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AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft

EANS-Hauptversammlung: AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft
Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
  verantwortlich.
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08.06.2021

E I N B E R U F U N G
zur 27. ordentlichen Hauptversammlung der
AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft, Leoben
FN 55638 x, ISIN AT0000969985("Gesellschaft")
am Donnerstag, dem 8. Juli 2021, 10.00 Uhr, Ortszeit Wien in den Räumlichkeiten
der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft
Fabriksgasse 13, 8700 Leoben-Hinterberg


Zwtl.: I.ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG


Zwtl.: Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)

Angesichts der globalen COVID-19 Pandemie hat der Vorstand zum Schutz der
Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer unserer Hauptversammlung beschlossen, die
diesjährige ordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
abzuhalten. Die Durchführung der Hauptversammlung in virtueller Form ist
angesichts der derzeitigen Umstände und nach sorgfältiger Beurteilung durch den
Vorstand zum Wohl und im besten Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
erforderlich.

Die 27. ordentliche Hauptversammlung der AT & S Austria Technologie &
Systemtechnik Aktiengesellschaft am 8. Juli 2021 wird daher auf Grundlage von §
1 Abs 2 COVID-19-GesG (BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 156/2020) und der
COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 616/2020) als "virtuelle
Hauptversammlung" durchgeführt.

Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der 27. ordentlichen
Hauptversammlung der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft am 8. Juli 2021 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme
der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV) nicht
physisch anwesend sein können, um so die Gesundheit der Teilnehmer nicht zu
gefährden.

Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden
öffentlichen Notars und der vier von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen
Stimmrechtsvertreter in 8700 Leoben-Hinterberg, Fabriksgasse 13, statt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre.
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht
Widerspruch zu erheben, können im Einklang mit § 3 Abs 4 COVID-19-GesV
ausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an einen der von der
Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen.

Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären
selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch
Übermittlung der Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E-
Mail-Adresse  fragen.ats@hauptversammlung.at der Gesellschaft, sofern die
Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt
IV. übermittelt haben.


Zwtl.: Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die virtuelle 27. ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4
COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit
im Internet übertragen. Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf
die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der virtuellen Hauptversammlung am 8.
Juli 2021 ab ca. 10:00 Uhr, Ortszeit Wien, unter Verwendung von geeigneten
technischen Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie
Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos), im
Internet unter www.ats.net teilnehmen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur
Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.

Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im
Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und
optische Einwegverbindung in Echtzeit den gesamten Verlauf der Hauptversammlung
und insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der
Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen sowie auf Entwicklungen in
der Hauptversammlung zu reagieren.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die
Übertragung im Internet keine Zweiwege-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär
kann daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. Ebenso wird darauf
hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen
Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre
zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).

Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV
("Teilnahmeinformation") hingewiesen, die ab spätestens 17. Juni 2021 auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.ats.net (Rubrik Investoren >
Hauptversammlung > 27. Hauptversammlung) zur Verfügung stehen wird.

Tagesordnung

  1. Bericht des Vorstands; Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
     Lageberichts, des (konsolidierten) Corporate Governance Berichts und des
     (konsolidierten) nichtfinanziellen Berichts sowie des Konzernabschlusses
     und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr vom 1. April 2020 bis zum 31.
     März 2021 (2020/21) mit dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
     vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 (2020/21) sowie des Vorschlags für
     die Gewinnverwendung.
  2. Beschlussfassungen über die Verwendung des im Jahresabschluss 2020/21
     ausgewiesenen Bilanzgewinns und über die Ermächtigung des Vorstands zur
     teilweisen Umwidmung des Bilanzgewinns in freie Rücklagen sowie über den
     Widerruf der diesbezüglich bestehenden Ermächtigung.
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
     Geschäftsjahr 2020/21.
  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
     das Geschäftsjahr 2020/21.
  5. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik für die Mitglieder des
     Aufsichtsrats der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
     Aktiengesellschaft.
  6. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des
     Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020/21.
  7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht.
  8. Bericht des Vorstands über den Erwerb und die Verwendung eigener Aktien
     gemäß § 65 Abs 3 AktG.
  9. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
     2021/22.
 10. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener
     Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 AktG sowie zur Einziehung von Aktien und die
     Ermächtigung des Aufsichtsrats zu Änderungen der Satzung, die sich durch
     die Einziehung von Aktien ergeben sowie Widerruf des diesbezüglichen
     Beschlusses der Hauptversammlung vom 4. Juli 2019.



Zwtl.: Unterlagen zur Hauptversammlung; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER
INTERNETSEITE

Insbesondere die folgenden Unterlagen stehen gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG
spätestens ab 17. Juni 2021 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite
der Gesellschaft unter www.ats.net (Rubrik Investoren > Hauptversammlung > 27.
Hauptversammlung) zur Verfügung:

* Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die
  Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV
  ("Teilnahmeinformation"),
* Jahresabschluss mit Lagebericht,
* (Konsolidierter) Corporate Governance Bericht,
* (Konsolidierter) nichtfinanzieller Bericht,
* Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
* Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG,
* Geschäftsbericht

jeweils für das Geschäftsjahr 2020/21,

* die gemeinsamen Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu den
  Tagesordnungspunkten 2, 3, 4, 6, 7 und 10, inkl Vorschlag für die
  Gewinnverwendung,
* die Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 5 und 9,
* Vergütungspolitik für die Mitglieder des Aufsichtsrats der AT & S Austria
  Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft,
* Vergütungsbericht,
* Bericht des Vorstands gemäß § 65 Abs 3 AktG,
* Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4
  COVID-19-GesV,
* Frageformular,
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
* vollständiger Text dieser Einberufung.



Zwtl.: NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG

Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am 28. Juni 2021,
24:00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien) (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV ist nur
berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der
Gesellschaft nachweist.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am
5. Juli 2021, 24:00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien) ausschließlich auf einem der
folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform
Per E-Mail  anmeldung.ats@hauptversammlung.at (Depotbestätigungen bitte im Format
PDF)
Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 - 87

(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
Per Post oder Boten c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH (als
Zustellbevollmächtigter der AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft, Köppel 60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Per SWIFT
GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000969985 im Text
angeben)

Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen.
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
  zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen
  Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen
  Personen,
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000969985
  (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
* Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.


Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 28. Juni 2021,
24:00 Uhr MEZ/MESZ (Ortszeit Wien) beziehen. Soll durch die Depotbestätigung der
Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie
zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
entgegengenommen.


Zwtl.: BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI
EINZUHALTENDE VERFAHREN


Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung nachgewiesen
hat, hat das Recht einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen.
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der AT & S Austria
Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft am 8. Juli 2021 kann gemäß § 3
Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der nachgenannten besonderen
Stimmrechtsvertreter erfolgen. Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die
folgenden Personen vorgeschlagen:

(i) Dr. Michael Knap,
c/o Interessenverband für Anleger, IVA
1130 Wien, Feldmühlgasse 22, 
knap.ats@hauptversammlung.at
(ii) Notar MMag.Dr. Arno Weigand
1020 Wien, Unter Donaustraße 13-15/7. OG, 
weigand.ats@hauptversammlung.at
(iii) Rechtsanwalt Dr. Paul Fussenegger
1010 Wien, Rotenturmstraße 12/6, 
fussenegger.ats@hauptversammlung.at
Rechtsanwalt Dr. Christoph Nauer
c/o bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH
2340 Mödling, Enzersdorferstraße 4 
nauer.ats@hauptversammlung.at [nauer.ats@hauptversammlung.at]

Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als besonderen
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen.
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist
spätestens ab 17. Juni 2021 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.ats.net (Rubrik Investoren > Hauptversammlung > 27. Hauptversammlung) ein
eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Zusätzlich ist an dieser Stelle ab dem
genannten Datum ein Formular für den Widerruf der Vollmacht abrufbar. Es wird
gebeten stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden.

Informationen zur Bestellung eines Vertreters gemäß § 113 AktG: Jeder Aktionär,
der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat gemäß § 113 Abs 1
AktG das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu
bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und
dieselben Rechte hat wie der Aktionär, den er vertritt. Der Aktionär ist in der
Anzahl der Personen, die er zu Vertretern bestellt, und in deren Auswahl nicht
beschränkt. Jede Vollmacht muss den/die Vertreter namentlich bezeichnen. Hat der
Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) nach Absprache mit
diesem Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur
Depotbestätigung auf einem dafür zugelassenen Wege gegenüber der Gesellschaft
die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde; die Vollmacht selbst
muss in diesem Fall nicht an die Gesellschaft übermittelt werden.

Bitte um Beachtung: Will ein Aktionär in der gegenständlichen Hauptversammlung
zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten seine Stimme abgeben,
Beschlussanträge stellen oder Widerspruch erheben, hat der jeweilige Aktionär
bzw. der jeweilige von diesem bevollmächtigte Vertreter aufgrund der
Sonderregelung des § 3 Abs 4 COVID-19-GesV einen der oben genannten besonderen
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und diesem entsprechende Instruktionen
zu erteilen.

Für die Vollmachtserteilung, den Widerruf der Vollmacht, die dazu vorgesehenen
Übermittlungsmöglichkeiten und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation
enthaltenen Regelungen zu beachten.
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich
ausgeschlossen.

HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

Zwtl.: Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG

Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5% des Grundkapitals erreichen
und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien
sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung
dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses
Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 17. Juni 2021 (24:00
Uhr, Ortszeit Wien) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse AT & S
Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft, zH Frau Gerda
Königstorfer, Fabriksgasse 13, 8700 Leoben-Hinterberg, oder, wenn per E-Mail,
mit qualifizierter elektronischer Signatur, an die E-Mail-Adresse 
anmeldung.ats@hauptversammlung.at oder per SWIFT GIBAATWGGMS, zugeht.
"Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung
durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter
elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT598
oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000969985 im Text anzugeben ist.

Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre
seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die
zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein
darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das
Beteiligungsausmaß von 5% vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag,
Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung sowie deren
Übermittlung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV.
dieser Einberufung) verwiesen.

Wenn der Antrag und eine oder mehrere Depotbestätigungen auf getrennten Wegen an
die Gesellschaft übermittelt werden, müssen alle Dokumente spätestens am 17.
Juni 2021 bei der Gesellschaft eingelangt sein.


Zwtl.: Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG

Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1% des Grundkapitals erreichen,
können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur
Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese
Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands
oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform
spätestens am 29. Juni 2021 (24:00 Uhr, Ortszeit Wien) der Gesellschaft entweder
an die Adresse Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft, zH Frau
Gerda Königstorfer, Fabriksgasse 13, 8700 Leoben-Hinterberg, oder per Telefax an
+43-(0)1-8900-500-87, oder per E-Mail an  anmeldung.ats@hauptversammlung.at,
wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF-Dokument, dem E-Mail
anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13
Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf
eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise
abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung
durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in
deutscher Sprache abgefasst sein.

Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die
nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1% vermitteln, müssen sich auf denselben
Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung sowie deren
Übermittlung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV.
dieser Einberufung) verwiesen.

Wenn der Antrag und eine oder mehrere Depotbestätigungen auf getrennten Wegen an
die Gesellschaft übermittelt werden, müssen alle Dokumente spätestens am 29.
Juni 2021 bei der Gesellschaft eingelangt sein.


Zwtl.: Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den
Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die
Auskunft darf verweigert werden, soweit (i) sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder (ii) die
Erteilung der Auskunft strafbar wäre, oder (iii) sie auf der im Firmenbuch
eingetragenen Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über
mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich
war.

Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung).
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das Rederecht
während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der
elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung von Fragen bzw des
Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft ausschließlich an die E-Mail-
Adresse  fragen.ats@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann.

Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E-
Mail an die Adresse  fragen.ats@hauptversammlung.at zu übermitteln, und zwar so
rechtzeitig, dass diese tunlichst am 3. Werktag vor der Hauptversammlung, das
ist der 5. Juli 2021, bei der Gesellschaft einlangen. Dies dient der Wahrung der
Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der Hauptversammlung,
insbesondere für Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen.

Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches spätestens ab 17. Juni 2021
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ats.net (Rubrik Investoren >
Hauptversammlung > 27. Hauptversammlung) abrufbar ist. Wenn dieses Frageformular
nicht verwendet wird, muss die Person (Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer
des Aktionärs) im entsprechenden E-Mail genannt werden. Um die Gesellschaft in
die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der
Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre
Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.
Bitte beachten Sie, dass während der Hauptversammlung vom Vorsitzenden
angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.
Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der
Aktionäre gemäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.


Zwtl.: Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt
in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-
19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der
Tagesordnung Anträge zu stellen. Ein Beschlussvorschlag eines Aktionärs gemäß §
110 AktG wird erst dadurch zu einem Antrag, dass er in der Hauptversammlung
wiederholt wird.

Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zu Antragsstellung an den besonderen
Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen Hauptversammlung
vom Vorsitzenden festgelegt.Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der
Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt IV. dieser Einberufung und die Erteilung einer
entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V.
dieser Einberufung.

Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der
Aktionäre gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE


Zwtl.: Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 42.735.000,- und ist zerlegt in 38.850.000 auf
Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme in der virtuellen
Hauptversammlung. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung daher 38.850.000. Eine allfällige
Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Hauptversammlung und damit der
Gesamtzahl der Stimmrechte wird in dieser bekannt gegeben werden. Es bestehen
nicht mehrere Aktiengattungen.


Zwtl.: Keine physische Anwesenheit

Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Durchführung der
kommenden Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß der COVID-19-
GesV am Ort der Hauptversammlung weder Aktionäre noch Gäste persönlich
zugelassen sind.


Zwtl.: Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung

Die AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft verarbeitet
personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärinnen und ihrer Vertreter bzw.
Vertreterinnen (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name,
Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des
Aktionärs bzw. der Aktionärin, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der
Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der
Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen,
insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des
österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionären bzw. Aktionärinnen die
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären bzw. Aktionärinnen
ist für die Durchführung der Hauptversammlung und Teilnahme von Aktionären bzw.
Aktionärinnen und deren Vertretern bzw. Vertreterinnen daran gemäß dem
Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist
somit die Erforderlichkeit zur Erfüllung von aktienrechtlichen Verpflichtungen
(Artikel 6 Abs 1 lit c DSGVO) und zur Wahrung des berechtigten Interesses der AT
& S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft an einer
ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptversammlung (Artikel 6 Abs 1 lit f DSGVO).

Für die Verarbeitung ist die AT & S Austria Technologie & Systemtechnik
Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. AT & S Austria Technologie &
Systemtechnik Aktiengesellschaft bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der
Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren,
Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von AT & S Austria
Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen
Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind,
und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung von AT & S Austria
Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft.

Nimmt ein Aktionär bzw. eine Aktionärin und ein Vertreter bzw. eine Vertreterin
an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Vertreterinnen und
Vertreter von Aktionären bzw. Aktionärinnen, die Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem
gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene
Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin
genannten personenbezogenen Daten (u.a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis)
einsehen. AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft ist
zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärs- und Vertreterdaten
(insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) dem notariellen Protokoll der
Hauptversammlung anzuschließen und als Teil des Protokolls zum öffentlichen
Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).

Die Daten der Aktionäre bzw. der Aktionärinnen werden anonymisiert bzw.
gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet
wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine
weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich
insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer-
und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche
von Aktionären bzw. Aktionärinnen gegen AT & S Austria Technologie &
Systemtechnik Aktiengesellschaft oder umgekehrt von AT & S Austria Technologie &
Systemtechnik Aktiengesellschaft gegen Aktionäre bzw. Aktionärinnen erhoben
werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und
Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit
Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten
während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis
zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.

Jeder Aktionär bzw. jede Aktionärin hat ein jederzeitiges Auskunfts-,
Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der
Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung
nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre bzw. Aktionärinnen
gegenüber AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft
unentgeltlich über die E-Mail-Adresse  datenschutz@ats.net oder über die
folgenden Kontaktdaten geltend machen:

AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft
Fabriksgasse 13, 8700 Leoben-Hinterberg, Österreich

Zudem steht den Aktionären bzw. Aktionärinnen ein Beschwerderecht bei der
Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu.

Leoben-Hinterberg, im Juni 2021
Der Vorstand




Rückfragehinweis:
AT&S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft
Gerda Königstorfer, Director Investor Relations
Mobile: +43 676 89555925
Email:  g.koenigstorfer@ats.net

Ende der Mitteilung                               euro adhoc
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