  Aktionäre  auf  eigene  Aktien  kann  insoweit
           ausgeschlossen werden, als diese gemäß den  Ermächtigungen  in  lit.
           (d) bb) bis dd) verwendet werden. Auf die für Veräußerungen  eigener
           Aktien   gemäß   der   Ermächtigung   in   lit.   (d)   dd)    unter
           Bezugsrechtsausschluss geltende 10 %-Grenze sind anzurechnen:

               •  Aktien,  die  während  der  Laufzeit  dieser  Ermächtigung  in
                 direkter oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3  Satz  4
                 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
                 werden, und

               •  Aktien,  die  zur  Bedienung  von  Schuldverschreibungen   mit
                 Wandlungs-   oder   Optionsrechten   ausgegeben   werden   oder
                 auszugeben sind, sofern und  soweit  die  Schuldverschreibungen
                 während  der  Laufzeit  dieser  Ermächtigung   in   sinngemäßer
                 Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4  des  Aktiengesetzes  unter
                 Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

      (h)   Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen  des  Vorstands  auf
           Grund dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner  Zustimmung
           vorgenommen werden dürfen.

      (i)   Die Ermächtigung gilt bis zum 30. Juni 2015. Die derzeit bestehende,
           von der Hauptversammlung am 25.  Juni  2009  (Tagesordnungspunkt  8)
           beschlossene Ermächtigung zum Erwerb  eigener  Aktien  wird  hiermit
           aufgehoben, soweit von ihr bisher kein Gebrauch gemacht wurde.

8.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung an das  Gesetz  zur
      Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

      Auf Grund der Änderungen der aktienrechtlichen  Vorschriften  hinsichtlich
      der Einberufung und Durchführung einer Hauptversammlung durch  das  Gesetz
      zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG), das  am  1.  September
      2009 in Kraft getreten ist, sollen die in  der  Satzung  der  Gesellschaft
      vorgesehene Einberufungsfrist  an  die  geänderte  Gesetzeslage  angepasst
      sowie von  der  Möglichkeit  Gebrauch  gemacht  werden,  den  Vorstand  zu
      ermächtigen, eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung oder  Briefwahl
      vorzusehen.

      Daher schlagen Vorstand  und  Aufsichtsrat  vor,  folgende  Beschlüsse  zu
      fassen:

      a)    § 17 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

           "(2)  Die Hauptversammlung  ist  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist
                 durch   Bekanntmachung   im    elektronischen    Bundesanzeiger
                 einzuberufen. Darüber hinausgehende  Veröffentlichungspflichten
                 bleiben unberührt."

      b)    In § 18 werden die folgenden Absätze 4 und 5 ergänzt:

           "(4)  Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Aktionäre an
                 der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit  an  deren  Ort  und
                 ohne  einen  Bevollmächtigten  teilnehmen  und  sämtliche  oder
                 einzelne   ihrer   Rechte   ganz   oder   teilweise   im   Wege
                 elektronischer Kommunikation ausüben können.

              5) Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen,  dass  Aktionäre  ihre
                 Stimmen auch ohne an der Versammlung  teilzunehmen  schriftlich
                 oder  im  Wege  elektronischer  Kommunikation  abgeben   dürfen
                 (Briefwahl)."
II.   Bericht an die Hauptversammlung

      Gemäß § 71 Absatz 1  Nr.  8  Satz  5  Halbsatz  2  des  Aktiengesetzes  in
      Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz  2  des  Aktiengesetzes  erstattet  der
      Vorstand zu  Punkt  7  der  Tagesordnung  der  Hauptversammlung  folgenden
      Bericht:

      Die zu Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht es  der
      Gesellschaft, gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 des Aktiengesetzes  eigene  Aktien
      bis zu einer Höhe von 10 % des derzeitigen Grundkapitals der  Gesellschaft
      über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot zu anderen  Zwecken
      als dem Wertpapierhandel zu erwerben. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll
      bis zum 30. Juni 2015 gelten.

      Bei einem Erwerb durch ein öffentliches Kaufangebot  kann  jeder  Aktionär
      entscheiden, wie viele Aktien er zum Kauf anbieten möchte. Hierbei ist der
      aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu  beachten.  Übersteigt  die
      Anzahl der zum festgesetzten Preis angebotenen Aktien die Höchstmenge  der
      von der Gesellschaft nachgefragten Aktien, muss die  Annahme  nach  Quoten
      erfolgen. Hierbei  soll  es  möglich  sein,  eine  bevorrechtigte  Annahme
      kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis  maximal  100  Aktien
      vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu,  die  technische  Abwicklung  zu
      erleichtern und kleine Restbestände zu vermeiden.

      Die Ermächtigung sieht vor, dass der angebotene Kaufpreis je  Aktie  (ohne
      Erwerbsnebenkosten) bei einem Erwerb über die Börse den  Durchschnitt  der
      Schlusspreise (wie im vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschluss definiert) an
      den drei Börsenhandelstagen,  die  der  Eingehung  der  Verpflichtung  zum
      Erwerb vorausgehen, um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten darf.
      Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots  darf  der  angebotene  Kaufpreis
      (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusspreise an  den  drei
      Börsenhandelstagen vor dem Stichtag ebenfalls um nicht mehr als 10 % über-
      oder  unterschreiten.  Als  Stichtag  beim   Erwerb   durch   öffentliches
      Kaufangebot  ist  der  Tag  der  Veröffentlichung  der  Entscheidung   der
      Gesellschaft,  ein  öffentliches  Angebot  abzugeben,  oder,   bei   einer
      Angebotsänderung der Tag der endgültigen Entscheidung des  Vorstands  über
      die  Angebotsänderung,  vorgesehen.  Das  Kaufangebot   kann   Bedingungen
      enthalten, z.B. das Erreichen einer Mindestannahmequote.

      Die  auf  Grund  dieser  Ermächtigung  erworbenen  eigenen  Aktien  dürfen
      zusammen mit anderen  eigenen  Aktien,  welche  die  Gesellschaft  bereits
      erworben hat und noch besitzt,  10%  des  Grundkapitals  der  Gesellschaft
      nicht überschreiten.

      Die von  der  Gesellschaft  erworbenen  eigenen  Aktien  sollen  zu  allen
      gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden dürfen,  insbesondere  auch
      zu den folgenden:

      Die  Gesellschaft  soll  die  auf  Grund  eines   Ermächtigungsbeschlusses
      erworbenen eigenen Aktien ohne  erneuten  Beschluss  der  Hauptversammlung
      einziehen können. Dies soll sowohl mit  als  auch  ohne  Herabsetzung  des
      Grundkapitals der Gesellschaft möglich sein. Im letzteren Fall erhöht sich
      automatisch  der  rechnerische   Anteil   der   übrigen   Stückaktien   am
      Grundkapital, welches unverändert bleibt. Der  Vorstand  soll  daher  auch
      ermächtigt  werden,  die  Anzahl  der  Stückaktien,  die  sich  durch  die
      Einziehung verringert, in der Satzung anzupassen.

      Es  ist  geplant,  dass  die  Veräußerung  eigener   Aktien   auch   gegen
      Sachleistung unter Ausschluss  des  Bezugsrechts  der  Aktionäre  erfolgen
      kann. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage  versetzt,  eigene  Aktien
      unmittelbar  oder  mittelbar  als  Gegenleistung   im   Zusammenhang   mit
      Unternehmenszusammenschlüssen,     dem     Erwerb     von     Unternehmen,
      Unternehmensteilen,  Beteiligungen  an   Unternehmen,   dem   Erwerb   von
      Einrichtungen  oder  anderen  Wirtschaftsgütern   zur   Verbesserung   der
      Wettbewerbsposition der Gesellschaft zu verwenden. Nicht selten  wird  bei
      derartigen Transaktionen eine Gegenleistung in Form von  Aktien  verlangt.
      Die vorgeschlagene Ermächtigung  gibt  der  Gesellschaft  den  notwendigen
      Handlungsspielraum,  sich  insoweit  bietende  Gelegenheiten  schnell  und
      flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss  des
      Bezugsrechts Rechnung.

      Bei der Festlegung von Wertrelationen wird  der  Vorstand  darauf  achten,
      dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der  Vorstand
      wird  sich  bei  der  Bemessung  des  Wertes  der  als  Gegenleistung   zu
      übertragenden CURANUM-Aktien am Börsenpreis  der  Aktie  der  Gesellschaft
      orientieren.

      Der Beschlussvorschlag enthält ferner die Ermächtigung,  erworbene  eigene
      Aktien  außerhalb  der  Börse  gegen  Barzahlung  unter   Ausschluss   des
      Bezugsrechts zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis  der  Aktien
      der  Gesellschaft  zum  Zeitpunkt   der   Veräußerung   nicht   wesentlich
      unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der gemäß §  71  Absatz 1
      Nr. 8 Satz 5 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 186 Absatz  3  Satz  4
      des   Aktiengesetzes   zugelassenen    Möglichkeit    zum    erleichterten
      Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht.

      Durch die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses  kann  ein  schnellerer
      Mittelzufluss bei der Gesellschaft erreicht werden  als  bei  einem  unter
      Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgenden Erwerbsangebot an  alle
      Aktionäre. Zudem könnte die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts
      wegen  der  Länge  der  Bezugsfrist   nicht   kurzfristig   auf   günstige
      Marktverhältnisse reagieren.

      Diese Ermächtigung liegt folglich im Interesse der Gesellschaft, weil  sie
      ihr zu größerer Flexibilität verhilft. Da der  Veräußerungspreis  für  die
      eigenen  Aktien  nicht  wesentlich  vom  Börsenkurs  zum   Zeitpunkt   der
      Veräußerung abweichen darf, wird dem  Interesse  der  Aktionäre  an  einer
      wertmäßigen Nicht-Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Es ist
      ihnen zudem möglich, ihre Beteiligungsquote durch  Zukäufe  an  der  Börse
      aufrecht zu erhalten.

      Die Aktien sollen auch zur Erfüllung von  Wandlungs-  oder  Optionsrechten
      aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die von der CURANUM AG oder
      von Gesellschaften, an denen die CURANUM  AG  unmittelbar  oder  mittelbar
      mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden,  oder  im  Zuge
      der      Erfüllung      von      Wandlungspflichten      aus       solchen
      Wandelschuldverschreibungen übertragen werden  können.  Es  kann  sinnvoll
      sein, auf eine  Kapitalerhöhung  zu  verzichten  und  stattdessen  bereits
      vorhandene eigene Aktien zu verwenden.

      Die Ermächtigung soll  zudem  mit  der  Maßgabe  gelten,  dass  die  unter
      Ausschluss des Bezugsrechts  entsprechend  §  186  Absatz  3  Satz  4  des
      Aktiengesetzes veräußerten Aktien insgesamt 10 % des  Grundkapitals  nicht
      überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens  noch
      im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese 10  %-Grenze  sind
      neue Aktien anzurechnen, die  während  der  Laufzeit  dieser  Ermächtigung
      unter  Ausschluss  des  Bezugsrechts  der  Aktionäre  in   direkter   oder
      sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4  des  Aktiengesetzes  oder
      zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten
      ausgegeben  werden  oder  auszugeben   sind,   sofern   und   soweit   die
      Schuldverschreibungen  während  der  Laufzeit   dieser   Ermächtigung   in
      sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des  Aktiengesetzes  unter
      Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

      Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten  soll  -  mit  Ausnahme  der
      Einziehung  ohne   weiteren   Hauptversammlungsbeschluss   -   nicht   nur
      hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden können, die auf  Grund
      eines  Ermächtigungsbeschlusses  gemäß  §  71   Absatz   1   Nr.   8   des
      Aktiengesetzes erworben wurden. Die Ermächtigung  zur  Verwendung  eigener
      Aktien soll vielmehr auch solche Aktien umfassen, die gemäß § 71d  Satz  5
      des Aktiengesetzes erworben wurden. Es ist vorteilhaft und schafft weitere
      Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher Weise  wie  die  auf  Grund
      eines Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien verwenden zu können.

      Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über die Ausnutzung
      der  Ermächtigung  erstatten.  Der  Aufsichtsrat  kann  im  Rahmen  seines
      pflichtgemäßen Ermessens bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands auf Grund
      der Ermächtigung nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

      Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den
      Ausschluss des Bezugsrechts in den  genannten  Fällen  aus  den  genannten
      Gründen für sachlich  gerechtfertigt  und  gegenüber  den  Aktionären  für
      angemessen.

III.   Voraussetzungen  für  die  Teilnahme  an  der  Hauptversammlung  und  die
      Ausübung des Stimmrechts

      Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung und  zur  Ausübung  des
      Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte sind gemäß §  18  der  Satzung
      der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter  Nachweis
      ihres Aktienbesitzes rechtzeitig vor der Hauptversammlung in  Textform  in
      deutscher oder englischer Sprache per Post, Telefax oder E-Mail unter  der
      nachfolgend  angegebenen  Anschrift,  Telefaxnummer  bzw.   E-Mail-Adresse
      anmelden. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der
      nachfolgend hierfür mitgeteilten  Anschrift,  Telefaxnummer  oder  E-Mail-
      Adresse spätestens bis zum 24. Juni 2010, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.

      Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung  und  zur  Ausübung
      des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte ist durch eine in Textform
      in  deutscher  oder  englischer  Sprache   erstellte   Bescheinigung   des
      depotführenden  Instituts  über  den   Anteilsbesitz   nachzuweisen.   Die
      Bescheinigung hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor  der
      Hauptversammlung, das ist Donnerstag, der 10. Juni 2010, 00:00 Uhr (MESZ),
      zu  beziehen.  Anmeldung  und  Nachweis  des  Anteilsbesitzes  müssen  der
      Gesellschaft per Post, Telefax oder E-Mail unter der folgenden  Anschrift,
      Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zugehen:

          CURANUM AG
          c/o Commerzbank AG
          WASHV dwpbank AG
          Wildunger Straße 14
          60487 Frankfurt am Main
          Telefax: + 49 (0)69 5099 1110
          E-Mail:  hv-eintrittskarten@dwpbank.de

      Nach  rechtzeitigem  Eingang  der  Anmeldung  und  des  Nachweises   ihres
      Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten
      für die  Hauptversammlung  übersandt.  Um  den  rechtzeitigen  Erhalt  der
      Eintrittskarten  sicherzustellen,  bitten  wir  die  Aktionäre   möglichst
      frühzeitig  eine  Eintrittskarte   bei   ihrem   depotführenden   Institut
      anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen
      Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das  depotführende  Institut
      vorgenommen.

      Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an  der  Versammlung
      und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer  den  Nachweis  des
      Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei  richten  sich  die  Berechtigung  zur
      Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem  Anteilsbesitz
      zum Nachweisstichtag.

      Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre  für  die  Veräußerbarkeit  des
      Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben  für
      das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung.
      Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 405 Absatz  3  Nr.  1  des
      Aktiengesetzes ordnungswidrig handelt, wer Aktien eines anderen, zu dessen
      Vertretung er nicht befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung  von
      Rechten in der Hauptversammlung benutzt.

      Ebenso  führt  ein  Erwerb  von   Aktien   der   Gesellschaft   nach   dem
      Nachweisstichtag zu keinen  Veränderungen  bezüglich  des  Teilnahme-  und
      Stimmrechts.

      Wer zum  Nachweisstichtag  noch  keine  Aktien  besitzt  und  erst  danach
      Aktionär wird, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt.

IV.   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten in der
      Hauptversammlung

      Aktionäre, die nicht selbst an der  Hauptversammlung  teilnehmen  möchten,
      können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte unter  entsprechender
      Vollmachtserteilung  durch  einen  Bevollmächtigten,   auch   durch   eine
      Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut, andere von §  135  des
      Aktiengesetzes erfasste Institute oder Personen, einer Person  ihrer  Wahl
      oder   durch   weisungsgebundene    von    der    Gesellschaft    benannte
      Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine  frist-
      und ordnungsgemäße Anmeldung und ein Nachweis  des  Anteilsbesitzes  gemäß
      den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

      Die  Erteilung  der  Vollmacht,  ihr  Widerruf  und   der   Nachweis   der
      Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft haben in Textform zu erfolgen.
      Die Erteilung und der Widerruf  der  Vollmacht  können  gegenüber  dem  zu
      Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft vorgenommen werden. Der
      Nachweis  der  Bevollmächtigung,  der  nur  erforderlich  ist,  wenn   die
      Vollmacht nicht gegenüber der Gesellschaft erteilt wird, muss entweder  am
      Tag   der   Hauptversammlung   durch   den   Bevollmächtigten    an    der
      Einlasskontrolle vorgezeigt oder der Gesellschaft per Post, Telefax
oder    E-Mail zugehen.

      Erteilung  und  Widerruf  der  Vollmacht  durch  Erklärung  gegenüber  der
      Gesellschaft  sowie  der  Nachweis  der  Bevollmächtigung  gegenüber   der
      Gesellschaft, sofern dieser nicht durch Vorzeigen der Vollmacht durch  den
      Bevollmächtigten am  Tag  der  Hauptversammlung  an  der  Einlasskontrolle
      erfolgt, müssen der Gesellschaft per Post, Telefax oder E-Mail  unter  der
      folgenden Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zugehen:

          CURANUM AG
          Investor Relations ? HV 2010
          Maximilianstraße 35 c
          80539 München
          Telefaxnummer: + 49 (0)89 242065 10
          E-Mail:  ir@curanum.de

      Ein Vollmachtsformular befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte,
      die den ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Personen zugesandt
      wird. Dieses Formular steht auch auf der  Internetseite  der  Gesellschaft
      unter www.curanum.de über  die  Links  "Investor  Relations"  /  "Deutsche
      Version" und "HV-Service" zum Herunterladen bereit.

      Die Vollmachtserteilung durch in der Hauptversammlung anwesende  Aktionäre
      und  Aktionärsvertreter  an  andere  Anwesende  ist   ebenfalls   möglich.
      Allerdings können Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere  mit
      diesen   durch   die   aktienrechtlichen   Bestimmungen    gleichgestellte
      Institutionen oder Personen Untervollmachten an Personen, die  nicht  ihre
      Angestellten sind, nur erteilen, wenn die Vollmacht dies gestattet, §  135
      Absatz 5 Satz 1 des Aktiengesetzes (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135
      Absatz 8 des Aktiengesetzes oder §§  135  Absatz  10,  125  Absatz  5  des
      Aktiengesetzes).

      Die vorstehenden Regelungen über die Form von Vollmachten erstrecken  sich
      nicht auf die Form der Erteilung, des Widerrufs  und  des  Nachweises  von
      Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere  von  §
      135 des Aktiengesetzes  erfasste  Institute  oder  Personen.  Hier  können
      Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen
      Fall mit  dem  zu  Bevollmächtigenden  rechtzeitig  wegen  einer  von  ihm
      möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

      Wenn ein Aktionär ein Kreditinstitut oder eine  Aktionärsvereinigung  oder
      eine  andere  mit  diesen   durch   die   aktienrechtlichen   Bestimmungen
      gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen möchte, sollte  er
      sich  vorher  bei  dem  Kreditinstitut,  der   Aktionärsvereinigung,   der
      Institution  bzw.  Person  erkundigen,  ob  dieses  bzw.  diese   in   der
      Hauptversammlung der CURANUM AG vertreten bzw. anwesend sein wird.

      Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person,  kann  die  Gesellschaft
      einen oder mehrere Bevollmächtigte zurückweisen.

      Wir bieten unseren Aktionären  an,  eine  von  der  Gesellschaft  benannte
      weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterin, Frau  Bettina  Pöschl,  München,
      Mitarbeiterin  der  Gesellschaft,  bereits  vor  der  Hauptversammlung  zu
      bevollmächtigen. Die Aktionäre, die der  von  der  Gesellschaft  benannten
      Stimmrechtsvertreterin eine Vollmacht erteilen möchten,  benötigen  hierzu
      eine  Eintrittskarte   zur   Hauptversammlung   und   können   ein   unter
   www.curanum.de über die Links "Investor Relations"  /  "Deutsche  Version"
      und   "HV-Service"   zum   Herunterladen    bereitstehendes    Vollmachts-
      /Weisungsformular verwenden. Das  Vollmachts-/Weisungsformular  kann  auch
      kostenfrei bei der Gesellschaft unter der Telefonnummer 089/  24  20  65-0
      (werktäglich  von  9:00  Uhr  bis  17:00  Uhr)  angefordert  werden.  Eine
      Verpflichtung  zur  Verwendung  des  von  der   Gesellschaft   angebotenen
      Formulars   zur   Bevollmächtigung   bzw.   Weisungserteilung    an    die
      Stimmrechtsvertreterin   der   Gesellschaft   besteht   nicht.   Um    den
      rechtzeitigen  Erhalt  der  Eintrittskarte  sicherzustellen,  sollte   die
      Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen.

      Die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin  stimmt  aufgrund
      der Bevollmächtigung durch die Aktionäre gemäß den  von  diesen  erteilten
      Weisungen    zu    den    einzelnen    Tagesordnungspunkten    ab.     Die
      Stimmrechtsvertreterin  der  Gesellschaft  unterliegt  bei  Ausübung   der
      Stimmrechte keinerlei Weisungen der  CURANUM  AG.  Bei  nicht  eindeutiger
      Weisung muss sich die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin
      zu     dem     betroffenen     Tagesordnungspunkt      enthalten.      Die
      Stimmrechtsvertreterin  der   Gesellschaft   darf   das   Stimmrecht   bei
      Abstimmungen, deren  Gegenstand  im  Vorfeld  der  Hauptversammlung  nicht
      bekannt ist, (zum  Beispiel  bei  Verfahrensanträgen)  nicht  ausüben.  In
      diesen Fällen wird sich die Stimmrechtsvertreterin  der  Gesellschaft  der
      Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung  teilnehmen.  Entsprechendes
      gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag ohne ausdrückliche Weisung.
      Die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft nimmt  keine  Vollmachten  zur
      Einlegung  von  Widersprüchen   gegen   Hauptversammlungsbeschlüsse,   zur
      Ausübung  des  Rede-  und  Fragerechts  oder  zur  Stellung  von  Anträgen
      entgegen.

      Die Erteilung der  Vollmacht  und  ihr  Widerruf  bedürfen  der  Textform.
      Vollmacht und Weisungen an  die  Stimmrechtsvertreterin  der  Gesellschaft
      müssen der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis  spätestens  29.
      Juni 2010, 24:00 Uhr (MESZ), per  Post,  Telefax  oder  E-Mail  unter  der
      nachfolgenden Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zugehen:

          CURANUM AG
          Investor Relations ? HV 2010
          Maximilianstraße 35 c
          80539 München
          Telefaxnummer: + 49 (0)89 242065 10
          E-Mail:  ir@curanum.de

      Alternativ  ist  eine  Übergabe  der  Vollmacht  und  Weisungen   an   die
      Stimmrechtsvertreterin während der Hauptversammlung möglich.

V.    Rechte der Aktionäre

      Anträge  auf  Ergänzung  der  Tagesordnung  gemäß  §  122  Absatz  2   des
      Aktiengesetzes

      Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil  des  Grundkapitals
      oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen,
      können verlangen,  dass  Gegenstände  auf  die  Tagesordnung  gesetzt  und
      bekannt  gemacht  werden.  Das  Verlangen  ist  schriftlich  (§  126   des
      Bürgerlichen Gesetzbuches) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und
      muss der Gesellschaft bis spätestens  31.  Mai  2010,  24:00  Uhr  (MESZ),
      zugehen. Die Anschrift lautet:

          CURANUM AG
          Vorstand ? HV 2010
          Maximilianstraße 35 c
          80539 München

      Jedem  neuen  Punkt   der   Tagesordnung   muss   eine   Begründung   oder
      Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie
      seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs  des  Verlangens  bei
      der Gesellschaft Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und  dass  sie
      die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.

      Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1,  127  des
      Aktiengesetzes

      Darüber  hinaus  ist  jeder  Aktionär  berechtigt,  zu  den  Punkten   der
      Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung Anträge zu
      stellen bzw. (nur betreffend Punkte der  Tagesordnung)  Wahlvorschläge  zu
      machen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung  einer  Ankündigung,
      Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.

      Die  Gesellschaft  wird  Anträge   und   Wahlvorschläge   von   Aktionären
      einschließlich  des  Namens  des  Aktionärs,  der  Begründung   (die   für
      Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und  einer  etwaigen  Stellungnahme
      der Verwaltung unter www.curanum.de über die Links "Investor Relations"  /
      "Deutsche Version"  und  "HV-Service"  zugänglich  machen,  wenn  sie  der
      Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 16. Juni
      2010, 24.00 Uhr (MESZ),  per  Post  oder  Telefax  unter  der  nachfolgend
      genannten Anschrift bzw. Telefaxnummer zugehen:

          CURANUM AG
          Vorstand ? HV 2010
          Maximilianstraße 35 c
          80539 München
          Telefaxnummer: + 49 (0)89 242065 10

      Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner  Begründung  kann
      die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Absatz 2 Nr. 1
      bis 7 des Aktiengesetzes  vorliegt.  Eine  Begründung  eines  Gegenantrags
      braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
      Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand  außer
      in den Fällen des § 126  Absatz  2  des  Aktiengesetzes  auch  dann  nicht
      zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angabe  von  Namen,  ausgeübtem
      Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder  Prüfer
      bzw. Firma und Sitz  der  vorgeschlagenen  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
      oder   die   Angabe   über   die   Mitgliedschaft   der    vorgeschlagenen
      Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden  Aufsichtsräten
      im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes enthalten.

      Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes

      In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes  jedem
      Aktionär auf Verlangen vom  Vorstand  Auskunft  über  Angelegenheiten  der
      Gesellschaft  zu  geben,  soweit  sie  zur  sachgemäßen  Beurteilung   des
      Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

      Die  Auskunftspflicht  erstreckt  sich  auch  auf  die   rechtlichen   und
      geschäftlichen  Beziehungen  der   Gesellschaft   zu   einem   verbundenen
      Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der  in  den  Konzernabschluss
      einbezogenen Unternehmen, ebenfalls  unter  der  Voraussetzung,  dass  die
      Auskunft zur sachgemäßen  Beurteilung  des  Gegenstands  der  Tagesordnung
      erforderlich ist.

      Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131
      Absatz 3 des Aktiengesetzes genannten Gründen absehen.
Gemäß §  18  Absatz  3  Satz 3  der  Satzung  der  Gesellschaft  kann  der
      Vorsitzende der Hauptversammlung das Frage- und  Rederecht  der  Aktionäre
      zeitlich   angemessen   beschränken,   insbesondere    zu    Beginn    der
      Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen  zeitlich  angemessenen
      Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für  die  Aussprache  zu
      den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie die Rede- und  Fragebeiträge  der
      einzelnen Redner festsetzen.

VI.   Veröffentlichungen auf der Internetseite der  Gesellschaft  gemäß  §  124a
      des Aktiengesetzes

      Veröffentlichungen gemäß § 124a des  Aktiengesetzes  zur  Hauptversammlung
      finden sich auf der Internetseite der  Gesellschaft  unter  www.curanum.de
      über die Links "Investor Relations" / "Deutsche Version" und "HV-Service".

VII.  Datum der Bekanntmachung

      Die  ordentliche   Hauptversammlung   am   1.   Juli   2010   wird   durch
      Veröffentlichung   der   vorstehenden   Tagesordnung   im   elektronischen
      Bundesanzeiger am 20. Mai 2010 bekannt gemacht.

VIII. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt  der  Einberufung  der
      Hauptversammlung

      Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung am 20. Mai 2010 ist das
      Grundkapital der Gesellschaft  in  32.660.000  auf  den  Inhaber  lautende
      Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme gewähren. Allerdings  sind
      die 405.102 zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung am 20.  Mai
      2010 von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien nicht stimmberechtigt,
      so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser
      Hauptversammlung 32.254.898 beträgt.

München, im Mai 2010 CURANUM AG Der Vorstand

Ende der Mitteilung                               euro adhoc
--------------------------------------------------------------------------------

Rückfragehinweis:

Bettina Pöschl
Tel. +49(0)89-242065-69
E-Mail: bettina.poeschl@curanum.de

Branche: Gesundheitsdienste
ISIN: DE0005240709
WKN: 524070
Index: SDAX, CDAX, Classic All Share, Prime All Share
Börsen: Frankfurt / Regulierter Markt/Prime Standard
Berlin / Freiverkehr
Hamburg / Freiverkehr
Stuttgart / Freiverkehr
Düsseldorf / Freiverkehr
München / Regulierter Markt

Original content of: Korian GmbH, transmitted by news aktuell

More stories: Korian GmbH
More stories: Korian GmbH
  • 17.05.2010 – 11:33

    ERS: CURANUM AG / 3-Monatsbericht 2010

    (ots) - CURANUM AG / 3-Monatsbericht 2010 / ERS-Dokument übermittelt von news aktuell an das Exchange Reporting System (ERS) der FWB/Deutsche Börse AG gemäß §§ 65 ff Börsenordnung. Folgende PDF-Dokumente liegen vor: - 3-Monatsbericht deutsch - 3-Monatsbericht englisch ...

    2 Documents
  • 12.05.2010 – 08:44

    EANS-Adhoc: CURANUM AG / Veröffentlichung der Zahlen Q1/ 2010

    Rückfragehinweis: Bettina Pöschl Tel. +49(0)89-242065-69 E-Mail: bettina.poeschl@curanum.de Branche: Gesundheitsdienste ISIN: DE0005240709 WKN: 524070 Index: SDAX, CDAX, Classic All Share, Prime All Share Börsen: Frankfurt / Regulierter Markt/Prime Standard Berlin / Freiverkehr Hamburg / Freiverkehr Stuttgart / Freiverkehr Düsseldorf / Freiverkehr München / ...